folgender Fall bereitet mir etwas Schwierigkeiten:
Person A lebte das gesamte Jahr 2004 in Frankreich (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit). Auch im ersten Halbjahr 2005 lebte und arbeitete Person A in Frankreich. Zum 1.07.2005 zog diese Person nach Deutschland und konnte dort auch wieder einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgehen.
Frage:
unterliegen die ausländischen Einkünfte in Deutschland dem Progressionsvorbehalt ?
lt. Angabe von Person A muss noch im Jahr 2006 der Bruttoarbeitslohn aus Frankreich dort versteuert werden. Kann diese Steuerzahlung in Deutschland auf die Steuerschuld angerechnet werden ?
unterliegen die ausländischen Einkünfte in Deutschland dem
Progressionsvorbehalt ?
Ja, nach Artikel 13 und 20 des DBA
lt. Angabe von Person A muss noch im Jahr 2006 der
Bruttoarbeitslohn aus Frankreich dort versteuert werden. Kann
diese Steuerzahlung in Deutschland auf die Steuerschuld
angerechnet werden ?
Nein, da es „nur“ dem Progressionsvorbehalt unterliegt
Sehe ich dass richtig, dass es somit zu einer
Doppelbesteuerung kommt (Frankreich voll - Deutschland zum
Teil) ?
Tja, kann man sehen, wie man will.
Es gibt ja ein DBA, das heißt ausgeschrieben:
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Gäbe es dieses nicht, würden Frankreich und Deutschland jeweils voll besteuern.
So wird das deutsche Gehalt in hier voll besteuert, das französische Gehalt hier nur „ein bißchen“.
Somit ist es keine echte Doppelbesteuerung im eigentlichen Wortsinn, ein bißchen aber schon…