Hallo,
wenn man einen Onlineshop hat , wo die Kleinunternehmerreglung nach §19 des UStG gilt, darf die Mehrwehrtsteuer von 16% bzw.7% nicht dort ausgewiesen werden. Auf den Rechnungen ja auch nicht.
Wie sieht es jetzt mit den Preisen der Artikeln aus? Da darf man ja dann auch keine 16% draufschlagen. Sprich die Preise der Artikel sind dann günstiger als bei den Shops die die Mehrwertsteuer ans Finanzamt abführen.
Ist das richtig’? Oder darf man praktisch die 16% draufschlagen aber nur nicht zb. zzgl 16% MWSt dazu schreiben?
das ist der Sinn der Regelung…
Kleinuntertnehmer sollen nicht mit der Einhaltung umsatzsteuerlicher Regeln belastet werden; also müssen sie keien USt abführen, ergo dürfen sie auch keien USt aufschlagen…tun sie es doch und weisen sie USt aus, schulden sie die USt wieder.
Im übrigen wird der Vorteil, Leistungen ohne Belastung mit USt anbieten zu können, dadurch erkauft, dass der Kleinunternehmer auch die Vorsteuer nicht erstattet bekommt.
Hallo!
Es gibt jedoch kein Gesetz im Steuerrecht, welches dem Verkäufer untersagt, auf den Verkaufspreis 16 v. H. oder 7 v. H drauf zu rechnen. Ist dann halt eine individuelle Preisbildung. Nur der USt-Ausweis darf nicht erfolgen i. R. der Kleinunternehmerregelung und entsprechend auch kein Abzug der Vorsteuer.
Ob ein solcher Preisaufschlag seitens eines Kleinunternehmers aus betriebswirtschaftlicher Sicht allerdings Sinn macht, halte ich für äusserst zweifelhaft.
Gruß
Norman
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Ich sehe hier durchaus wirtschaftliche und wettbewerbsmäßige Vorteile, nämlich dann, wenn der Kleinunternehmer wenig oder garkeine Einkäufe für seine Tätigkeit tätigen muss. Somit bringt ihm ein Vorsteuerabzug sowohl als KleinU. als auch als Unternehmer nichts.
Demnach, wenn bspw. Holzschnitzmännchen (ohne Holzkauf) gefertigt werden und verkauft werden, dann zahlt der Kunde beim KleinU. bspw. 100 € und beim Unternehmer 116 €. Der Unternehmer muss die 16 € abführen.
Deshalb sollte genau geprüft werden, ob man sich z. B. gegen die KleinU-Regelung entscheidet und optiert.
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