1.1.2005: gebrauchtes Kfz (5000,- Euro, 115000 km) ohne USt. in Betriebsvermögen aufgenommen. Abschreibung auf 2 Jahre. Restwert 1 Euro.
Für 2005 wird die 1%-Regelung für die private Nutzung verwendet.
Nun ergibt es sich, dass für 2006 das Fahrzeug fast nur noch privat genutzt wird (gewerbliche Nutzung unter 10%).
Das Fahrzeug hat am 01.01.2006 einen Restbuchwert von 2501,- Euro.
Kann es zu diesem Wert als Privatentnahme gebucht werden und ab diesem Zeitpunkt die laufenden Kosten privat getragen werden?
Oder bleibt es im Betriebsvermögen und alle Kosten werden am Jahresende als Privatentnahme gebucht?
Wenn man selbst angibt, dass das Fahrzeug 2006 fast ausschließlich privat genutzt wird, muss dann noch ein Fahrtenbuch geführt werden?
R 4.3 Abs. 3 EStR 2005:
(3) 1 Eine Entnahme erfordert regelmäßig eine Entnahmehandlung, die von einem Entnahmewillen getragen wird. 2 Wirtschaftsgüter, die zur Zeit der Aufnahme in das Betriebsvermögen zulässigerweise zum Betriebsvermögen gerechnet worden sind, bleiben daher grundsätzlich solange Betriebsvermögen, bis sie durch eine eindeutige, unmissverständliche – ausdrückliche oder schlüssige – Entnahmehandlung des Stpfl. Privatvermögen werden. 3 Bei buchführenden Stpfl. bietet die Buchung einen wesentlichen Anhalt, ob und wann ein Wirtschaftsgut entnommen worden ist. 4 Eine Entnahme liegt auch ohne Entnahmeerklärung oder Entnahmebuchung vor, wenn der Stpfl. die bisherige betriebliche oder berufliche Nutzung eines Wirtschaftsgutes auf Dauer so ändert, dass es seine Beziehung zum Betrieb verliert und dadurch zu notwendigem Privatvermögen wird. 5 Eine Nutzungsänderung, durch die das Wirtschaftsgut zwar seinen Charakter als notwendiges Betriebsvermögen verliert, jedoch nicht zu notwendigem Privatvermögen wird, ist ohne eindeutige Entnahmeerklärung des Stpfl. keine Entnahme des Wirtschaftsgutes (…).
R 4.2 Abs. 1 EStR 2005:
(…) 4 Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen. 5 Werden sie zu mehr als 90 % privat genutzt, gehören sie in vollem Umfang zum notwendigen Privatvermögen. 6 Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 % ist eine Zuordnung dieser Wirtschaftsgüter zum gewillkürten Betriebsvermögen in vollem Umfang möglich.
=> Da die Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) periodenübergreifend zu demselben Totalgewinn führen soll wie die Gewinnermittlung durch Bilanzierung, sollten auch die o. g. Richtlinien sinngemäß gelten, obwohl die EÜR eigentlich keine Entnahmen kennt.
Dementsprechend besteht zwischen 10% und 50% betrieblicher Nutzung ein Wahlrecht, unter 10% betrieblicher Nutzung sogar eine gesetzliche Vorgabe, das Vermögen wieder zu entnehmen, wenn es im Erstjahr zulässigerweise als Betriebsvermögen behandelt worden ist. Für die betriebliche Nutzung sind nach einer Entnahme privat getragene Aufwendungen anteilig Betriebsausgaben, obwohl kein Betriebsvermögen mehr vorliegt.
Danke für die Antwort.
Es wird bilanziert (EÜR im Betreff wurde wohl vom Moderator hinzugefügt, weil ich das nicht ausreichend präzisiert hatte).
Bei einer privaten Nutzung von >90% muss also das Wirtschaftsgut entnommen werden.
Kann das Wirtschaftsgut einfach zum Buchwert (also, was noch nicht abgeschrieben wurde) entnommen werden, auch wenn das Wirtschaftgut möglicherweise einen höheren Wert hat? Es wird privat weiter genutzt und nicht veräußert.
Kann das Wirtschaftsgut einfach zum Buchwert (also, was noch
nicht abgeschrieben wurde) entnommen werden, auch wenn das
Wirtschaftgut möglicherweise einen höheren Wert hat?
Nein! Entnahmen sind mit dem sog. Teilwert anzusetzen, das ist praktisch der echte Zeitwert. Dementsprechend erhöht sich natürlich auch die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung im Privatbereich, was für die Berechnung des betrieblich veranlassten Teils der Aufwendungen (bei Einzelnachweis durch Fahrtenbuch) bedeutsam ist.