Hello,
Noch eine Frage - Wenn man festangestellt ist und noch dazu freiberüfliche Übersetzungs-Aufträge im Sinne vom § 18 Abs. 1 EStG annimmt, wie ist es mit der Rechnungsaufstellung bei freiberüflichen Einnahmen von ca. max. €1500 im Jahr? Müssen die Rechnungen mit oder ohne Mwst erfolgen? Und wenn ja, was ist dann da der Steuersatz (denn es gibt mehrere Mwst-Sätze, oder?)
Danke schon mal für die Hilfe,
Maria
Hi !
Umsatzsteuer muss nicht ausgewiesen werden, wenn die „Kleinunternehmer“-Reglung des § 19 UStG (einfach mal im Archiv suchen) angewendet wird.
Verzichtet man auf die Anwen´dung der KU-Regelung, ist in den Rechnungen 16% USt auszuweisen.
BARUL76
Servus Maria,
zur richtigen Aussage von barul76 noch eine Ergänzung, die beim Übersetzen nahe liegt: Wenn der Auftraggeber ein Unternehmer ist und sein Unternehmen nicht von D aus betreibt, ist der Ort der Leistung im Ausland - d.h. der Umsatz unterliegt nicht der deutschen USt. Auch dann darf keine USt ausgewiesen werden.
Und noch eine kurze Wiederholung zum Thema „Kleinunternehmer“: Wenn der Übersetzer vorwiegend für Unternehmer arbeitet, kann es für ihn rentabel sein, zur Regelbesteuerung zu optieren, auch wenn er die Grenzen für Kleinunternehmer nicht erreicht: Ein bisschen was an abziehbarer Vorsteuer (Papier, Literatur, vielleicht Telefon etc.) wird allemal da sein - die geht ihm sonst verloren.
Wenn der im Fall der Option anfallende Aufwand (Fremd-Buchführung oder so) mehr ausmacht, ist die Kleinunternehmerbesteuerung vorteilhaft.
Schöne Grüße
MM