Servus nochmal,
Jetzt meine weiteren Fragen: als was kann X dann eine Rechnung
stellen? Auf LSK soll es nicht laufen. Wie kann sowas
ansonsten gehen?
Ich sehe keine legale „Gestaltung“, die hier möglich wäre. Allerdings: Das Risiko betreffend nicht einbehaltene Lohnsteuer besteht bloß bis zur Veranlagung des Arbeitnehmers zur ESt, alldieweil es in diesem Fall wohl keine „Betriebsausgaben“ geben wird, die nicht auch als Werbungskosten bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden könnten. Sobald die ESt bezahlt ist, will der Staat auch vom Arbeitgeber die nicht einbehaltene LSt nicht mehr haben.
Das Risiko betreffend die nicht abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung bleibt nach drei Monaten beim Arbeitgeber allein hängen - er kann nach diesem Zeitraum nichts mehr vom Arbeitnehmer für nicht einbehaltene Arbeitnehmeranteile zurückfordern.
Ist es besser, das auf Gewerbeschein zu
machen, ausgewiesen als Messetätigkeiten? Welche Möglichkeiten
gibt es, die nicht der Firma und X irgendein Amt auf den Hals
jagen, weil die Abrechnung unwissentlich nicht korrekt
vollzogen wurde?
Lieber die zuständigen Behörden als den Staatsanwalt… Den schwarzen Peter hat der „verdeckte Arbeitnehmer“ X bei der Chose vor allem dann, wenn er selber mit „Wissen und Wollen“ (etwa durch positive falsche Formulierungen) zur Verschleierung des Sachverhaltes beiträgt. In so einem Fall wäre mir glaube ich das Hemd näher als der Kittel, und ich würde dem ehrenwerten Gastronomieunternehmer seine „Gestaltungen“ nebst Risiko überlassen, aber selber tunlichst nichts dazu beitragen. Womit sich die Katze bereits in den Schwanz beißt, weil eine Rechnung, auf der eine Leistung ausgewiesen ist, die so nicht erbracht wurde, nichts geringeres als eine gefälschte Urkunde ist… Die einzige Möglichkeit, um so ein dickes Ende zu umgehen, wäre eine Arbeit „Tit for tat“, Arbeit gegen Geld und Geld gegen Quittung, und et janze bei arbeitstäglicher Abrechnung („ohne Knete komm ich morgen nicht“).
Bei einer sonstigen freiberuflichen Tätigkeit (die eine ist,
also z.B. als Übersetzerin), die Person X anstrebt, kann sie
ja einfach Rechnungen stellen. Muss hier immer (!) der Mehr-
bzw. Umsatzsteuersatz angegeben werden oder erst ab einem
bestimmten Betrag?
Bis zu einem Umsatz von 17.500 € im Jahr (bei „angebrochenen“ Jahren auf zwölf Monate hochgerechnet) - fürs erste Jahr - und in den Folgejahren 17.500 € im Vorjahr und voraussichtlich 50.000 € im laufenden Jahr wird keine USt erhoben und es darf dann auch keine ausgewiesen werden. Umsätze, die nicht der deutschen USt unterliegen (kommen bei Übersetzern häufig vor, bei Adelheid sind das über die Hälfte der Umsätze), werden dabei nicht berücksichtigt.
Für einen Übersetzer bringt diese Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 1 UStG) normalerweise keinen Vorteil, es lohnt sich eher für ihn, zur „normalen“ Regelbesteuerung (= Ausweis und Abführen von USt) zu optieren. Warum ist das so?
Seine Auftraggeber sind zum überwiegenden Teil Unternehmer, die selber zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Für die ists grad das gleiche, ob der Übersetzer 1.000 € oder 1.000 € zuzüglich 16% USt = 1.160 € berechnet. Umgekehrt muß aber der Übersetzer nicht die vollen 160 € USt dem FA abführen, sondern bloß 160 € USt abzüglich der USt, die in Rechnungen für Dinge ausgewiesen ist, die er von anderen Unternehmern für sein Unternehmen bezogen hat. Das sind zu Beginn der Tätigkeit ziemliche Brocken: Hardware, Software, Literatur, Fortbildung etc. etc., auch (anteilig) die USt auf Internet-Zugang, Fax- und Telefonverkehr etc. - All diese Rechnungen muß er sowieso bezahlen, egal ob er sich als Kleinunternehmer besteuern lässt oder zur Regelbesteuerung optiert. Im Fall der Regelbesteuerung zahlt er wegen des Abzuges der Vorsteuer von seiner USt-Zahllast z.B. für einen vernünftigen Arbeitsstuhl nicht 600 € plus USt gleich 696 €, sondern unterm Strich bloß 600 €, weil er die USt von seiner USt-Zahllast abziehen kann.
Am besten nix wie rin in den BDÜ, da gibts leckere Seminare auch zu dieser Thematik.
Schöne Grüße
MM