Hallo,
seltsame Sache - oder nur missverständliche Formulierung?
Angenommen ein Unternehmer bewirtet Kunden in einem Restaurant.
Da die Rechnung höher als 100€ liegt, zahlt er erstmal bar und bittet dann um Ausstellung einer qualifizierten Rechnung. Das Restaurant schickt ihm diese zu.
Auf dieser steht „Kosten Ihres Restaurantverzehrs gemäß Einzelaufstellung anliegend (die ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt nicht zum Vorsteuer-Abzug!)“, dann der Bruttobetrag, der Steuersatz 16%, die MwSt-Betrag und der Nettobetrag.
Die anliegende Einzelaufstellung ist der Beleg aus der Computerkasse.
Was meinen die denn jetzt damit, dass dies nicht zum VSt-Abzug berechtige??
Vielen Dank
und viele Grüße
Frank