Hallo,
ich habe schon eine Menge in diesem Fachkundigem Forum gelernt - jedoch zu folgendem Fall keine Lösung gefunden:
Es handelt sich um die Wochenendheimfahrten. Ein Arbeitnehmer der in der nähe seiner Arbeitstätte wohnt kann natürlich angeben 5 Tage die Woche / X km und ist damit fertig. Wenn dieser Arbeitnehmer aber nun jedes Wochenende seine Eltern/Familie oder sonst wen besucht kann er das in die Steuererklärung einfließen lassen?
Ich habe irgendwo etwas über Heimfahrten gelesen war aber nur sehr wage was da stand. Ausserdem wüsste ich nicht wie/wo man soetwas deklariert.
Lasst die Diskussionen beginnen…
.nils
[ESt] Wochenendheimfahrten = doppelter Haushalt
Hi !
Die „echten“ Familienheimfahrten sind in den Lohnsteuerrichtlinien im Bereich der doppelten Haushaltsführung (R 43 LoStR) zu finden. Nur wenn ein solcher besteht, können diese Fahrten also angesetzt werden.
Fahrten, die privat veranlasst sind, und das sind Wochenendbesuche bei Familie (Eltern, Geschwister - anders Ehefrau und Kinder) und Freunden nun mal, haben steuerlich keine Relevanz.
Möglicherweise lassen sich aber die Fahrten vom Wochenendaufenthalt zur Arbeit direkt als „Fahrten zur Arbeit“ ansetzen. In den allermeisten Fällen werden durch das FA diese Fahrten aber nicht akzeptiert. Hier kommt es jeweils auf die Darstellung in der Steuererklärung an. Solche Darstellungen sollten aber mit einem steuerlichen Experten im RL abgestimmt werden.
BARUL76
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Hallo Barul76,
und schönen Dank für Deine Referenzen zum Gesetzestext. Werde den Fall nochmal am Wochenende mit einem Steuerberater Diskutieren. Danke.
.nils
Dazu braucht es keinen Steuerberater.
Ein Blick in R 42 (1) Satz 6 LStR 2005 genügt.
http://195.243.173.120/persoline/servlet/ContentResu…
Voraussetzung ist, der Lebensmittelpunkt (Eltern, Freunde, Vereine) muss sich am Ort B. befinden und dieser Ort muss mindestens 2 mal monatlich / 26 mal im Jahr aufgesucht werden, damit das Finanzamt den Lebensmittelpunkt nicht verneint.
Die Fahrten müssen auch nicht direkt von der Arbeitsstätte oder zur Arbeitsstätte stattfinden und dürfen an der Zweiwohnung z. B. Freitag und Sonntag o. ä. unterbrochen werden. BFH v. 20.12.1991 - BStBl 1992 II S. 306.
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