[USt]EG Sonstige Leistung - Vermittlungsleistung

morsche,

der möbelhändler D, mit sitz in D vermittelt möbellieferungen für den belgischen möbelhersteller B und erhält dafür eine umsatzprovision

die vermittlungen laufen alle in D und an deutsche möbelhäuser

ust-id nummern sind vorhanden

müsste doch eine innergemeinschaftliche sonstige leistung sein

gruß inder

die vermittlungen laufen alle in D und an deutsche möbelhäuser

Das heißt also, dass die vermittelte Leistung die Lieferung von Gegenständen aus „Belgien“ an ein Möbelhaus in Deutschland ist?

=> Ort § 3a Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG: dort, wo vermittelte Leistung ausgeführt wird

Ortsbestimmung Lieferung Belgien nach Deutschland: § 3 Abs. 6 S. 1 UStG => Belgien

Belgien ist kein Inland => nicht steuerbar in Deutschland

aber § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG => Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und somit schuldet der Leistungsempfänger die USt i.H.v. 16 % in Deutschland.

Angaben ohne Gewähr

Gruß
Sven

Ei Gude,

der möbelhändler D, mit sitz in D vermittelt möbellieferungen
für den belgischen möbelhersteller B und erhält dafür eine
umsatzprovision

Also klassische Vermittlung von Geschäften in fremdem Namen und auf fremde Rechnung. Keine Fiktion von Lieferungen bei D.

die vermittlungen laufen alle in D und an deutsche möbelhäuser
ust-id nummern sind vorhanden

Spezialfall § 3c I UStG kommt daher nicht in Frage. Ort der Lieferungen durch B ist Belgien, § 3 VI S. 1 UStG.

Ort der Vermittlungsleistung = Ort der vermittelten Lieferung, § 3a II Nr. 4 UStG, Belgien. Die Leistung ist nicht steuerbar in D, vorbehaltlich einer reverse-charge-Regelung in Belgien dürfte die Leistung durch B und D zu behandeln sein wie ein deutscher 13b-Fall.

Schöne Grüße

MM

Servus Sven,

da gehe ich einig bis zum Punkt „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“: Die Vermittlungsleistung wird an B erbracht, da sehe ich keinen Leistungsempfänger in D. Unabhängig davon wäre eine sonstige Leistung, deren Ort nicht in D liegt, auch dann nicht der deutschen USt zu unterwerfen, wenn der Empfänger der Leistung, Unternehmer, in D säße (kann jetzt grad kein Beispiel zu diesem Fall basteln, bin nicht sicher, ob diese Konstellation überhaupt zustande kommen kann).

Schöne Grüße

MM

Ei Gude,

der möbelhändler D, mit sitz in D vermittelt möbellieferungen
für den belgischen möbelhersteller B und erhält dafür eine
umsatzprovision

Also klassische Vermittlung von Geschäften in fremdem Namen
und auf fremde Rechnung. Keine Fiktion von Lieferungen bei D.

ja - nur vermittlung, keine lieferung

die vermittlungen laufen alle in D und an deutsche möbelhäuser
ust-id nummern sind vorhanden

Spezialfall § 3c I UStG kommt daher nicht in Frage. Ort der
Lieferungen durch B ist Belgien, § 3 VI S. 1 UStG.

Ort der Vermittlungsleistung = Ort der vermittelten Lieferung,
§ 3a II Nr. 4 UStG, Belgien. Die Leistung ist nicht steuerbar
in D, vorbehaltlich einer reverse-charge-Regelung in Belgien
dürfte die Leistung durch B und D zu behandeln sein wie ein
deutscher 13b-Fall.

also rechnungstellung des D an B ohne USt mit hinweis auf … ?

gruß und dank

inder

Schöne Grüße

MM

Servus Sven,

da gehe ich einig bis zum Punkt „Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers“: Die Vermittlungsleistung wird an B
erbracht, da sehe ich keinen Leistungsempfänger in D.

Oh, hatte irgendwie die Länder durcheinander geworfen bei meinen Gedanken. Sorry.

Servus,

also rechnungstellung des D an B ohne USt mit hinweis auf
… ?

wenn ichs richtig sehe, leider nicht auf die 6. Richtlinie 77/388/EWG, weil diese den Passus „Vermittlungsleistung am Ort der vermittelten Leistung“ nicht allgemein vorsieht.

Hilfsweise Bezug auf das deutsche UStG:

„La préstation facturée est assujettie à la TVA en Belgique en fonction du § 3a Al. 2 n° 4 UStG (code de la TVA allemand)“ - Die fakturierte Leistung ist steuerbar in Belgien, § 3a II Nr. 4 UStG.

Schöne Grüße

MM

Servus nochmal,

jetzt hab ich ihn gefunden - tut mir leid um die Aufblähung, mag nicht editieren…:

Der belgische Vetter des 13b UStG heißt Art. 51 §2 1° Code de TVA.

Freiwillige, aber nützliche Anmerkung auf der Rechnung also:

„La TVA est due par le preneur des services, conformément à art. 51 §2 1° Code de TVA“ - Die TVA wird gem. Art. 51 §2 1° Code de TVA durch den Leistungsempfänger geschuldet.

Bonus track zum Wochenende, nicht hier zur Sache: Aus belgischer FiBu hab ich schmunzelnd gelernt, daß man dort bei beiden Begriffen „Kreditoren“ und „Debitoren“ fertigbringt, deutsch- und französischstämmige Sprache zu vermischen. Die Debitoren heißen „Klanten“, von frz. clients, aber mit germanischem Mäntelchen. Und bei den Kreditoren ists umgekehrt, die heißen „Leveranciers“, von „Lieferant“, aber frz. aufgehübscht.

Schöne Grüße

MM