[Alg] Formulierung zu Betriebsaufspaltung so i.O.?

Hallo zusammen,

ich (als Nicht-Steuerexperte) schreibe grad an einer Hausarbeit zum Thema Betriebsaufspaltung. Zu dem Punkt „Besteuerung beim Spaltungsvorgang“ (Ertrags- und Umsatzsteuer) ist es echt schwer aktuelle Informationen zu finden.

Kann sich mal bitte jemand, der sich damit auskennt den folgenden Text (von mir verfasst) durchlesen und kräftig kritisieren? ist das so richtig und aktuell? Was fehlt evtl. noch?

Vielen herzlichen Dank schonmal!
Nadine

Im Zuge der echten Betriebsaufspaltung sind bei der Übertragung der Wirtschaftsgüter von einer bisher einheitlich gewerblich tätigen Personengesellschaft auf eine neu gegründete Betriebskapitalgesellschaft (nur dieser Fall soll hier behandelt werden) folgende Differenzierungen vorzunehmen:

a) Werden auf die Betriebskapitalgesellschaft einzelne Wirtschaftsgüter übertragen (auch wenn im Wege der verdeckten Einlage), so sind die Teilwerte anzusetzen und damit die stillen Reserven aufzulösen (§6 Abs.6 Satz 2 EStG). (nur AV? Was ist mit UV?)
b) Bei der Einbringung eines Teilbetriebes in die Betriebskapitalgesellschaft kann der Steuerpflichtige nach §20 UmwStG zwischen der Buchwertfortführung und dem Ansatz zum Teilwert oder zu einem Zwischenwert wählen.

Der zu wählende Übertagungsweg ist somit davon abhängig zu machen, ob und in welcher Höhe stille Reserven aufgedeckt werden sollen. Der bei der Einbringung erzielte Gewinn unterliegt dem vollen Steuersatz. (welchem und wie hoch?)
Hinsichtlich der bei der Besitzgesellschaft verbleibenden Wirtschaftsgüter, die nunmehr an die Kapitalgesellschaft verpachtet werden (wesentliche Betriebsgrundlage), besteht für das Besitzunternehmen kein Wahlrecht, die Buchwerte sind zwingend fortzuführen.
Die Gewerbe- und Körperschaftsteuerpflicht der neu gegründeten Betriebsgesellschaft beginnt kraft Rechtsform, d.h. mit Eintragung ins Handelsregister, oder mit der Aufnahme von nach außen gerichteten Tätigkeiten (Abschn. 18 Abs. 1 bis 3 GewStR und § 2 Abs. 3 KStG), auch wenn die Gesellschaft zur Übernahme eines Gewerbebetriebes gegründet wurde.
Ab diesem Zeitpunkt unterliegt die Betriebsgesellschaft der Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG. Schuldner der Gewerbesteuer ist der oder sind die Unternehmer, für dessen bzw. deren Rechnung das Gewerbe betrieben wird (§ 5 Abs. 1 GewStG).

Aus umsatzsteuerlicher Sicht stellt die Übertragung der Sachwerte von dem bisherigen Einheitsunternehmen auf die Betriebskapitalgesellschaft einen steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungstausch dar. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nach §1 Abs. 1a UStG ist aufgrund der Zurückbehaltung von mindestens einer wesentlichen Betriebsgrundlage nicht gegeben. Die Betriebsgesellschaft kann ihrerseits die ihr durch den Spaltungsvorgang in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Tach…

2 Anmerkungen

1.Steuersatz
Der Gewinn aus der Aufdeckung der stillen Reserven entsteht bei der die WG abgebenden PG. Der Gewinn wird dann über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung bei den Gesellschaftern besteuert. Bei natürlichen Personen als Gesellschafter wäre das denn deren ESt-Satz + SolZ + KirchenSt.

Bei Kapitalgesellschaften als Gesellschafter wären das dann 25 % + SolZ.

  1. Wesentliche Betriebsgrundlagen
    Wenn wesentliche Betriebgrundlagen zurückbehalten werden, sehe ich nicht wie man eine Einbringung nach § 20 UmwStG zu Buchwerten hinbekommt.Insbesondere wenn die (einzige) Betriebsimmobilie zurückbbehalten wird, ist äußerst zweifelhaft, ob eine Buchwerteinbringung gelingen kann, weil dann eben NICHT der komplette Betrieb/Teilbetrieb übertragen wird. Insofern beißt sich m. E. die Darstellung bei den Ertragssteuern mit der bei der Umsatzsteuer…

aber vielleicht hat ja hier jemand noch weitere Erkenntnisse

Hallo Zardoz,

vielen Dank für deine hilfreichen Anmerkungen!

Zur 2. Anmerkung:

Wenn ich schreibe „Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nach §1 Abs. 1a UStG ist IM FALL EINER Zurückbehaltung von mindestens einer wesentlichen Betriebsgrundlage nicht gegeben.“ ist der Widerspruch mit der Darstellung bei den Ertragssteuern aufgehoen, oder?

Ansonsten war alles richtig?

Viele Grüße
Nadine

ansonsten fand ich das i. O…

wegen Literatur würde ich versuchen über Kommentare zum UmwStG (§ 20 UmwStG)zu gehen (Widmann/Mayer ist der Standardkommentar, allerdings extrem ausführlich).

Ansonsten müßte aber in der steuerlichen Literatur das Stichwort „Betriebsaufspaltung“ jede Menge Material produzieren…