Hallo,
angnommen Person A hat die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 Anfang 2005 gemacht und abgegeben. Und der Bescheid für 2004 liegt seit Juli 2005 vor.
Ist es möglich das Person A nachträgliche Angaben zu Werbungskosten (wegen Arbeitsbedingten Umzug im Jahr 2004) macht? Person A wusste bis dato noch nicht das man den Umzug zum Teil absetzen lassen kann.
Welche Möglichkeiten hat Person A in diesem Fall?
Liebe Grüße Julia
Hallo Julia,
ohne Person A großartig mit Paragraphen zu nerven, aber sofern der Bescheid nicht noch offen ist, (sprich: Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung)ist hier leider nichts mehr zu machen. Auch die Regelung über „Neue Tatsachen“ greift hier nicht, da der Umzug für Person A keine neue Tatsache darstellt (hat nichts damit zu tun, das man von den steuerrechtlichen Gegebenheiten nichts wußte). Selbst dies ist aber auch nicht gegeben, da der berufliche Umzug in den Erläuterungen zur ESt-Erklärung angesprochen wird. Somit scheidet auch eine sogenannte Widereinsetzung in den vorherigen Stand aus.
Leider keine guten Aussichten.
Gruß
Michael
Hallo Michael,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Person A ist Anfang 2006 von der einen Wohnung in Düsseldorf in eine neue Wohnung im Wohnort Düsseldorf gezogen. Ist es denn möglich diesen Umzug in der Einkommensteuererklärung 2006 zu berücksichtigen? Oder den vorherigen Umzug von Person A noch mit einzubeziehen? Z.B. wenn die alte Wohnung nicht die eigene Wohnung der Person A gewesen ist?
Da hat Person A wohl wirklich nicht ganz aufgepasst als die Einkommensteuererklärung 2004 gemacht wurde. Denn der Wohnort Wechsel war von Stuttgart nach Düsseldorf. Das hätte sich wohl doch gelohnt!!!
Viele Liebe Grüße Julia
[ESt] Aufwendungen bei Zwischenumzug
Hi !
Eine Frage, die von der steuerlichen Seite zum selben Ergebnis führt, wird hier erörtert:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…
Die Quellen zum Nachlesen finden sich dann in den letzten Postings.
ERGEBNIS bleibt, dass die Umzüge wohl nicht mehr zu berücksichtigen sind.
BARUL76
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Auch die Regelung über „Neue Tatsachen“ greift hier nicht, da der Umzug für Person A keine neue Tatsache darstellt
Es muss eine neue Tatsache für das Finanzamt sein, nicht für den Steuerbürger. Hier hätten wir zwar eine neue Tatsache, es liegt aber grobes Verschulden vor und danach kommt § 173 AO nicht in Betracht.
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