Hallo Experten,
nehmen wir mal an Person A mit 64 Jahren erhält, im Bescheid 2005 steht eine LEIBRENTE, und dieser ist mit Person B verheiratet, welche als Arbeitnehmerin tätig ist.
Aufgrund dieser Situation hat Person B bei der Steuerklassenwahl von III/V die günstigere Variante. Da das Einkommen von B nicht so hoch ist zahlte diese ein Minimum an Steuern.
Nachdem der Bescheid könnte der Schreck doch groß gewesen sein, da der Fiskus 50% der Leibrente besteuert. Die Rente das sind nur 1.000€/Monat ergo 12.000€/Jahr.
Díe guten Leut sollen 600€, vom kärglichen Einkommen, nachzahlen.
Frage: Ist das richtig, daß 50% der Rente angesetzt werden?
Ich hörte mal, daß wesentlich höhere Renten besteuert werden.
Lohnt ein Einspruch?
Wo kann ich das nachlesen?
Bin für jeden Tip, dankbar!
cu
alex
Hallo Ilja,
das ist soweit korrekt. Durch das Alterseinkünftegesetz ist u.a. bestimmt worden, das die ganz normale Altersrente ab 2005 mit 50 % zu besteuern ist.
Somit ist auch die Nachzahlung nicht unüblich.
Gruß
Michael
hi,
danke erstmal. dann müssten ja alle rentner steuern zahlen.
es gibt doch sicherlich einen freibetrag?
cu
alex
[ESt] Rentner: Grundfreibetrag + ESt-Schema 2005
Hi !
Jedem unbeschränkt Steuerpflichtigen steht in Deutschland der Grundfreibetrag in Höhe von € 7.664,00 zu. Dieser Betrag bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen (zvE).
Das zvE wird ermittelt, indem von der Summe der Einkünfte (SdE) noch ein paar Freibeträge, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
Bei der SdE werden von den Bruttoeinnahmen (für jede der 7 Einkunftsarten gesondert) bestimmte Beträge abgezogen. Bei Renten sieht es dann so aus:
Bruttorente
<u>./. 50% nicht der Steuer unterliegend</u>
= 50% steuerpflichtiger Teil
<u>./. Werbungskosten</u> (mindestens Pauschbetrag € 102)
= Renteneinkünfte
Dieses Ergebnis wird nun mit den Beträgen der anderen Einkünfte addiert. Wenn dann nach Abzug der oben genannten Kostengruppen ein Betrag von weniger als € 7.664 verbleibt, sidn keine Steuern fällig. Für Ehepaare verdoppelt sich dieser Grundfreibetrag.
BARUL76
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super,
dankeschön und *.
der freibetrag wurde gar nicht angegeben!!! der einspruch
schon geschrieben.
cu
alex
Servus Alex,
wenns um den Grundfreibetrag bei der ESt geht: die 55 Cent Porto täte ich nicht für das Einspruchsschreiben verwenden - „angegeben“ werden auf dem ESt-Bescheid bloß die einzelnen Schritte bis zum zu versteuernden Einkommen.
Der Grundfreibetrag ist im ESt-Tarif schon eingerechnet. Das sieht man daran, daß im Bescheid z.B. bei einem zu versteuernden Einkommen von 24.328 € (bei zusammen veranlagten Eheleuten) eine ESt von 1.706 € festgesetzt wird. Die Formel aus § 32a EStG (883,74 * y + 1500) * y, wobei y = ein Zehntausendstel des 7.664 E übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommens, steht nicht explizit im Bescheid. Das heißt aber nicht, daß sie nicht angewendet wird. Im Gegenteil, der veranlagende Sachbearbeiter hat gar keine Möglichkeit, den Rechner dazu zu zwingen, daß der etwas anderes als den geltenden ESt-Tarif anwendet.
Schöne Grüße
MM
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