Hallo zusammen,
folgendes Fallbeispiel:
Es wird eine neue Gesellschaft gegründet deren Tätigkeit sich nur auf das Halten von Anteilen beschränkt.
Die Gesellschaft (GmbH) erhält nun für die Eintragung und Beurkundung Notarrechnungen mit ausgew. USt. Die Gesellschaft ist m. E. vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen da keine steuerpflichtigen Ausgangsumsätze anfallen werden und die Gesellschaft nur Anteile hält.
Nun belastet diese neue Gesellschaft die Notarkosten (also 116%) an ein Tochterunternehmen im europäischen Ausland weiter. Mit oder ohne USt? M.E. gehört der Notar nicht zu den Katalogleistungen nach 3a und daher greift kein reverse charge.
Irgendwie sitz ich da wieder gehörig auf der Leitung.
Vielen Dank schonmal.
Alex
Hallo Alex,
Nun belastet diese neue Gesellschaft die Notarkosten (also
116%) an ein Tochterunternehmen im europäischen Ausland
weiter.
(a) Für wen hat der Notar die Leistung erbracht? Wer muss die Gründungskosten tragen (Mutter oder Tochter)? Hat der Notar seinen Auftrag von der Holding in ihrer Eigenschaft als künftige Gesellschafterin der Tochter oder in ihrer Eigenschaft als Holdinggesellschaft bekommmen?
(b) Wie ist die Weiterbelastung begründet? Welche Leistungen muß die Holding für ihre Töchter regelmäßig erbringen, was ist vereinbart?
Wenn die Holding tatsächlich im Namen und auf Rechnung der zu gründenden Tochter gehandelt hat, ist die Notarrechnung für sie selber (echter) durchlaufender Posten. Der Notar ist dann als „ähnlicher Beruf“ in § 3a IV Nr. 3 UStG daheim, und USt darf auf seiner Rechnung nicht ausgewiesen werden. Die Tochter kann bereits vor ihrer formalen Gründung Unternehmerin sein, wenn ihre Gesellschafter bereits ihre Gründungsabsicht durch entsprechendes Handeln manifestiert haben (z.B. Anruf beim Notar zur Terminvereinbarung).
Wenn die ganze Chose im Namen und auf Rechnung der Holding stattgefunden hat, ist die Vorsteuer Aufwand für sie und die Weiterbelastung in Ermangelung eines Leistungsaustausches nicht steuerbar.
Man kann aus dieser Holding-Falle teilweise rauskommen, wenn die Holding auch sonst noch dieses und jenes für ihre Töchter tut.
Schöne Grüße
MM
Hi !
Es wird eine neue Gesellschaft gegründet deren Tätigkeit sich
nur auf das Halten von Anteilen beschränkt.
Bereits bei diesem Satz hatte ich das Gefühl, hier könne doch gar keine unternehmerische Tätigkeit vorliegen. Wie in A 18 Abs. 1 S. 5 UStR zu lesen ist, stimmt das auch. „Das bloße Erwerben und Halten von …Anteilen ist keine NACHHALTIGE Tätigkeit.“ Damit liegt keine Unternehmereigenschaft vor. Und der Ausweis von USt ist nicht statthaft.
Werden weitere Leistungen erbracht, verweise ich vorläufig auf MM.
BARUL76
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Die GmbH wird vorerst nur Anteile an einer KG halten. Wie schon gesagt wurde, liegt hier keine unternehmerische Tätigkeit i. S. d. UStG vor.
Es ist nun jedoch geplant die GmbH zum Jahresende (31.12.2006) mit der KG zu verschmelzen und die GmbH wäre dann die Organmutter und würde neben dem Halten von Anteilen auch andere unternehmerische Leistungen erbringen und m. E. zum Vorsteuerabzug berechtigt sein.
Würdet Ihr dann die USt die vom Notar für Eintragung, Gesellschaftsvertrag etc. ausgewiesen wurde jetzt trotzdem schon als Vorsteuer ziehen oder ist die Organmutter erst ab dem Zeitpunkt der Verschmelzung Vorsteuerabzugsberechtigt?
[USt] kein Vorsteuerabzug für Nichtunternehmer!
Hi !
oder ist die Organmutter erst ab
dem Zeitpunkt der Verschmelzung Vorsteuerabzugsberechtigt?
Zum Vorsteuerabzug berechtigt sind nur Unternehmer. Solange die GmbH kein Unternehmer ist, darf also die Vorsteuer nicht in Abzug gebracht werden. Mit Beginn der Unternehmereigenschaft ist dann die Korrektur des nicht vorgenommenen Abzuges zu prüfen.
BARUL76
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Zum Vorsteuerabzug berechtigt sind nur Unternehmer. Solange
die GmbH kein Unternehmer ist, darf also die Vorsteuer nicht
in Abzug gebracht werden. Mit Beginn der
Unternehmereigenschaft ist dann die Korrektur des nicht
vorgenommenen Abzuges zu prüfen.
Hallo Barul,
die Aussage ist für mich noch nicht ganz eindeutig.
Willst Du damit sagen, dass man ab Unternehmereigenschaft, in diesem Fall ab dem 31.12.2005, dann plötzlich Vorsteuern ziehen kann die vor umsatzsteuerlicher Unternehmereigenschaft (z.B. im Mai) bezahlt wurden???
mfg
Alex
[USt] Berichtigung Vorsteuerabzug § 15a UStG
Hi !
Ich gebe zu, dass ich vorhin kein Gesetz bei der Hand hatte und daher den § 15a UStG, auf den sich meine Aussage bezog, nicht gelesen hatte. Der 15a geht eindeutig und zwingend davon aus, dass eine Vorsteuerberichtigung nur bei Wirtschaftsgütern zulässig ist. Ein solches Wirtschaftsgut dürfte bei der Erbringung von Dienstleistungen im Regelfall nicht vorliegen. Im genannten Beispiel scheidet somit der Vorsteuerabzug aus.
Werden allerdings Wirtschaftsgüter angeschafft, ist der 15a zu prüfen.
BARUL76
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