[ESt] Einspruch:Vorsorgeaufwand altes/neues Recht?

Hallo,
ich bin keine Steuerexpertin, versuche aber trotzdem mal das Problem zu schildern (so kurz wie möglich).

Situation: Er Vollverdiener, sie Zeitrente, bd. verheiratet.

Für díe Berechnung des Lohnsteuerausgleich 2005 werden zwei verschiedene Programme zum Vergleich benutzt

  • einmal das vom Fiskus
  • einmal Steuer Spar Erklärung 2006.

Unter Punkt „Vorsorgeaufwendungen“ sagt das Programm vom Finanzamt, was bei der Erklärung der Berechnung nicht so detailliert ist:

abziehb. Vorsorgeaufwend. nach altem Recht 4.002 €
abzieb. Vorsorgeaufwend. nach neuem Recht 4.789 €

Die 4.789 € werden auch bei der Weiterberechnung vom Programm
benutzt.

Das Steuer Sparprogramm 2006 nimmt ebenfalls die 4.789 € und erklärt dieses mit dem günstigereren Betrag. Hier wird von dem Programm nochmal genauer der Vergleich erklärt, wieso es günstiger ist:

Einfach erklärt: Die Ansetzung von diesen 10.448 € und 4.002 € führt zu einer Nachzahlung von 500 Euronen.
Die Ansetzung von 8.886 Euro und hiervor 60 %… führt zu einer Nachzahlung von rd. 300 Euronen.

Nun erhält das Ehepaar seinen Bescheid für 2005 vom Finanzamt, welches jedoch bei der Berechnung diese 10.448 Euro und die 4.002 Euro einsetzte- entgegen dessen eigenen Fiskus Programm. Auf der Rückseite des Steuerbescheides steht sogar noch " Die Günstigerprüfung hat ergeben, das die Ermittlung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen nach Rechtslage 2004 zu einem günstigeren Ergebnis führt. " ??? Kann ja nicht sein, wenn das Programm eine andere Zahl für günstiger hält. ?

Zusätzlich erhält das Ehepaar ein Vorauszahlungsbescheid für 2006, wegen der zukünfitgen Rentenbesteuerung. Dort erst wird dieser Betrag für Vorsorgeaufwendung in Höhe von 8.886 € angewandt usw… hiervon 62%…

Was bedeutet denn nun nach neuem Recht und alten Recht. ? Gelten jetzt 10.448 € und 4.002 € in der Berechnung für den Ausgleich 2005 oder diese neuen 8.886 € ?

Widerspruch einlegen oder nicht. ?

Muss man zusätzlich eine Vorbesteuerung der Rente akzeptieren, wenn man noch nicht mal weiß, ob man diese das ganze Jahr 2006 überhaupt weiter bezíeht. ?

Ich danke im voraus.

Gruss
Moni

Evtl. wurde die Frage im Mantelbogen Seite 3 Zeile 70/71 falsch beantwortet.

Hier ist je eine 1 einzutragen.

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Servus Moni,

mit einiger Wahrscheinlichkeit hat Oerdiz recht.

Im Einzelnen:

Widerspruch einlegen oder nicht. ?

Wie auf dem Bescheid auch steht, ist das gebotene Rechtsmittel der Einspruch - wobei es nix ausmacht, wenn er im Einspruchschreiben als „Widerspruch“ gekennzeichnet ist.

Die auf dem Bescheid genannte Frist muß dabei eingehalten werden.

Das führt in den Bereich des Bescheides, den „Textteil“, in dem möglicherweise auch die Abweichung(en) von der Erklärung erläutert sind - falls es dem Sachbearbeiter überhaupt aufgefallen ist, daß die Eins fehlte… Er hat in dieser Saison mit wahrscheinlich ungefähr zwei Dritteln von Arbeitnehmerveranlagungen zu tun, die diesen Fehler enthalten; der Text im Formular ist nicht ganz so prägnant formuliert, wie man sich das vielleicht wünschen könnte.

Wenn sich rausstellen sollte, daß schlicht die Eins gefehlt hat, so daß die Veranlagung richtig ist und die im Programm simulierten Berechnungen zu günstig ausgefallen sind, hilft allerdings kein Einspruch etwas.

Bei Arbeitnehmern gerät das leicht in Vergessenheit, daß es die andere Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge auch noch gibt - von denen sie ja nichts sehen, auch nicht als „Abzug“ bei der Abrechnung. Und ob die steuerfrei sind oder nicht, geht einen Arbeitnehmer eigentlich auch nicht so viel an - dennoch: Sie sinds.

Muss man zusätzlich eine Vorbesteuerung der Rente akzeptieren,
wenn man noch nicht mal weiß, ob man diese das ganze Jahr 2006
überhaupt weiter bezíeht. ?

Es geht hier nicht um eine Vorbesteuerung, sondern um die Erhebung von Vorauszahlungen auf die Steuer, die für die laufenden Einkünfte voraussichtlich anfallen wird: Nicht im Voraus, sondern gleichzeitig mit Zufluss der Einkünfte. Genauso, wie das bei Lohnempfängern, Gewerbetreibenden, Hauseigentümern etc. auch geschieht.

Wenn der Rentenbezug aufhört, ist es allerdings nützlich, unverzüglich die Vorauszahlungen anpassen zu lassen. Das geht jederzeit, und ist in diesem Fall ja auch sehr einfach zu begründen, so daß der Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen keinerlei Schwierigkeiten machen sollte.

Schöne Grüße

MM