[ESt] Kinderfreibetrag bei Dezemberkind Jahr/Monat

Hallo,
werden bei im Dezember geborene Kinder die Kinderfreibeträge rückwirkend für das ganze Jahr berechnet?
Danke in voraus

Hallo Lu59,

nein, der Kinderfreibetrag unterliegt der Monatsberechnung. Also 1/12 in dem Fall.
Gruß
Michael

Hallo,
werden bei im Dezember geborene Kinder die Kinderfreibeträge
rückwirkend für das ganze Jahr berechnet?
Danke in voraus

Danke für die Antwort.
Jetzt stand im Internet ein Hinweis das der Bundesfinanzhof festgelegt hat das der Kinderfreibetrag für Dez.Kinder rückwirkend f.das ganze Jahr berechnet wird.
Leider wat keine Quellenangabe dabei und bei google habe ich auch nicht dazu gefunden :smile:

Hi !

Könntest du auf die Quelle, die du „im Internet“ gefunden hast, verlinken. Dann läßt sich da etwas mehr zu sagen. Das Gesetz ist nämlich ziemlich eindeutig und läßt nur für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen vorlagen 1/12 des Jahresbetrages zum Abzug zu.

BARUL76

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Bei Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer wird das Kind jedoch fürs ganze Jahr berücksichtigt.

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Bei Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer wird das Kind
jedoch fürs ganze Jahr berücksichtigt.

Hi !

In § 3 Abs. 2a SolZG wird darauf verwiesen, dass die Freibeträge zu kürzen sind. Auch in den KiStG’en findet sich dieser Hinweis:

BaWü - § 5 Abs. 2 KiStG Verweis auf § 51a EStG
Bayern - Art. 8 Abs. 2 KiStG Verweis auf § 51a EStG
Berlin - § 3 Abs. 6 KiStG Verweis auf § 51a EStG
Bremen - § 6 Abs. 2 KiStG Verweis auf § 51a EStG
DDR
Brand - § 6 Abs. 1 KiStG Verweis auf EStG
MV - - § 6 Abs. 1 KiStG Verweis auf EStG
Sachsen - § 6 Abs. 2 KiStG Verweis auf § 51a EStG

Hamburg - § 3 Abs. 2 KiStG Verweis auf § 51a EStG
Hessen - § 2 Abs. 2 KiStG Verweis auf § 51a EStG
Nds. - § 7 Abs. 2 Satz 2 KiStG Verweis auf § 51a EStG
NRW - § 4 Abs. 2 KiStG Verweis auf § 51a EStG
Saar - § 6 Abs 2 KiStG Verweis auf § 51a EStG
SH - § 3 Abs. 2 KiStG Verweis auf § 51a EStG

In § 51a Abs. 2 EStG finden wir, dass als Bemessungrundlage für die Zuschlagsteuern (SolZ, KiSt) die Einkommensteuer gilt, die unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG festzusetzen wäre.

Im § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG finden wir nun den Hinweis, dass die Freibeträge zu zwölfteln sind. Der Ansatz des gesamten Jahresbetrages kommt also nach dem Gesetz nicht in Betracht. Da auch weder DV noch Richtlinien oder BMF-Schreiben zu diesem Thema existieren, aus denen etwas gegenteiliges zu entnehmen ist, wird das Gesetz wohl unbeschränkt anwendbar sein. Auch die zum § 51a EStG ergangen Schreiben der OFD’en, des Landesfinanzministeriums halten diesen Punkt für nicht klärungsbedürftig. Auch die Finanzgerichte mussten sich seit der Einführung der Vorschrift vor über 10 Jahren noch nicht mit dieser Problematik befassen.

ERGEBNIS: Auch bei der Ermittlung der Bemessungsrundlage für die Zuschlagsteuern ist eine Zwölftelung der Freibeträge vorzunehmen.

BARUL76

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Es ist vielleicht im Gesetz nicht so ganz ersichtlich. Sicher ist jedoch, dass es so ist. Ansonsten wären Millionen Bescheide falsch.

Bei im bspw. Dez. geborenen Kindern wird der volle KiFB vom Einkommen für die Berechnung des zVE für SoliZ abgezogen.

Sie haben doch sicher schon so einige Bescheide gesehen… oder nicht…

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[KiSt,SolZ] Quellen voller KFB bei Zuschlagsteuern
Hi !

Wenn das Gesetz eindeutig ist, und weder Fachliteratur, noch Rechtsprechung noch Verwaltung eine andere Auffassung irgendwo erkennen lassen, dann möchte ich einfach nur die Frage stellen, wo man diese Auffassung nachlesen kann.

Es mag, da ich diesbezügliche Bescheide noch nicht in Händen hatte, in der Praxis tatsächlich ein Fehler in der Software der Finanzverwaltung enthalten sein. Dies kann/möchte ich aber nicht beurteilen.

BARUL76

Das ergibt sich wohl aus § 51a Abs. 2 Satz 1 EStG.

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[KiSt,SolZ] § 51a Abs. 2 Satz 1 EStG
Hi !

Wie weiter oben schon ausgeführt, weist diese Vorschrift auf den § 32 Abs. 6 EStG hin. In dessen Satz 5 ist nun die anteilige Kürzung vorgeschrieben, für die Monate, in denen die Voraussetzungen nicht vorliegen.

Im Beispiel lagen in den Monaten Januar bis November die Voraussetzungen für die Gewährung der Freibeträge nicht vor. Der Jahresfreibetrag ist daher zu kürzen. Und nur dieser gekürzte Freibetrag dürfte überhaupt in Ansatz gebracht werden. Wenn er also bei der Veranlagung nicht bereits mit dem jeweils zulässigen Anteil abgezogen wurde, ist er bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuern eben auch nur anteilig an Ansatz zu bringen.

BARUL76

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