Es besteht bereits eine doppelte Haushaltsführung.
Dieser Zwietwohnsitz wurde vom Vermieter gekündigt, so das ein Umzug am selben Ort nötig wird.
Laut Finanzamt sind die nun entstehenden Kosten nicht im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung zu sehen. Sie formulieren das Gründungsaufwendungen nur bei Erstgründung abzugsfähig sind.
Ist das so korrekt?
Hi !
Das FA hat Recht.
Steuerlich abzugsfähig sind Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. Die Kündigung durch den Vermieter und damit die Suche nach einer neuen Wohnung und der Umzug dorthin, hängen aber nicht mit dem Beruf zusammen. Diese Vorgänge liegen in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen.
Abzugsfähig sind nach dem Anschluss natürlich wieder die laufenden Kosten der Wohnung.
BARUL76
Hi !
Das FA hat Recht.
Steuerlich abzugsfähig sind Aufwendungen, die durch den Beruf
veranlasst sind. Die Kündigung durch den Vermieter und damit
die Suche nach einer neuen Wohnung und der Umzug dorthin,
hängen aber nicht mit dem Beruf zusammen. Diese Vorgänge
liegen in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen.
Abzugsfähig sind nach dem Anschluss natürlich wieder die
laufenden Kosten der Wohnung.
Hallo,
das klingt auch logisch, wenn es sich um die „Familienwohnung“ handelt.
Falls aber die beruflich bedingte Wohnung gekündigt wurde, muss sich der Arbeitnehmer zwangsläufig eine neue Wohnung suchen und umziehen um weiterhin seiner Erwerbsssstätigkeit nachzugehen. Die Kosten dienen somit der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und stellen m.E. ganz eindeutig Werbungskosten dar.
Grüße
Chris
Hi !
Falls aber die beruflich bedingte Wohnung gekündigt wurde,
muss sich der Arbeitnehmer zwangsläufig eine neue Wohnung
suchen und umziehen um weiterhin seiner Erwerbsssstätigkeit
nachzugehen.
Die Kündigung der Wohnung und der dadurch nachfolgende Umzug sind doch aber wohl eineutig nicht beruflich veranlasst. Und dies spielt hier doch die große Rolle. Ist der UMZUG beruflich veranlasst. Dies wird wohl zu verneinen sein. Dass die Kosten für die neue Wohnung wieder beruflich sind, kann nicht bestritten werden, aber der Umzug selbst ist dies wohl nicht.
Aber im Zweifel heißt es: Den Abzug als Werbungskosten beantragen und sehen, was durchgeht.
BARUL76
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Hallo barul,
ich möchte hier nicht unendlich diskutieren, ich versteh aber überhaupt nicht, warum Du von Deiner Meinung so überzeugt bist.
Der Vermieter kündigt mir die beruflich veranlasste Wohnung. Um weiterhin meinem Beruf nachgehen zu können, ohne jeden Tag über weite Entfernungen pendeln zu müssen, muss ich mir also notgedrungen eine neue suchen und umziehen. Wo fehlt Dir jetzt die berufliche Veranlassung?
Anders wäre es natürlich, wenn ich die Wohnung kündige, weil mir der Fußboden nicht gefällt, …
Grüße
Chris
Hi !
ich möchte hier nicht unendlich diskutieren, ich versteh aber
überhaupt nicht, warum Du von Deiner Meinung so überzeugt bist.
Ich stütze meine Auffassung auf R 41 Abs. 1 LoStR und H 41 LoStR „Berufliche Veranlassung“ und „Zwischenumzug“.
Danach sind also Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Ein solcher beruflicher Anlass wird bei der erstmaligen Arbeitsaufnahme an einem neuen Ort gesehen. Wird vorübergehend eine „Zwischenwohnung“ genutzt, endet die berufliche Veranlassung mit dem Einzug in die erste Wohnung.
Ich frage dann also weiter: Aus welchem GRUND ist der zweite Umzug notwendig geworden? Der Grund wird wohl eher nicht in dem bestehenden Arbeitsverhältnis sondern in der Kündigung der Wohnung zu sehen sein. Ist aber die Kündigung der Wohnung beruflich oder privat veranlasst? Auch hier denke ich, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine beruflicher Anlass auszuschließen ist. Ein Ansatz kommt daher wegen der fehlenden beruflichen Veranlassung der Kündigung nicht in Betracht.
Was ich aber mit dem oben Genannten nur sagen will: Nach den momentanen Regelungen halte ich die Anerkennung dieser Aufwendungen nicht für zwingend. Da diese Auffasung aber auch hier im Forum unter den Experten nicht einstimmig ist, wird dies bei den Sachbearbeitern der Veranlagung wohl auch nicht der Fall sein. Deshalb sollte in der Praxis der Versuch gewagt werden. Möglicherweise sieht der veranlagende Sachbearbeiter bei der (ausführlichen) Darstellung des Sachverhaltes einen beruflichen Anlass und erkennt die Kosten an.
BARUL76
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Vielleicht hilft zur Aufklärung der R 43 LStR 2005:
Das Beziehen einer Zweitwohnung ist
regelmäßig bei einem Wechsel des Beschäftigungsorts
auf Grund einer Versetzung, des Wechsels oder der
erstmaligen Begründung eines Dienstverhältnisses beruflich veranlasst.
Hieraus erkennt man schon, dass nur das erstmalige Beziehen gemeint ist.
Der Nachweis der Umzugskosten im Sinne
des § 10 BUKG ist notwendig bei einem Umzug
anlässlich der Begründung, Beendigung oder
des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung,
weil dafür die Pauschalierung nicht gilt
Wechsel bedeutet nicht Wohnungswechsel. Vielmehr wenn man wieder versetzt wird.
Aus diesen und auch von Barul76 genannten Richtlinien wird eindeutig, dass ein Umzug wegen Kündigung der Wohnung nicht beruflich veranlasst ist, auch wenn man das nicht so nachvollziehen möchte.
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