Servus,
Person A arbeitet für diese schweizer Firma im Sinne von
Beratung,Projektmanagement etc.
Soweit das alles (einschließlich „etc.“) unter „wirtschaftliche und technische Beratung, die den Leistungen eines Sachverständigen oder Ingenieurs ähnelt“ fällt, konkret: „die Leistungen zum Berufsbild eines Ingenieurs gehören“ (Abschnitt 39 Abs. 13 UStR), ist der Ort der Leistung die Schweiz, wenn die Leistung für einen Unternehmer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes und nicht in Zusammenhang mit einem Grundstück oder mit der Begutachtung eines beweglichen körperlichen Gegenstandes erbracht wird (dafür gibts nochmal extra Regelungen, die zwar ähnlich, aber nicht gleich sind).
Ort der Leistung = CH bedeutet, daß die Leistung nicht Gegenstand der deutschen USt ist (= nicht steuerbar, nicht verwechseln mit steuerfrei).
Ist es nicht auch aussschlaggebend, dass er diese Leistungen
nicht in Deutschland erbringt?
Genau das ist ausschlaggebend, und genau darauf bezieht sich meine Nachfrage. Die hammer ja jetzt aber soweit im Kasten.
Diese Person könnte ja auf ihren Rechnungen stehen haben:
„Bei der erbrachten Dienstleistung handelt es sich um
technische Beratungsleistungen gem. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG,
welche nicht auf dem im § 1 Abs. 2 UStG definierten Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland erbracht wurde. Da der
Rechnungsbetrag somit nicht in die Definition des § 1 Abs. 1
UStG fällt, wurde keine Umsatzsteuer erhoben.“
Ob das auf der Rechnung steht oder nicht, ist nicht entscheidend. Wenn die Leistung der zitierten „Nr. 3“ entspricht, ist sie nicht steuerbar in D. Wenn nicht, dann schon.
Ich würde den Satz übrigens knapper formulieren, ungefähr so:
„Ort der erbrachten Leistung ist gem. § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 3 UStG (D) die Schweiz. Die Leistung ist nicht steuerbar in Deutschland“
Also muss die Person in Zeile 108 die bereits bezahlte
Uststeuer mit den bereits für das Jahr 2005 erstatteten
Vorsteuerbeträgen verrechnen? Und wenn ja, was minus was?
Zuerst Berechnung der USt für das Jahr 2005 in der Spalte rechts, alle Umsatzsteuerbeträge minus alle abziehbaren Vorsteuerbeträge = Umsatzsteuer. Vorsicht! Das, was vierteljährlich oder monatlich angemeldet worden ist, heißt Umsatzsteuer-Voranmeldung. Vorsteuer ist was anderes, nämlich die Umsatzsteuer, die in Rechnungen von anderen Unternehmern für Lieferungen und Leistungen ausgewiesen ist, die der Unternehmer für sein Unternehmen bezogen hat. Z.B. Druckerpapier für 2,32 € oder ein Fachlexikon für 107,00 € gekauft. In der Rechnung für das Papier ist 0,32 € abziehbare Vorsteuer enthalten, in der Rechnung für das Lexikon 7,00 € - falls alle Angaben auf der Rechnung sind, die in § 14 Abs. 4 UStG stehen.
Wenn die USt berechnet ist, wird davon das Vorauszahlungssoll abgezogen. Vorauszahlungssoll ist die Summe aller Voranmeldungen für das Kalenderjahr, also erstes bis viertes Quartal oder Januar bis Dezember. Zahllasten erhöhen das Vorauszahlungssoll, Guthaben vermindern es. Der gefundene Betrag wird von der berechneten USt für das Kalenderjahr abgezogen, die Differenz ist die verbleibende Zahllast oder das verbleibende Guthaben. Wenn man sich mit dem Vorauszahlungssoll vertut, wird hier aber der richtige Betrag durch das FA eingesetzt.
Wenn am Schluß der Erklärung eine Zahllast rauskommt, muß diese unaufgefordert und ohne extra Bescheid vom Steuerpflichtigen bezahlt werden.
Aber das geflossene Geld in 2005 (auch wenn es sich auf 2004
bezieht) muss in die Einnahme-Übeschussrechnung, oder? Also
als Einnahme in 2005 verbucht werden!?
Ja, das ist richtig. Betrifft aber den Überschuss, nicht die Umsatzsteuer. Einnahmen = alle Erstattungen, die vom FA gekommen sind. Ausgaben = alles, was ans FA bezahlt worden ist. In der Überschussrechnung wird abgegrenzt nach dem Zeitpunkt der Zahlung. z.B. Umsatzsteuer-Voranmeldung für das vierte Quartal 2005: Nicht in 2005 bezahlt, also keine Ausgabe in 2005.
Aber die Anlage UR bezieht sich ja nur auf „steuerfreie
Erwerbe“ und Lieferungen bzw. ganz spezielle Leistungen wie
Vermietung etc. und nicht auf erbrachte Leistungen im
Beratungsbereich, oder falsch verstanden?
Die oben besprochenen Leistungen sind „sonstige nicht steuerbare“ und kommen auf die Seite 2 in Zeile 58, Feld 205. Daß da so viel von Einzelheiten wie Kauf von Neuwagen, Leistungen in Zusammenhang mit Grundstücken etc. die Rede ist, hängt damit zusammen, daß es für alle diese Leistungen extra Regelungen gibt. Z. 58 ist die große Krabbelkiste für alles, was sonstige Leistungen sind, die nicht der deutschen USt unterliegen.
Falls man diese Anlage UR aus Unwissen nicht ausfüllt und es
würde zutreffen, wie könnte ein Finanzamt dann in einem
solchen Falle reagieren?
Entweder (falls die Überschussrechnung schön gegliedert ist und der Sachbearbeiter nach „System Petz“ kooperativ arbeitet, um sich nicht das Leben unnötig schwer zu machen) durch stillschweigende Ergänzung der Anlage von Amts wegen, oder (falls die Überschussrechnung eher unklar ist und/oder der Sachbearbeiter den Steuerpflichtigen ein wenig genauer anschauen oder auch bloß bissel disziplinieren oder ärgern will) durch Rückfrage, die dann unter Umständen auch ausführlicher und lästiger ausfallen kann (detaillierte Erläuterung der ausgeführten Leistungen etc.).
Wenn die Zahl in der Zeile 58 schon drin steht, läuft das ganze von vornherein rund.
Viel Erfolg wünscht
MM