Also der Sohn von Familie X war im letzten Jahr ca. 2 Monate Tagesklinisch untergebracht. Dadurch enstanden der Familie erheblich Fahrtkosten, denn die Mutter des Kindes musste ihn morgens hinbringen, wieder nach Hause fahren, am späten Nachmittag wieder hin den Sohn einsammeln und wieder nach Hause. So hat Frau X in knapp zwei Monaten 2920 km zurückgelegt.
Bei ihrer Krankenkasse hat Frau X einen Antrag auf erstattung der Fahrkosten gestellt und diese hat dann einen Bruchteil erstattet.
Nun möchte Frau X den Rest in ihrer Steuererklärung absetzten. Ist das möglich ?
Wenn ja was kann den da angesetzt werden und zählen die tatsächlich gefahreren Kilometer oder nur eine Strecke. Welche Unterlagen muss Frau X denn ihrer steuererklärung diesbezüglich beifügen ?
Britta
Hallo!
Also, ich unterstelle einfach mal, dass ein entsprechendes ärztliches Attest vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die tagesklinische Behandlung des Kindes notwendig war und dass das Kind altersbedingt eine Begleitperson gebraucht hat.
Wenn diese Voraussetzung gegeben ist, dann können die Fahrtkosten - auch für die „Zwischenheimfahrt“, sofern ein Aufenthalt der Begleitperson nicht zumutbar ist - als sog. außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Einkommensteuer geltend gemacht werden.
Voraussetzung für den Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen ist, dass die sog. zumutbare Belastung des Stpfl. überschritten ist.
Gruß
Norman
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Hallo und danke erst mal…
Und in wlcher Höhe kann Frau X hier die Fahrtkosten ansetzen ? Also welche Pauschale für die gefahrenen Kilometer? (0,30 €/gefahrenen Kilometer ???)
Britta
Hallo!
Also, ich unterstelle einfach mal, dass ein entsprechendes
ärztliches Attest vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die
tagesklinische Behandlung des Kindes notwendig war und dass
das Kind altersbedingt eine Begleitperson gebraucht hat.Wenn diese Voraussetzung gegeben ist, dann können die
Fahrtkosten - auch für die „Zwischenheimfahrt“, sofern ein
Aufenthalt der Begleitperson nicht zumutbar ist - als sog.
außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Einkommensteuer
geltend gemacht werden.Voraussetzung für den Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen
ist, dass die sog. zumutbare Belastung des Stpfl.
überschritten ist.Gruß
Norman
(0,30 €/gefahrenen Kilometer ???)
stimmt.
Weitere Denkanstöße für außergewoehnliche Belastungen:
http://www.klicktipps.de/einkommensteuer.htm#ausserg…
Gruß JoKu
Hi!
Ja, das ist korrekt. Es kann jeder gefahrene Kilometer mit 0,30 Euro angesetzt werden (sog. Dienstreisegrundsätze).
Wichtig ist eine Bestätigung seitens des behandelnden Krankenhauses/Arztes, das die Fahrten zur Klinik im Zusammenhang mit der Heilung bzw. Linderung der Erkrankung im Zusammenhang stehen.
Bei Gelegenheit reiche ich BFH-Urteile und BMF-Schreiben bzw. Fundstellen nach.
Viel Erfolg!
Gruß
Norman
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