Umsatzsteuerfreie Leistungen

Also Person A, wohnhaft in Deutschland, hat im Jahr 2005 als Selbstständiger(Gewerbebetrieb) für eine Firma in der Schweiz Beratungsleistungen auf Honorarbasis geleistet und ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und ausgezahlt bekommen.
Frage: Wo muss er denn dann diese Einnahmen in der Jahreserklärung angeben? In der Anlage GSE, EÜR und auch in der Umsatzsteuererklärung bzw. UR? Wenn ja in welcher Zeile?
Was sind das dann für Leistungen, also nach welchen Paragraphen des UstG?

Zudem war diese Person auch als Selbstständiger in Deutschland tätig und hat hier bei seinen Rechnungen die Umsatzsteuer eingenommen und beim Finanzamt in den monatlichen Vorsteuererklärungen deklariert und abgeführt sowie die Vorsteuer aus Anschaffungen z.T. schon vom Finanzamt erstattet bekommen.
In welcher Zeile der Umsatzsteuererklärung muss er jetzt diese Beträge (bereits in 2005 gezahlte Umsatzsteuer an das Finanzamt sowie die erstatteten Vorsteuerbeträge durch das Finanzamt in 2005 sowie den in 2005 vom Finanzamt nachgezahlten Differenzbetrag der Vorsteuer/Umsatzsteuer aus 2004) angeben?
Muss er hier die Anlage UR zusäztlich zur Umsatzsteuererklärung und den Anlagen GSE und EÜR abgeben?

Und dann hat er noch einen Verlust aus dem Gewerbebetrieb aus 2004 von ca. 1000,00€, den er im letzten Jahr vorgetragen hat, wo gibt er diesen nun in der Jahreserklärung für 2005 an, damit dieser für das Jahr 2005 berücksichtigt wird?

Vielen Dank für alle Auklärungen in diesem Fall!

[USt, ESt] - Formulare USt1A, UR, ESt1A
Hallo Frauke,

Was sind das dann für Leistungen, also nach welchen
Paragraphen des UStG?

Genau diese Frage muss konkret beantwortet werden, um weiter zu kommen. Ist denn im vorgelegten Beispiel bekannt, um was für Leistungen genau es sich handelt? Wenn man das nicht weiß, ist jeder Versuch einer Antwort falsch.

In welcher Zeile der Umsatzsteuererklärung muss er jetzt diese
Beträge (bereits in 2005 gezahlte Umsatzsteuer an das
Finanzamt sowie die erstatteten Vorsteuerbeträge durch das
Finanzamt in 2005

kommt beides in die Zeile 108 - Vorauszahlungssoll. Aber Vorsicht! Das Vorauszahlungssoll ist die Summe aller USt-Voranmeldungen für das Kalenderjahr einschließlich Sondervorauszahlung, falls geleistet, ganz egal, wann welches Geld geflossen ist.

Voranmeldungen, die 2004 betreffen, haben in der USt-Erklärung für 2005 nix verloren, egal, wann das Geld geflossen ist.

sowie den in 2005 vom Finanzamt
nachgezahlten Differenzbetrag der Vorsteuer/Umsatzsteuer aus
2004) angeben?

Der hat nix mit USt 2005 zu tun und muss da auch nicht erklärt werden.

Muss er hier die Anlage UR zusäztlich zur
Umsatzsteuererklärung und den Anlagen GSE und EÜR abgeben?

Das ist eine Anlage zur USt-Erklärung; die zwei anderen gehören zur ESt-Erklärung. Wenn irgendwas zutrifft, was da drin abgefragt wird - z.B. nicht steuerbare Umsätze, im Sinn von sonstigen Leistungen, die in der CH USt-pflichtig waren, muß die Anlage UR zur USt-Erklärung ausgefüllt werden. Wenn nicht, dann nicht (entsprechendes Kreuzchen auf der USt-Erklärung: „beigefügt/nicht beigefügt“).

Und dann hat er noch einen Verlust aus dem Gewerbebetrieb aus
2004 von ca. 1000,00€, den er im letzten Jahr vorgetragen hat,
wo gibt er diesen nun in der Jahreserklärung für 2005 an,
damit dieser für das Jahr 2005 berücksichtigt wird?

Wie ist er denn im ESt-Bescheid berücksichtigt worden? Ist die Beschränkung des Rücktrages (Z. 92-94 Mantelbogen ESt 1A) damals beantragt worden?

Falls der Verlust überhaupt noch für einen Vortrag zur Verfügung steht, muss dieses nicht beantragt oder erklärt werden. Das passiert von selber. Die Weichen dafür werden im Jahr des Eintritts des Verlustes gestellt.

Schöne Grüße

MM

hallo Martin,

erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort

Was sind das dann für Leistungen, also nach welchen
Paragraphen des UStG?

Genau diese Frage muss konkret beantwortet werden, um weiter
zu kommen. Ist denn im vorgelegten Beispiel bekannt, um was
für Leistungen genau es sich handelt? Wenn man das nicht weiß,
ist jeder Versuch einer Antwort falsch.

Person A arbeitet für diese schweizer Firma im Sinne von Beratung,Projektmanagement etc.
Ist es nicht auch aussschlaggebend, dass er diese Leistungen nicht in Deutschland erbringt und somit deshalb schon keine Ust. draufschlagen muss bzw. abführen muss? ( § 3 UStG)
Diese Person könnte ja auf ihren Rechnungen stehen haben:
„Bei der erbrachten Dienstleistung handelt es sich um technische Beratungsleistungen gem. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG, welche nicht auf dem im § 1 Abs. 2 UStG definierten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurde. Da der Rechnungsbetrag somit nicht in die Definition des § 1 Abs. 1 UStG fällt, wurde keine Umsatzsteuer erhoben.“

In welcher Zeile der Umsatzsteuererklärung muss er jetzt diese
Beträge (bereits in 2005 gezahlte Umsatzsteuer an das
Finanzamt sowie die erstatteten Vorsteuerbeträge durch das
Finanzamt in 2005

kommt beides in die Zeile 108 - Vorauszahlungssoll. Aber
Vorsicht! Das Vorauszahlungssoll ist die Summe aller
USt-Voranmeldungen für das Kalenderjahr einschließlich
Sondervorauszahlung, falls geleistet, ganz egal, wann welches
Geld geflossen ist.

Also muss die Person in Zeile 108 die bereits bezahlte Uststeuer mit den bereits für das Jahr 2005 erstatteten Vorsteuerbeträgen verrechnen? Und wenn ja, was minus was?

Voranmeldungen, die 2004 betreffen, haben in der USt-Erklärung
für 2005 nix verloren, egal, wann das Geld geflossen ist.

sowie den in 2005 vom Finanzamt
nachgezahlten Differenzbetrag der Vorsteuer/Umsatzsteuer aus
2004) angeben?

Der hat nix mit USt 2005 zu tun und muss da auch nicht erklärt
werden.

Aber das geflossene Geld in 2005 (auch wenn es sich auf 2004 bezieht) muss in die Einnahme-Übeschussrechnung, oder? Also als Einnahme in 2005 verbucht werden!?

Muss er hier die Anlage UR zusäztlich zur
Umsatzsteuererklärung und den Anlagen GSE und EÜR abgeben?

Das ist eine Anlage zur USt-Erklärung; die zwei anderen
gehören zur ESt-Erklärung. Wenn irgendwas zutrifft, was da
drin abgefragt wird - z.B. nicht steuerbare Umsätze, im Sinn
von sonstigen Leistungen, die in der CH USt-pflichtig waren,
muß die Anlage UR zur USt-Erklärung ausgefüllt werden. Wenn
nicht, dann nicht (entsprechendes Kreuzchen auf der
USt-Erklärung: „beigefügt/nicht beigefügt“).

Aber die Anlage UR bezieht sich ja nur auf „steuerfreie Erwerbe“ und Lieferungen bzw. ganz spezielle Leistungen wie Vermietung etc. und nicht auf erbrachte Leistungen im Beratungsbereich, oder falsch verstanden?
Falls man diese Anlage UR aus Unwissen nicht ausfüllt und es würde zutreffen, wie könnte ein Finanzamt dann in einem solchen Falle reagieren?

Viele Grüße

Frauke

Servus,

Person A arbeitet für diese schweizer Firma im Sinne von
Beratung,Projektmanagement etc.

Soweit das alles (einschließlich „etc.“) unter „wirtschaftliche und technische Beratung, die den Leistungen eines Sachverständigen oder Ingenieurs ähnelt“ fällt, konkret: „die Leistungen zum Berufsbild eines Ingenieurs gehören“ (Abschnitt 39 Abs. 13 UStR), ist der Ort der Leistung die Schweiz, wenn die Leistung für einen Unternehmer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes und nicht in Zusammenhang mit einem Grundstück oder mit der Begutachtung eines beweglichen körperlichen Gegenstandes erbracht wird (dafür gibts nochmal extra Regelungen, die zwar ähnlich, aber nicht gleich sind).

Ort der Leistung = CH bedeutet, daß die Leistung nicht Gegenstand der deutschen USt ist (= nicht steuerbar, nicht verwechseln mit steuerfrei).

Ist es nicht auch aussschlaggebend, dass er diese Leistungen
nicht in Deutschland erbringt?

Genau das ist ausschlaggebend, und genau darauf bezieht sich meine Nachfrage. Die hammer ja jetzt aber soweit im Kasten.

Diese Person könnte ja auf ihren Rechnungen stehen haben:
„Bei der erbrachten Dienstleistung handelt es sich um
technische Beratungsleistungen gem. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG,
welche nicht auf dem im § 1 Abs. 2 UStG definierten Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland erbracht wurde. Da der
Rechnungsbetrag somit nicht in die Definition des § 1 Abs. 1
UStG fällt, wurde keine Umsatzsteuer erhoben.“

Ob das auf der Rechnung steht oder nicht, ist nicht entscheidend. Wenn die Leistung der zitierten „Nr. 3“ entspricht, ist sie nicht steuerbar in D. Wenn nicht, dann schon.

Ich würde den Satz übrigens knapper formulieren, ungefähr so:

„Ort der erbrachten Leistung ist gem. § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 3 UStG (D) die Schweiz. Die Leistung ist nicht steuerbar in Deutschland“

Also muss die Person in Zeile 108 die bereits bezahlte
Uststeuer mit den bereits für das Jahr 2005 erstatteten
Vorsteuerbeträgen verrechnen? Und wenn ja, was minus was?

Zuerst Berechnung der USt für das Jahr 2005 in der Spalte rechts, alle Umsatzsteuerbeträge minus alle abziehbaren Vorsteuerbeträge = Umsatzsteuer. Vorsicht! Das, was vierteljährlich oder monatlich angemeldet worden ist, heißt Umsatzsteuer-Voranmeldung. Vorsteuer ist was anderes, nämlich die Umsatzsteuer, die in Rechnungen von anderen Unternehmern für Lieferungen und Leistungen ausgewiesen ist, die der Unternehmer für sein Unternehmen bezogen hat. Z.B. Druckerpapier für 2,32 € oder ein Fachlexikon für 107,00 € gekauft. In der Rechnung für das Papier ist 0,32 € abziehbare Vorsteuer enthalten, in der Rechnung für das Lexikon 7,00 € - falls alle Angaben auf der Rechnung sind, die in § 14 Abs. 4 UStG stehen.

Wenn die USt berechnet ist, wird davon das Vorauszahlungssoll abgezogen. Vorauszahlungssoll ist die Summe aller Voranmeldungen für das Kalenderjahr, also erstes bis viertes Quartal oder Januar bis Dezember. Zahllasten erhöhen das Vorauszahlungssoll, Guthaben vermindern es. Der gefundene Betrag wird von der berechneten USt für das Kalenderjahr abgezogen, die Differenz ist die verbleibende Zahllast oder das verbleibende Guthaben. Wenn man sich mit dem Vorauszahlungssoll vertut, wird hier aber der richtige Betrag durch das FA eingesetzt.

Wenn am Schluß der Erklärung eine Zahllast rauskommt, muß diese unaufgefordert und ohne extra Bescheid vom Steuerpflichtigen bezahlt werden.

Aber das geflossene Geld in 2005 (auch wenn es sich auf 2004
bezieht) muss in die Einnahme-Übeschussrechnung, oder? Also
als Einnahme in 2005 verbucht werden!?

Ja, das ist richtig. Betrifft aber den Überschuss, nicht die Umsatzsteuer. Einnahmen = alle Erstattungen, die vom FA gekommen sind. Ausgaben = alles, was ans FA bezahlt worden ist. In der Überschussrechnung wird abgegrenzt nach dem Zeitpunkt der Zahlung. z.B. Umsatzsteuer-Voranmeldung für das vierte Quartal 2005: Nicht in 2005 bezahlt, also keine Ausgabe in 2005.

Aber die Anlage UR bezieht sich ja nur auf „steuerfreie
Erwerbe“ und Lieferungen bzw. ganz spezielle Leistungen wie
Vermietung etc. und nicht auf erbrachte Leistungen im
Beratungsbereich, oder falsch verstanden?

Die oben besprochenen Leistungen sind „sonstige nicht steuerbare“ und kommen auf die Seite 2 in Zeile 58, Feld 205. Daß da so viel von Einzelheiten wie Kauf von Neuwagen, Leistungen in Zusammenhang mit Grundstücken etc. die Rede ist, hängt damit zusammen, daß es für alle diese Leistungen extra Regelungen gibt. Z. 58 ist die große Krabbelkiste für alles, was sonstige Leistungen sind, die nicht der deutschen USt unterliegen.

Falls man diese Anlage UR aus Unwissen nicht ausfüllt und es
würde zutreffen, wie könnte ein Finanzamt dann in einem
solchen Falle reagieren?

Entweder (falls die Überschussrechnung schön gegliedert ist und der Sachbearbeiter nach „System Petz“ kooperativ arbeitet, um sich nicht das Leben unnötig schwer zu machen) durch stillschweigende Ergänzung der Anlage von Amts wegen, oder (falls die Überschussrechnung eher unklar ist und/oder der Sachbearbeiter den Steuerpflichtigen ein wenig genauer anschauen oder auch bloß bissel disziplinieren oder ärgern will) durch Rückfrage, die dann unter Umständen auch ausführlicher und lästiger ausfallen kann (detaillierte Erläuterung der ausgeführten Leistungen etc.).

Wenn die Zahl in der Zeile 58 schon drin steht, läuft das ganze von vornherein rund.

Viel Erfolg wünscht

MM

Hallo,

Person A arbeitet für diese schweizer Firma im Sinne von
Beratung,Projektmanagement etc.

Soweit das alles (einschließlich „etc.“) unter
„wirtschaftliche und technische Beratung, die den Leistungen
eines Sachverständigen oder Ingenieurs ähnelt“ fällt, konkret:
„die Leistungen zum Berufsbild eines Ingenieurs gehören“
(Abschnitt 39 Abs. 13 UStR), ist der Ort der Leistung die
Schweiz, wenn die Leistung für einen Unternehmer im Sinn des
Umsatzsteuergesetzes und nicht in Zusammenhang mit einem
Grundstück oder mit der Begutachtung eines beweglichen
körperlichen Gegenstandes erbracht wird (dafür gibts nochmal
extra Regelungen, die zwar ähnlich, aber nicht gleich sind).

noch eine kurze Nachfrage:
Welcher § ist es denn im UStG, von dem ich den Abschnitt 39 Abs. 13 des UStR brauche, denn das mir vorliegende UStG hat nur 29 Paragraphen, bin etwas verwirrt?

Also muss die Person in Zeile 108 die bereits bezahlte
Uststeuer mit den bereits für das Jahr 2005 erstatteten
Vorsteuerbeträgen verrechnen? Und wenn ja, was minus was?

Zuerst Berechnung der USt für das Jahr 2005 in der Spalte
rechts, alle Umsatzsteuerbeträge minus alle abziehbaren
Vorsteuerbeträge = Umsatzsteuer. Vorsicht! Das, was
vierteljährlich oder monatlich angemeldet worden ist, heißt
Umsatzsteuer-Voranmeldung. Vorsteuer ist was anderes, nämlich
die Umsatzsteuer, die in Rechnungen von anderen Unternehmern
für Lieferungen und Leistungen ausgewiesen ist, die der
Unternehmer für sein Unternehmen bezogen hat. Z.B.
Druckerpapier für 2,32 € oder ein Fachlexikon für 107,00 €
gekauft. In der Rechnung für das Papier ist 0,32 € abziehbare
Vorsteuer enthalten, in der Rechnung für das Lexikon 7,00 € -
falls alle Angaben auf der Rechnung sind, die in § 14 Abs. 4
UStG stehen.

Wenn die USt berechnet ist, wird davon das Vorauszahlungssoll
abgezogen. Vorauszahlungssoll ist die Summe aller
Voranmeldungen für das Kalenderjahr, also erstes bis viertes
Quartal oder Januar bis Dezember. Zahllasten erhöhen das
Vorauszahlungssoll, Guthaben vermindern es. Der gefundene
Betrag wird von der berechneten USt für das Kalenderjahr
abgezogen, die Differenz ist die verbleibende Zahllast oder
das verbleibende Guthaben. Wenn man sich mit dem
Vorauszahlungssoll vertut, wird hier aber der richtige Betrag
durch das FA eingesetzt.

Danke klingt ganz logisch und endlich hab ich`s mal verstanden.

Die Antwortem haben sehr zur Erweiterung meines Kenntnisstandes beigetragen, vielen großen Dank.

und Grüße

Frauke

Servus Frauke,

noch eine kurze Nachfrage:
Welcher § ist es denn im UStG, von dem ich den Abschnitt 39
Abs. 13 des UStR brauche, denn das mir vorliegende UStG hat
nur 29 Paragraphen, bin etwas verwirrt?

  • Abgrenzung der steuerbaren Umsätze: § 1 Abs. 1 UStG
  • Begriff „sonstige Leistung“: § 3 Abs 9 UStG
  • Ort der sonstigen Leistung, allgemein: § 3a Abs 1 UStG
  • Abweichende Regelung für die „Katalogleistungen“ aus § 3a Abs 4 UStG: § 3a Abs 3 UStG.

Die Abkürzung „UStR“ bezeichnet die Umsatzsteuerrichtlinien. Das ist eine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes; sie ist zwar bloß für die Verwaltung bindend, aber dadurch faktisch auch für den Steuerpflichtigen maßgeblich, wenn es um Einzelheiten und Zweifelsfragen geht, etwa um die Bedeutung der Schwafelwolke „ähnliche Leistungen anderer Unternehmer“ in § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG.

vielen großen Dank.

Dafür nich!

MM