Wie eine solche Reparatur im Mietrecht auf die Mieter umgelegt werden kann, sollte eher im Brett „Mietrecht“ erfragt werden.
Steuerlich ist es bei der Erneuerung einer Heizung (setzt also voraus, dass eine solche vorher bereits vorhanden war) so, dass die Kosten sofort im Jahr der Verausgabung im vollen Umfang abgezogen werden müssen. Bis einschließlich 1999 konnte man gem. § 82b EStDV größere Aufwendungen über 2 - 5 Jahre verteilen. Dies geht jetzt nicht mehr.
Sind die Zahlungen in mehreren Jahren erfolgt, ist Aufwand im jeweiligen Jahr der Zahlung zu erfassen.
Hab mich grad noch mal schlau gelesen. Seit dem 01.01.2003 geht es doch wieder. Hatte bei der ersten Antwort leider ein Gesetz mit Rechtsstand 2002 zur Hand.