Möchte zu diesem Thema einmal nachhaken, um Besteuerung von Anlagen in verzinsliche Wertpapiere besser zu verstehen.
Fall 1. Anleger A kauft am 1.4.2005 an der Börse eine Bundesobligation mit Fälligkeit am 1.10.2005 (theoretisches Beispiel). Anleger A veräußert die Bundesobligation vorzeitig am 1.7.2005. Die Bank führt einen Zinsabschlag ab. Anleger A gibt den Zinsertrag in Anlage SO aufrichtig an. Solange die Freigrenze von EUR 512 für Spekulationsgewinne nicht überschritten ist, kann er den Zinsabschlag zurückholen. Falls die Freigrenze überschritten ist, müssen die „spekulative“ Zinserträge ab dem ersten Euro versteuert werden.
Fall 2. Anleger B kauft am 1.4.2005 an der Börse eine Bundesobligation mit Fälligkeit am 1.10.2005 (theoretisches Beispiel). Anleger B hält die Bundesobligation bis zur Fälligkeit. Der Zinsertrag ist keine Sondereinnahme, weil der Anleger B keine Veräußerung vorgenommen hat. Falls er einen Freistellungsauftrag an seine Bank erteilt hat, und seine Kapitalerträge unter dem Freibetrag von EUR 1,421 (für ledige) bleiben, führt die Bank den Zinsabschlag nicht ab. Andernfalls (Freibetrag überschritten), führt die Bank den Zinsabschlag ab. Anleger B gibt seine Kapitalerträge in der Anlage KAP an.
Sind die Fälle richtig geschildert ? Oder vielleicht unterliegt der Zinsertag im Fall 2 der Einkommensteuer, weil der Anleger B die Bundesobligation nur ein halbes Jahr in seinem Depot hatte ?
Danke und Gruß,
Janis
zwischen Verkaufspreis und Kaufpreis ist demnach in der Anlage So anzugeben, wenn innerhalb eines Jahres Kauf und Verkauf stattfanden.