[ESt] Kapitaleinkünfte (Zins) vs Spekulationsfrist

Möchte zu diesem Thema einmal nachhaken, um Besteuerung von Anlagen in verzinsliche Wertpapiere besser zu verstehen.

Fall 1. Anleger A kauft am 1.4.2005 an der Börse eine Bundesobligation mit Fälligkeit am 1.10.2005 (theoretisches Beispiel). Anleger A veräußert die Bundesobligation vorzeitig am 1.7.2005. Die Bank führt einen Zinsabschlag ab. Anleger A gibt den Zinsertrag in Anlage SO aufrichtig an. Solange die Freigrenze von EUR 512 für Spekulationsgewinne nicht überschritten ist, kann er den Zinsabschlag zurückholen. Falls die Freigrenze überschritten ist, müssen die „spekulative“ Zinserträge ab dem ersten Euro versteuert werden.

Fall 2. Anleger B kauft am 1.4.2005 an der Börse eine Bundesobligation mit Fälligkeit am 1.10.2005 (theoretisches Beispiel). Anleger B hält die Bundesobligation bis zur Fälligkeit. Der Zinsertrag ist keine Sondereinnahme, weil der Anleger B keine Veräußerung vorgenommen hat. Falls er einen Freistellungsauftrag an seine Bank erteilt hat, und seine Kapitalerträge unter dem Freibetrag von EUR 1,421 (für ledige) bleiben, führt die Bank den Zinsabschlag nicht ab. Andernfalls (Freibetrag überschritten), führt die Bank den Zinsabschlag ab. Anleger B gibt seine Kapitalerträge in der Anlage KAP an.

Sind die Fälle richtig geschildert ? Oder vielleicht unterliegt der Zinsertag im Fall 2 der Einkommensteuer, weil der Anleger B die Bundesobligation nur ein halbes Jahr in seinem Depot hatte ?

Danke und Gruß,

Janis

Soweit ich das zu so später Stunde noch erkenne muss hier unterschieden werden zwischen:

  1. Einkünften aus Kapitalvermögen und
  2. Privaten Veräußerungsgeschäften

Zinserträge sind Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Der Überschuss oder Unterschuss :smile: zwischen Verkaufspreis und Kaufpreis ist demnach in der Anlage So anzugeben, wenn innerhalb eines Jahres Kauf und Verkauf stattfanden.

Das sind gewissermaßen zwei paar Schuhe, die eigentlich nichts miteinander zu tun haben.

Fall 1. Anleger A kauft am 1.4.2005 an der Börse eine
Bundesobligation mit Fälligkeit am 1.10.2005 (theoretisches
Beispiel). Anleger A veräußert die Bundesobligation vorzeitig am
1.7.2005. Die Bank führt einen Zinsabschlag ab. Anleger A gibt
den Zinsertrag in Anlage SO aufrichtig an.

*grübel, Kopfschüttel*
Zinsen sind Kapitalerträge. Sie gehören zusammen mit den Zinsabschlägen in Anlage KAP.

Der Spekulationsgewinn (= Verkaufspreis minus Ankaufspreis minus zugehörige Kosten) gehört in Anlage SO

Solange die Freigrenze von EUR 512 für Spekulationsgewinne nicht
überschritten ist, kann er den Zinsabschlag zurückholen.

hat nichts miteinander zu tun

Falls die Freigrenze überschritten ist, müssen die „spekulativen“
Zinserträge ab dem ersten Euro versteuert werden.

NUr de Spekulationsgewinn muss bei Überschreiten der EUR 512 ab dem ersten EUR versteuert werden.
Die Zinsen … siehe oben.

Fall 2. Anleger B kauft am 1.4.2005 an der Börse eine
Bundesobligation mit Fälligkeit am 1.10.2005 (theoretisches
Beispiel). Anleger B hält die Bundesobligation bis zur
Fälligkeit. Der Zinsertrag ist keine Sondereinnahme, weil der
Anleger B keine Veräußerung vorgenommen hat.

Zinsen sind Kapitalerträge; gehören also zu Anlage KAP

Falls er einen
Freistellungsauftrag an seine Bank erteilt hat, und seine
Kapitalerträge unter dem Freibetrag von EUR 1.421 (für ledige)
bleiben, führt die Bank den Zinsabschlag nicht ab.

stimmt

>Andernfalls (Freibetrag überschritten), führt die Bank den
Zinsabschlag ab.

Nur die Zinsen(+Soli) für den Betrag, oberhalb des Freistellungsauftrags

Anleger B gibt seine Kapitalerträge in der Anlage KAP an.

Das muss er, wenn der Freibetrag überschritten ist.

Die ans FA abgeführte Steuer gilt zusammen mit der Lohnsteuer als gezahlte Einkommensteuer und wird mit der für das ganze Jahr zu zahlenden Steuer verrechnet.

vielleicht unterliegt der Zinsertag im Fall 2 der Einkommensteuer,
weil der Anleger B die Bundesobligation nur ein halbes Jahr in
seinem Depot hatte ?

Zinserträge (oberhalob des Freibetrags) unterliegen auf jeden Fall der Einkommensteuer, auch wenn man z. B. nur für einen halben Monat ein Tagesgeldkonto hatte.

Lesestoff:
http://www.klicktipps.de/einkommensteuer2.htm#anlage…

Gruß, JoKu

Ich habe weiter recherchiert und unter anderem auf dieser Seite

http://www.ratgeber-steuer24.de/Zinsabschlag_und_Kap…

die zwei folgenden Auszüge gefunden:

"Finanzierungsschätze

Finanzierungsschätze sind nicht börsennotierte, in der Regel nur ein und zwei Jahre laufende Schuldverschreibungen des Bundes. Einnahmen entstehen durch den Unterschied zwischen dem Erwerbspreis und dem höheren Betrag bei Einlösung. Diese Differenz wird als Zins bezeichnet. Erst wenn die Finanzierungsschätze eingelöst werden, fließen die Gelder zu und unterliegen dann der Zinsabschlagsteuer. Veräußert der Besitzer diese Schätze an einen Dritten, sind die auf seine Besitzzeit entfallenden Zinsen im Veräußerungszeitpunkt zu versteuern"

"Nullkupon-Anleihe (Zero-[Coupon-]Bond)

Diese Anleiheform ist eine langfristige Schuldverschreibung (Laufzeiten von 10 Jahren und mehr) ohne laufende Zinszahlung. Der Ertrag ergibt sich aus der Differenz zwischen Ein- und Rückzahlungsbetrag. Er unterliegt Zinsabschlagsteuer und Besteuerung im dem Jahr, wo sie veräußert oder eingelöst wird."

Dies kann so interpretiert werden, dass, selbst wenn zwischen dem Kauf und dem Verkauf der Anleihe an der Börse weniger als ein Jahr vergeht, unterliegen die Erträge dem Zinsabschlag, der mit dem Halbeinkünfteverfahren abgerechnet wird. Die Spekulationsfrist kommt da nicht zur Anwendung. Oder ist das ganze doch anders ?