[ESt] abzugsfähige Reisekosten - doppelter Haushal
Hi !
Auf Grund des geschilderten Sachverhaltes liegt hier die klassische „doppelte Haushaltsführung“ vor. Es ergeben sich dann folgende Antworten.
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Wie wird der Geldwerte Vorteil überhaupt errechnet (Dienstwagen)?
Entweder der AG rechnet mit den pauschalen Sätzen ab oder es wird ein Fahrtenbuch geführt. In den meisten größeren Unternehmen wird ein Fahrtenbuch nicht akzeptiert, weil es die Lohnabrechnung unnötig verkompliziert. Dort werden folgende Pauschalen berechnet:
- 1%-Regel: für die allgemeine Möglichkeit, den Wagen privat zu nutzen
- 0,03%-Regel: für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte (5 km)
- 0,002%-Regel: für die Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.
Die Empfehlung muss aber dennoch lauten, als Vorsorge für die Erstellung der eigenen Einkommensteuererklärung ein Fahrtennachweisheft (an ein Fahrtenbuch werden strenge Maßstäbe angelegt; ein Fahrtennachweis sollte nur Datum, Km-Stand, kurze Streckenbezeichnung und Grund P(rivat), D(ienstlich), W(ohnung-Arbeitsstätte) und F(amilienheimfahrt) enthalten) zu führen.
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Macht es Sinn den Wohnsitz zu ändern?
Der melderechtliche/polizeiliche Wohnsitz ist für die Besteuerung nicht wirklich wichtig. In dem geschilderten Fall wird der erste Wohnsitz (melderechtlich wahrscheinlich auch weiterhin Hauptwohnsitz) steuerlich als Familienwohnsitz bezeichnet. Der zweite Wohnsitz (melderechtlich wahrscheinlich Zweitwohnsitz, sollte man aber vor Ort abklären = möglicherweise hat es Auswirkungen, wenn an einem der Orte Zweitwohnsitzsteuer verlangt wird) gilt als arbeitsnahe Wohnung. Steuerlich sind ausschließlich die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend. Wenn also die Ehefrau an dem gemeinsamen Fanileinwohnsitz verbleibt, wird die doppelte Haushaltsführung begründet. Dies führt häufig zu einem Mehr an absetzbaren Werbungskosten (=Mehr an tatächlicher finanzieller Belastung).
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Kann er das überhaupt bei einer Wohnung, die er vom
Arbeitgeber gestellt bekommt?
Auch in diesem Fall liegt die DHF vor. Es können dann nur nicht die Kosten für die Miete der arbeitsnahen Wohnung geltend gemacht werden. Alle anderen Vergünstigungen (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, …) bleiben aber bestehen.
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Wird der zweite Wohnort überhaupt anerkannt - wenn Ehefrau
Hausfrau ist - es also eigentlich keinen Grund dafür gibt,
dass die Ehefrau nicht umziehen will?
Steuerlich wird nur in den seltensten Fällen darauf abgestellt, welche Motivation für bestimmte Maßnahmen zu Grunde liegt. Wenn die augenscheinlichen Tatsachen objektiv die DHF belegen, so ist diese aus steierlicher Sicht anzuerkennen.
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Wie erfolgt die Abrechnung der Heimfahrten?
In der Lohnabrechnung wird einerseits als Einnahme der Wert nach der 0,002%-Regel auf das Grundgehalt draufgerechnet (wie die übrigen oben gannten Werte auch). Das Ermittlungsschema dieses Betrages ist wie folgt:
0,002% x Listenpreis* x Entfernungskilometer (hier 130)
*als Listenpreis gilt der „Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung inkl. Sonderausstattung und Umsatzsteuer“. EIn tatsächlich bezahlter Preis ist daher nicht Ausschlag gebend.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann dann für jede Familienheimfahrt (nur ein mal wöchentlich) pro Entfernungskilometer (also nur die einfache Strecke) € 0,30 als Aufwand angesetzt werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen ist aber, dass der AG die oben genannte Versteuerung vornmimmt.
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Können fahrten der Frau mit dem Privat PKW zu Ihrem Mann
abgerechnet werden?
Ja. Bereits im Jahr 1983 hatte der BFH (28.01.1983 - VI R 136/79, BStBl II 1983 Seite 313) entschieden, dass auch EINE Fahrt pro Woche der Ehefrau als Familienheimfahrt anzuerkenne ist. Voraussetzungen: Der Ehemann muss die Kosten der Reise tragen und er kann selbst für diese Woche keine Aufwendungen geltend machen.
BARUL76
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