Hallo,
angenommen eine Person A hat eine Wohnung in Stadt X. Da sie einen Monat nicht dort ist, überlässt sie die Wohnung einer befreundeten Person B.
B gibt A dafür einen Betrag, sagen wir mal 600 Euro.
Wären diese 600 Euro für A ein zu versteuernde Einnahme?
Oder nicht, weil A ja keine regelmäßige Vermietung durchführt?
Vielen Dank
und viele Grüße
Frank
Hi !
Die Einnahmen von € 600,00 würden in jedem Fall zu den „Einkünften aus Vermietung und Verpachtung“ zählen.
Zur Ermittlung der Einkünfte sind aber von den Einnahmen auch noch die Werbungskosten abzuziehen. Ist die Wohnung also angemietet, können die eigene Miete und die Nebenkosten als Werbungskosten angesetzt werden.
Handelt es sich um eine EIgentumswohnung können sämtliche Kosten, die im vermieteten Zeitraum anfallen, abgezogen werden. Hierzu zählen insbesondere: Abschreibung, Zinsen für Kreidt (nicht die Tilgung), Gas, Strom, Wasser, …
Liegen die so ermittelten Einkünfte unter € 410,00 werden sie im Rahmen der EInkommensteuer-Veranlagung gem § 46 Abs. 3 EStG nicht berücksichtigt.
Es dürfte also gute Chancen geben, dass trotz der Angabe der Beträge in der Anlage V diese nicht berücksichtigt werden müssen.
BARUL76
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[ESt] Erklärung = Pflicht (auch unter Freibetrag)?
Hallo Barul,
vielen Dank für Deine Antwort!
Noch eine kurze Nachfrage:
Wenn die Person, welche das Geld vereinnahmt hat, sonst keine bzw. kaum Einnahmen hat und deutlich unter dem Freibetrag liegt - muss sie dann dennoch eine Erklärung abgeben oder geht das dann auch ohne?
Danke
und viele Grüße
Frank
Hi !
Hier wäre vom Grundsatz her eine Veranlagung durchzuführen. In dieser müßten auch dien EInkünfte aus V+V angegeben werden. Im Rahmen der Veranlagung wird dann entschieden, dass der § 46 Abs. 3 EStG (Härteausgleich) gewährt wird.
Liegen die sonstigen Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung §§ 25, 46 Abs. 2 EStG nicht vor, sollte ein Gespräch mit dem Finanzamt Aufschluss darüber geben, ob dieses sich die Arbeit machen möchte oder darauf verzichtet.
BARUL76
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Hallo Barul,
vielen Dank!
Liegen die sonstigen Voraussetzungen für eine
Pflichtveranlagung §§ 25, 46 Abs. 2 EStG nicht vor, sollte ein
Gespräch mit dem Finanzamt Aufschluss darüber geben, ob dieses
sich die Arbeit machen möchte oder darauf verzichtet.
Wenn ich §46 Abs. 2 Nr. 1 richtig verstehe, wäre es bei Einkünften unter 410 Euro keine Pflichtveranlagung, oder mache ich einen Denkfehler?
Dann müsste in dem Fall doch keine Erklärung abgegeben werden (oder worden sein)?
Danke
und viele Grüße
Frank
Wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte insgesamt 7664 € nicht überschreitet, dann muss keine Erklärung abgegeben werden.
Da die Person keine weiteren Einnahmen hat, ist es also egal, ob hier diese Mieteinnahmen vorliegen.
Es sei denn, das Finanzamt meldet sich wegen irgendwelcher Kontrollmitteilungen o. ä. Dann gibt man eine Erklärung ab und bekommt einen 0-Bescheid.
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Danke!
Danke Euch beiden!
Viele Grüße
Frank