Servus Frank,
das Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs ist IX R 21/04.
schönen Dank für die Präzisierung. Ich hätte das Urteil in dem von Dir gegebenen „nichtamtlichen Leitsatz“ nicht wieder erkannt.
Also Tacheles:
Leitsatz: „Über die Verrechenbarkeit von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG, die im Entstehungsjahr nicht ausgeglichen werden können, ist im Jahr der Verrechnung zu entscheiden; ein gesondertes Feststellungsverfahren sieht die Vorschrift nicht vor (entgegen BMF vom 5. Oktober 2000 IV C 3 - S2256- 263/00, BStBl I 2000, 1383, Tz. 42).“
(Verkürzte) Zusammenfassung: Der Kläger und Revisionskläger hatte begehrt, bei der Veranlagung zur ESt 2000 nachträglich einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften zu berücksichtigen. nachdem die Einspruchsfrist für den ESt-Bescheid 2000 verstrichen war. Er tat dies, indem er eine gesonderte Feststellung der Verluste beantragte - (Anmerkung von mir: Auf diese Weise wäre die Änderung des Bescheides nach § 175 I Nr. 1 AO trotz verstrichener Einspruchsfrist noch angezeigt gewesen.)
Das FG wies seine Klage als unbegründet ab: Ein Feststellungsbescheid über nicht ausgleichsfähige Verluste könne nicht mehr ergehen, wenn der ESt-Bescheid für das Verlustentstehungsjahr wegen Eintritts der Bestandskraft nicht mehr geändert werden könne.
Der Kläger rügte mit der Revision Verletzung des § 23 III Satz 9 EStG: Diese Vorschrift setze nicht voraus, daß der ESt-Bescheid des Verlustentstehungsjahrs noch geändert werden könne.
Der BFH entschied, daß die Revision unbegründet und nach § 126 II FGO zurückzuweisen sei. Der Kläger habe keinen (Unterstreichung von mir) Anspruch auf Feststellung der im Streitjahr nicht ausgleichbaren Verluste aus seinen Einkünften i.S.d. § 23 I S.I Nr. 2 EStG, weil die Vorschrift ein solches Feststellungsverfahren nicht vorsehe.
Der einzige Lichtblick, der sich für den Kläger und Revisionskläger aus dem Urteil ergibt, hat der BFH am Ende der Urteilsbegründung an die Hand gegeben: „Soweit eine Verrechnung nicht ausgleichsfähiger Verluste mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Hinblick auf die von den Beteiligten angenommene Notwendigkeit eines gesonderten Feststellungsverfahrens in bereits abgelaufenen Veranlagungszeiträumen unterblieben ist, kann dies trotz ggf. eingetretener Bestandskraft von ESt-Bescheiden nach Maßgabe des § 174 III Satz 1 AO 1977 nachgeholt werden.“
Entscheidend ist also: Die Erklärung der Verluste muss erkennbar in der Annahme unterblieben sein, daß diese Verluste in einem anderen Steuerbescheid (hier: Feststellungsbescheid) zu berücksichtigen seien.
Kurz: Es handelt sich um einen sehr individuell gelagerten Streitfall, aus dem man keineswegs Die von Dir formulierte These ableiten kann.
Zu Deiner Frage, in welchen Fällen der Änderung von Steuerbescheiden das ganze Verfahren nochmal aufgerollt werden muß, in welchen Fällen es nochmal aufgerollt werden kann, und wann sich die Änderungen nicht über das Geänderte hinaus erstrecken dürfen, hier nichts Ausführlicheres - das ist eines der fummeligeren Kapitel der AO.
Schöne Grüße
MM