Hallo,
habe gerade mit Kollegen mal wieder einen (wie ich finde) ganz interessanten steuerlichen Fall diskutiert.
Und zwar ging es um Kirchensteuerpflicht und ob sich das „WISO Sparbuch 2006“ wohl verrechnet oder nicht.
Angenommen, ein nichtselbständiger Steuerpflichtiger hat vom 25.07. bis 31.12.2005 gearbeitet.
Mit Aufnahme der Arbeit trat er aus der Kirche aus (25.07., Wirksamkeit also per 01.08.).
WISO ermittelt nun daraus, dass Kirchensteuer für 8 Monate zu zahlen sei (also ESt-Betrag x 8% KirchenSt / 12 x 8).
Ich hätte jetzt gedacht, dass nur für die Zeit vom 25.07. bis 31.07. Kirchensteuer zu zahlen wäre.
Ein anderer Kollege war der Meinung, für einen vollen Monat müsse gezahlt werden, auch wenn innerhalb des Monats nicht voll gearbeitet worden sei.
Und ein anderer meinte, das Programm habe Recht, weil die Kirchensteuer eine Jahressteuer sei und daher immer die Anzahl der steuerpflichtigen Monate vom Jahresbetrag der ESt berechnet würden, unabhängig ob in allen diesen Monaten auch Einkünfte vorlagen.
Wer hat Recht?
(Und warum überhaupt 8 Monate Pflicht, wenn doch ab 01.08. keine Kirchensteuerpflicht mehr bestand, das waren doch nur 7 Monate?)
Vielen Dank
und viele Grüße
Frank
[KiSt] = Landessteuer = überall anders
Hi !
Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die in jedem einzelnen Bundesland unterschiedlich geregelt ist. Einige Bundesländer erheben sie als Jahressteuer, andere nur auf den Zeitraum bis zum Austritt, wieder andere beziehen in die Bemessungsrundlage neben der Einkommensteuer noch andere Komponenten mit ein.
Geht es bei der Fragestellung um ein bestimmtes Bundesland oder ist es eher allgemein gedacht? In jedem Fall dürfte die Lektüre der Kirchensteuergesetze zu empfehlen sein.
BARUL76
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Hallo Barul,
danke für Deine Antwort!
Das wusste ich nicht… dachte (naiv, ok…
es wäre einheitlich geregelt wie das EStG, nur die Sätze wären unterschiedlich (und das Kirchgeld).
Werde mal googlen…
Der Fall, über den wir gesprochen hatten, war mit Daten aus Baden-Württemberg gefüttert.
Viele Grüße
Frank
[KiSt] WISO hat Recht 
Hallo,
habe gerade Antwort von der Kirchensteuer-Hotline des Oberkirchenrats erhalten (beim Googlen gefunden - hätte gar nicht gedacht, dass es sowas gibt).
WISO und der dritte Kollege haben Recht.
Es ist ganz egal, ob ein Steuerpflichtiger in den Monaten seiner Kirchensteuerpflicht etwas verdient hat oder nicht, es wird immer der Jahressteuerbetrag genommen und davon dann die 8% (BaWü) genommen, gezwölftelt und mit der Anzahl der steuerpflichtigen Monate multipliziert.
Viele Grüße
Frank
Das ergibt sich aus § 51a EStG.
Weiterhin wäre noch die Frage zu klären, warum 8 Monate?
Nun, da ist es fast in allen Ländergesetzen so, dass immer der dem Austritt folgende Monate noch als kirchensteuerpflichtig angesehen wird. Deshalb bei Austritt im Juli: kirchensteuerpflicht bis Ende August.
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Danke für die Info!
Insgesamt hätte ich bei diesem Fall etwas ganz anderes vermutet - man lernt nie aus 
Viele Grüße
Frank