Hallo Ihr Wissenden!
Nehmen wir mal an, Person A muss Person B nach der Scheidung Unterhalt zahlen (keine Kinder vorhanden).
Jetzt ergeben sich mehrere Fragen:
Person A möchte den Unterhalt bei seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Dazu schickt er Person B die Anlage U und verlangt die Unterschrift für die Einverständnis. Person B würde dadurch ein Nachteil entstehen, den Person A jedoch bereit ist auszugleichen.
Muss Person B das unterschreiben? Wie bekommt sie raus, welche Nachteile entstehen und wie das mit dem Ausgleich läuft? Ist der Gang zum Steuerberater unumgänglich?
Muss Person B den Unterhalt generell bei der Einkommensteuererklärung angeben? Auch wenn diese Unterschrift bislang noch nicht geleistet wurde?
Vielen Dank für aufklärende Hinweise und viele Grüße
Die fragende Person T
[ESt] Unterhalt Korrespondenzprinzip Beide/Keiner
Hi !
Bei Unterhalt gilt das „Korrespondenz-Prinzip“. Das heißt, entweder beide geben den Sachverhalt an oder keiner.
Will also der Zahlungsverpflichtet die Zahlungen als Sonderausgaben geltend machen, hat der Zahlungsempfänger die Einnahmen als „Sonstige Einkünfte“ (bisher Anlage SO, weiss nicht, ob jetzt vielleicht Anlage R) in der Steuererklärung anzugeben.
Mit der Unterschrift unter der Anlage U verpflichtet sich der Zahlungsempfänger, die Einnahmen zu erklären. Erst dadurch kann der Zahlungsverpflichtete die Leistungen absetzen.
Wird die Unterschrift nicht geleistet, taucht der Sachverhalt in keiner Steuererklärung auf.
In welcher Höhe sich ein zusätzliche steuerliche Belastung für den Zahlungsempfänger ergibt, kann festgestellt werden, wenn in der Steuererklärung einmal mit und einmal ohne den Unterhalt die Steuerlast ausgerechnet wird. Die Differenz der beiden Beträge stellt die Mehrbelastung dar.
Ein Steuerberater wird dazu nicht unbedingt benötigt. Es genügt, wenn man mit einem der diversen auf dem Markt befindlichen Steuer-Programme rechnet. Sollten man sich dies nicht zutrauen, wird man aber um steuerliche Hilfe im RL (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater, …) nicht herumkommen.
BARUL76
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Hinweis: es ist Anlage SO, nicht R. R ist nur für Renten etc.
Noch ein Hinweis: wenn dieses sog. Realsplitting nicht möglich ist, kann ein Ansatz beim Zahlenden als außergew. Belastung bis zu 7680 € im Jahr (natürlich abzügl. der Einkünfte etc. des Zahlungsempfängers) geltend gemacht werden.
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