Rechnung bei Arbeitslosigkeit/ Freiberufl. Arbeit?

Hallo zusammen,

Person X ist seit einigen Monaten ohne feste Anstellung und hat sich arbeitslos/ arbeitssuchend gemeldet. Seit 2 Monaten erhält sie AlG 2. In den Monaten davor hat X sich mit Aushilfsjobs über die Runden gebracht, die sie über die Lohnsteuerkarte hat abrechnen lassen.

Nun ist es so, dass X für eine Woche als Servicekraft arbeiten kann, der Arbeitgeber und X selber das gerne auf Rechnung machen würden. Das muss X dann ja dem zuständigen Jobcenter/ Arbeitsagentur melden. Die Frage ist nun: Was für eine Rechnung schreibt X, soll sie das als Freiberufler tun oder ist das ganz falsch. Darf sich X überhaupt so nennen, wenn X AlG 2 erhält? Wie sieht es aus mit Steuern, es geht um einen Betrag um die 600 Euro. Sind hier Umsatzsteuern anzurechnen?

Hoffe, mich verständlich ausgedrückt zu haben.
Danke und Grüße, Ariane.

Servus Ariane,

die Tätigkeit als Kellner zählt nicht zu den freien Berufen.

Ferner ist sie weisungsgebunden, also keine selbständige Tätigkeit.

Es handelt sich im sozialversicherungsrechtlichen und im steuerlichen Zusammenhang um nichtselbständige Arbeit. Alle Sozialversicherungs-Umgehungsmodelle im Sinn von „selbständigen Kellnern“, die ihre Schnitzel an der Ausgabe kauften und den Gästen auf eigene Rechnung verkauften, gingen nach hinten los.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

danke erstmal für Deine Antwort, bevor ich mit neuen Fragen komme.

Servus Ariane,

die Tätigkeit als Kellner zählt nicht zu den freien Berufen.

Ferner ist sie weisungsgebunden, also keine selbständige
Tätigkeit.

ja, ist eigentlich einleuchtend.

Es handelt sich im sozialversicherungsrechtlichen und im
steuerlichen Zusammenhang um nichtselbständige Arbeit. Alle
Sozialversicherungs-Umgehungsmodelle im Sinn von
„selbständigen Kellnern“, die ihre Schnitzel an der Ausgabe
kauften und den Gästen auf eigene Rechnung verkauften, gingen
nach hinten los.

Jetzt meine weiteren Fragen: als was kann X dann eine Rechnung stellen? Auf LSK soll es nicht laufen. Wie kann sowas ansonsten gehen? Ist es besser, das auf Gewerbeschein zu machen, ausgewiesen als Messetätigkeiten? Welche Möglichkeiten gibt es, die nicht der Firma und X irgendein Amt auf den Hals jagen, weil die Abrechnung unwissentlich nicht korrekt vollzogen wurde?

Bei einer sonstigen freiberuflichen Tätigkeit (die eine ist, also z.B. als Übersetzerin), die Person X anstrebt, kann sie ja einfach Rechnungen stellen. Muss hier immer (!) der Mehr- bzw. Umsatzsteuersatz angegeben werden oder erst ab einem bestimmten Betrag?

Tut mir leid, bin hier echt nicht firm drin. Versuche mich klug zu machen, aber irgendwie bin ich umso verwirrter.

Nochmals danke und schöne Grüße zurück, Ariane.

Schöne Grüße

MM

Servus nochmal,

Jetzt meine weiteren Fragen: als was kann X dann eine Rechnung
stellen? Auf LSK soll es nicht laufen. Wie kann sowas
ansonsten gehen?

Ich sehe keine legale „Gestaltung“, die hier möglich wäre. Allerdings: Das Risiko betreffend nicht einbehaltene Lohnsteuer besteht bloß bis zur Veranlagung des Arbeitnehmers zur ESt, alldieweil es in diesem Fall wohl keine „Betriebsausgaben“ geben wird, die nicht auch als Werbungskosten bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden könnten. Sobald die ESt bezahlt ist, will der Staat auch vom Arbeitgeber die nicht einbehaltene LSt nicht mehr haben.

Das Risiko betreffend die nicht abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung bleibt nach drei Monaten beim Arbeitgeber allein hängen - er kann nach diesem Zeitraum nichts mehr vom Arbeitnehmer für nicht einbehaltene Arbeitnehmeranteile zurückfordern.

Ist es besser, das auf Gewerbeschein zu
machen, ausgewiesen als Messetätigkeiten? Welche Möglichkeiten
gibt es, die nicht der Firma und X irgendein Amt auf den Hals
jagen, weil die Abrechnung unwissentlich nicht korrekt
vollzogen wurde?

Lieber die zuständigen Behörden als den Staatsanwalt… Den schwarzen Peter hat der „verdeckte Arbeitnehmer“ X bei der Chose vor allem dann, wenn er selber mit „Wissen und Wollen“ (etwa durch positive falsche Formulierungen) zur Verschleierung des Sachverhaltes beiträgt. In so einem Fall wäre mir glaube ich das Hemd näher als der Kittel, und ich würde dem ehrenwerten Gastronomieunternehmer seine „Gestaltungen“ nebst Risiko überlassen, aber selber tunlichst nichts dazu beitragen. Womit sich die Katze bereits in den Schwanz beißt, weil eine Rechnung, auf der eine Leistung ausgewiesen ist, die so nicht erbracht wurde, nichts geringeres als eine gefälschte Urkunde ist… Die einzige Möglichkeit, um so ein dickes Ende zu umgehen, wäre eine Arbeit „Tit for tat“, Arbeit gegen Geld und Geld gegen Quittung, und et janze bei arbeitstäglicher Abrechnung („ohne Knete komm ich morgen nicht“).

Bei einer sonstigen freiberuflichen Tätigkeit (die eine ist,
also z.B. als Übersetzerin), die Person X anstrebt, kann sie
ja einfach Rechnungen stellen. Muss hier immer (!) der Mehr-
bzw. Umsatzsteuersatz angegeben werden oder erst ab einem
bestimmten Betrag?

Bis zu einem Umsatz von 17.500 € im Jahr (bei „angebrochenen“ Jahren auf zwölf Monate hochgerechnet) - fürs erste Jahr - und in den Folgejahren 17.500 € im Vorjahr und voraussichtlich 50.000 € im laufenden Jahr wird keine USt erhoben und es darf dann auch keine ausgewiesen werden. Umsätze, die nicht der deutschen USt unterliegen (kommen bei Übersetzern häufig vor, bei Adelheid sind das über die Hälfte der Umsätze), werden dabei nicht berücksichtigt.

Für einen Übersetzer bringt diese Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 1 UStG) normalerweise keinen Vorteil, es lohnt sich eher für ihn, zur „normalen“ Regelbesteuerung (= Ausweis und Abführen von USt) zu optieren. Warum ist das so?

Seine Auftraggeber sind zum überwiegenden Teil Unternehmer, die selber zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Für die ists grad das gleiche, ob der Übersetzer 1.000 € oder 1.000 € zuzüglich 16% USt = 1.160 € berechnet. Umgekehrt muß aber der Übersetzer nicht die vollen 160 € USt dem FA abführen, sondern bloß 160 € USt abzüglich der USt, die in Rechnungen für Dinge ausgewiesen ist, die er von anderen Unternehmern für sein Unternehmen bezogen hat. Das sind zu Beginn der Tätigkeit ziemliche Brocken: Hardware, Software, Literatur, Fortbildung etc. etc., auch (anteilig) die USt auf Internet-Zugang, Fax- und Telefonverkehr etc. - All diese Rechnungen muß er sowieso bezahlen, egal ob er sich als Kleinunternehmer besteuern lässt oder zur Regelbesteuerung optiert. Im Fall der Regelbesteuerung zahlt er wegen des Abzuges der Vorsteuer von seiner USt-Zahllast z.B. für einen vernünftigen Arbeitsstuhl nicht 600 € plus USt gleich 696 €, sondern unterm Strich bloß 600 €, weil er die USt von seiner USt-Zahllast abziehen kann.

Am besten nix wie rin in den BDÜ, da gibts leckere Seminare auch zu dieser Thematik.

Schöne Grüße

MM