[USt] VSt-Abzug bei gemieteter Wohnung

Hallo,

eine Verständnisfrage:

Beim Hausbau aufgewendete VSt muss das FA ja erstatten, wenn von den Eigentümern einer unternehmerisch tätig ist und dafür einen Teil des Hauses nutzt. (BFH V R 40/01)

Wie sieht es bei der Anmietung und Renovierung einer Mietwohnung aus, wenn einer der Mieter unternehmerisch tätig ist und dafür einen Teil der Wohnung nutzt.

Kann dann auch die VSt aus z.B. Maklergebühr, Handwerker-Rechnungen etc. im Rahmen der USt-Erklärung verrechnet werden?

Vielen Dank
und viele Grüße

Frank

[USt] ‚‚Seeling-Urteil‘‘ auch bei Mietwohnung!
Hi !

Das „Seeling-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofes dürfte meines Erachtens auch auf die Mietfälle anzuwenden sein. Hier sollte jedoch bedacht werden, ob es rechtlich zuläsig ist, in der Wohnung eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben UND ob der Vermieter es genehmigt. Ein Fruchtziehungsrecht gibt es nämlich bei einem Mietvertrag nicht.

Sollte also die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit zulässig sein, stellt sich nur die Frage, ob die gesamte Wohnung oder nur ein Teil dem Unternehmensvermögen (USt) zugeordnet wird.
Dies hat zum Einen Auswirkungen auf die Höhe des Vorsteuerbazuges. Zum Anderen ist es bei der jährlichen Korrektur der Umsatzsteuer im Rahmen der „Entnahme“ (jetzt: gleichgestellte Leistungen) zu berücksichtigen.

BARUL76

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Hallo Barul,

vielen Dank für Deine Antwort!

Nehmen wir für den Fall mal an, die Ausübung der Tätigkeit sei vom Vermieter und der Gemeinde zugelassen.

Dann noch eine Rückfrage:

Dies hat zum Einen Auswirkungen auf die Höhe des
Vorsteuerbazuges. Zum Anderen ist es bei der jährlichen
Korrektur der Umsatzsteuer im Rahmen der „Entnahme“ (jetzt:
gleichgestellte Leistungen) zu berücksichtigen.

Inwiefern müssen hier die USt-Angaben korrigiert werden?

Wäre nicht quasi die „private Entnahme“ ja eine Nutzung der zugeordneten Wohnung, d.h. sozusagen eine „Miete“? Aber Miete ist doch lt. Gesetz umsatzsteuerfrei?

Danke
und viele Grüße

Frank

Hi !

Wäre nicht quasi die „private Entnahme“ ja eine Nutzung der
zugeordneten Wohnung, d.h. sozusagen eine „Miete“? Aber Miete
ist doch lt. Gesetz umsatzsteuerfrei?

Wenn die gesamte Wohnung dem Unternehmensvermögen (nicht mit Betriebsvermögen zu verwechseln!!!) zugeordnet wird, so wird die Privatnutzung als Nutzungsentnahme nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG behandelt. Dies verursacht einen Umsatz, der zum Teil Umsatzsteuer auslöst. In soweit ist die Vermietung zwar grundsätzlich gem § 4 Nr. 12 UStG umsatzsteuerfrei, die Erbringung von Leistungen ist es aber per se nicht.

Sollte ich mit der Nutzungsentnahme voll daneben liegen, ist die Vorsteuer eben nach § 15a UStG zu korrigieren.

Einfach mal im Netz nach „Seeling-Urteil“ und seinen Auswirkungen suchen. Dürfte sich aber auch hier im Archiv einiges zu finden lassen.

BARUL76

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Hallo Barul,

danke - habe mal recherchiert und auch einige BMF Schreiben durchgelesen, aber so ganz erschließt sich mir das noch nicht.

Vielleicht könntest Du mir kurz an folgendem Beispiel sagen, ob ich da richtig oder falsch liege bzw. welchen Denkfehler ich mache:

Angenommen die Wohnung kostet 1000 Euro Miete pro Monat (natürlich VSt-frei). Aufwendung am Anfang lagen bei 2320 Euro für Makler (inkl. 320 Euro VSt.) und 1740 Euro für Renovierung (inkl. 240 Euro VSt.). Von der Wohnung würden Räume unternehmerisch genutzt, die 30% der Gesamtwohnfläche ausmachen.

Wenn ich das richtig verstanden habe, könnte man wie folgt rechnen:

  1. nur die für die unternehmerisch genutzten Zimmer die Kosten anteilig als Aufwand buchen: Wären dann monatlich 300 Euro für die Miete (Vst-frei) sowie am Anfang 600 Euro netto für Makler und 450 Euro netto für Renovierung. Und in der USt-Erklärung dann 560 Euro VSt (=320+240) oder doch nur 168 Euro (30%)?

  2. Wohnung generell dem Unternehmer zuordnen: Somit monatlich 1000 Euro Miete (VSt-frei) buchen sowie den ganzen Aufwand am Anfang (2000 + 1500 netto, dazu VSt von 320 + 240 Euro). Dann monatlich die Privatnutzung wieder rausrechnen (= 700 Euro Anteil an der Miete)? Würde dann davon die VSt korrigiert (also quasi 16% von 700 Euro, das wären ja 112 Euro pro Monat, somit schon nach 5 Monaten bereits viel mehr als ursprünglich an VSt angerechnet)?

Irgendwie habe ich da einen Knoten im Hirn…??

Viele Grüße
Frank

[USt] Vorteile des ‚‚Seeling-Urteil‘‘
Hi !

Entweder
Es wird nur das Arbeitszimmer als Unternehmensvermögen angesetzt. Dann sind auch nur die € 138,00 als Vorsteuer abzugsfähig.

Oder
es wird die ganze Wohnung als Unternehmensvermögen angesetzt. Dann sind im Erstjahr die vollen € 560,00 abzugsfähig. Über einen Zeitraum von (derzeit) 10 Jahren ist eine Korrektur der Vorsteuer um € 422,00 (560 - 138) also jährlich € 42,20 vorzunehmen.

Als Ergebnis bleibt es also bei den 30% abzugsfähigen Vorsteuern. Es ensteht durch die lange Streckung der Rückzahlung auf 10 Jahre ein Zinsvorteil. Bei den hier genannten Beträgen ist dieser noch nicht markant. Aber es soll auch Unternehmen geben, wo die Beträge durchaus das 1.000-fache der hier genannten Beträge erreichen. Dann kann es sich schon lohnen.

BARUL76

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Hi Barul,

aha … jetzt habe ich es verstanden! Danke!

einen Zeitraum von (derzeit) 10 Jahren ist eine Korrektur der

Ich nehme an, wenn die Wohnung vor Ablauf dieses Zeitraumes wieder verlassen wird, muss am Ende eine Korrektur des Restbetrags erfolgen?

Viele Grüße
Frank

[USt] Vorsteuerkorrektur bei Nutzungsänderung
Hi !

Ich nehme an, wenn die Wohnung vor Ablauf dieses Zeitraumes
wieder verlassen wird, muss am Ende eine Korrektur des Restbetrags erfolgen?

Richtig vermutet. Nach § 15a Abs. 4 UStG liegt eine Nutzungsänderung auch bei der Veräußerung eines Gegenstandes vor.

BARUL76

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Danke!
Danke!

Viele Grüße
Frank