Hallo,
ich möchte nochmal kurz auf den Thread bzgl. Anerkennung von Pauschalen zurückkommen - speziell zum Thema „Übernachtungspauschalen“:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…
Hier wurde gesagt:
wenn der aufenthalt durch die bestätigung der seminarteilnahme und
ggfs. vllt. die flugtickets nachgewiesen wird, dann muss man sich als
stpfl. auf die pauschbeträge berufen können, ohne weitere belege
einreichen zu müssen - schliesslich muss ich ja keine belege
aufheben, wenn ich weiss, dass es einen pauschbetrag gibt (z.b.
bahnkarten zur arbeit)…
Gibt es dazu Urteile oder steht das irgendwo im Gesetz oder AO?
Was, wenn sich das FA bei so etwas darauf berufen würde, die Reise selbst sei zwar nachgewiesen, aber man müsse ja prüfen, ob die angesetzten Übernachtungspauschalen nicht zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würden.
Das ist ja okay - aber das kann das FA nach eigener Aussage nur, wenn der Steuerpflichtige detailliert seine tatsächlichen Übernachtungskosten nachweist.
Was, wenn er das nicht mehr kann, weil er eben im Hinblick auf die Pauschale die Belege nicht aufgehoben hat?
Geht dann das große Feilschen los oder wird gar nix anerkannt oder wird irgendein „Erfahrungswert“ genommen? (Ich dachte, die Pauschalen seien aus Erfahrungswerten entstanden?)
Vielen Dank
und viele Grüße
Frank
Hi !
Was, wenn sich das FA bei so etwas darauf berufen würde, die
Reise selbst sei zwar nachgewiesen, aber man müsse ja prüfen,
ob die angesetzten Übernachtungspauschalen nicht zu einer
unzutreffenden Besteuerung führen würden.
Die offenichtlich unzutreffende Besteuerung ist IMMER eine Entscheidung des Einzelfalles. Soweit ich mich erinnere, war der Fall doch so gestrickt, dass imer nur kurzfristige Übernachtungen im Ausland vorlagen. In diesen Fällen kann die Besteurung nicht „offensichtlich“ unzutreffend sein. „Offensichtlich“ setzt nämlich voraus, dass ein tatsächlicher Sachverhalt von der gesetzlichen Intention soweit abweicht, dass er mit dieser Regelung nicht mehr vereinbar ist.
Wenn also ein Montagearbeiter für 1 Jahr im Ausland tätig wird, ist es im Allgemeinen „offensichtlich“, dass dieser sich nach kurzer Zeit in der Nähe der Arbeitsstätte eine preiswerte Unterkunft nimmt. In diesem Falle wäre der Ansatz der Ü-Pauschale „offensichtlich unzutreffend“, weil bei der Ermittlung der Pauschalen stets von geringer Ortskenntnis und somit etwas teureren Unterkünften (Hotels, Pensionen) ausgegangen wird.
Im Zweifel sollte hier das Finanzamt gebeten werden, eine schnelle Entscheidung herbeizuführen, damit zügig der Klagweg beschritten werden kann.
In den Fällen der offensichtlich unzutreffenden Besteuerung haben die Finanzgerichte, wenn Belege über die tatsächlichen Kosten nicht mehr nachgeeicht werden konnten, die Ü-Pauschalen auf 25% - 50% gekürzt. Auch dies sollte bei der Entscheidung pro/contra Klage entschieden werden. Vielleicht sollte sich vorher auch mit einem gerichtserfahrenen Fachanwalt für Steuerrecht der genaue Fall betrachtet werden, um die Erfolgsaussichten auszuloten.
Wenn aber bereits aus eigener Einschätzung ein Fall der offensichtlich unzutreffenden Besteuerung vorliegen könnte, kann dem Finanzamt ja mit Hinweis auf FG Saarland (14.10.1993 Az: 1 K 49/93, EFG 1994 Seite 238) der Vorschlag der Kürzung der Pauschale auf ein Drittel angeboten werden.
BARUL76
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