[ESt] Einsatzwechseltätigkeit 1 Arbeitsort im Jahr

Hallo,

es ist klar sobald ein Leiharbeiter mehrere Einsatzorte im Laufe des Jahres, das sich dann um eine Einsatzwechseltätigkeit handelt. Wie sieht es aber aus, wenn jemand das ganze Jahr über nur einen Einsatzort hat. Dieser ist mehr als 30km von seinem Wohnort entfernt und er fährt jeden Tag hin und zurück. Hat er nun die Möglichkeit die Hin- und Rückfahrt als Werbungskosten abzusetzen oder nur den einfachen Weg. (BMF, 26.10.2005 - IV C 5 - S 2353 - 211/05)

Gruss
Heinz

Guten Abend,

sie kennen also noch nicht den Inhalt des BMF Schreibens.

Das können Sie hier downloaden:
[http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/nn_3790…](http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/nn_3790/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/lohnsteuer/044.html)

Gruß
Oerdiz

[ESt] Voraussetzungen Einsatzwechseltätigkeit
Hi !

Aus einem Einspruch zum Thema Einsatzwechseltätigkeit (EWT) mal folgendes.

BARUL76

Rechtsentwicklung:
Wie sich die heutige Definition der EWT in R 37 Abs. 5 LoStR 2001/2002 herausbildete, wird ausführlich in der Widmung des BFH-Richters Michael-Ingo Thomas anlässlich des Ausscheidens aus dem aktiven Richterdienstes des in diesem Bereich Akzente setzenden BFH-Richters Claus Grimm in Der Betrieb (1990, Seite 2089 ff) aufgezeigt. In den 1970ern ging die Rechtsprechung zur EWT aus einer notwendigen Abgrenzung zwischen Dienstreisen einerseits und Fahrten zwischen Wohnung und gleichbleibender Arbeitsstätte andererseits hervor (DB 1990, S. 2091, Abschnitt III, 1.). Durch diese Rechtsprechung wurde die EWT nicht eindeutig den Dienstreisen oder den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zugeordnet, sondern ihr wurde eine Zwischenstellung eingeräumt. Heute ist die EWT ein Unterpunkt der Reisetätigkeiten, welche zusätzlich die Dienstreisen und die Fahrtätigkeit umfassen. Die ehemalige Zwischenstellung ist aber auch heute noch an der von Dienstreisen und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abweichenden Regelung zur Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten erkennbar. Eine, grundsätzlich mögliche, Angleichung an eine der vormals bestehenden Regelungen hat die Rechtsprechung jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgenommen. Vergleiche zur Rechtsentwicklung auch v. Bornhaupt in Kirchhof/Söhn zu § 9 Rd.-Nr. B 411 ff.

Daher findet sich derzeit in der oben genannten Richtlinie folgendes:
“Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt bei Arbeitnehmern vor, die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden … Für die Anerkennung einer Einsatzwechseltätigkeit ist die Anzahl der während eines Kalenderjahrs erreichten Tätigkeitsstätten ohne Bedeutung.”
Da diese Regelung derzeit anzuwenden ist, darf diese hier näher betrachtet werden.

Arbeitnehmer
vgl. § 1 LoStDV i.V.m. H 67 LoStH. Es darf ebenfalss auf Drenseck (Schmidt 2002 § 19 Rz. 7 m.w.N.) verwiesen werden.

Individuelle berufliche Tätigkeit
Wie sich in Der Betrieb (1990, S. 2089 Abschnitt II 1. c) nachlesen lässt, wird seit Einführung der LoStR 1990 die Anwendung der Regelungen der EWT nicht mehr von abstrakten Berufsbildern abhängig gemacht. Es erfolgt vielmehr eine Prüfung, ob der betreffende Arbeitnehmer nach seiner individuellen Berufssituation damit rechnen muss, dass er immer wieder an wechselnden Arbeitsplätzen eingesetzt werden wird.

ständig wechselnd
In Kirchhof/Söhn beschreibt v. Bornhaupt zu § 19 Rd.-Nr. B 417 wann es sich noch um eine EWT handelt und wann diese nicht mehr anzunehmen ist. So wird mit Nachweisen (Littmann/Bitz/Hellweg § 9 Rz. 280; Hartz/Meeßen/Wolf LoSt-ABC Einsatzwechseltätigkeit Rz. 14) ein “ständiger” Wechsel auch dann noch angenommen, wenn die Einsatzstelle ein Mal jährlich wechselt, wenn der Arbeitnehmer typischerweise damit rechnen muss, dass er an immer wieder anderen Arbeitsplätzen eingesetzt wird. Die Forderung einer typiesierenden Betrachtung von Thomas in Der Betrieb (1990, Seite 2092 Abschnitt III 2. a bb: 3 Wechsel jährlich oder 4 Wechsel in 2 Jahren) wurde zu Gunsten der Einzelfallbetrachtung in die LoStR nicht aufgenommen. Ohne Bedeutung bleibt, ob und inwieweit der Arbeitsplatzwechsel (Einsatzort und -dauer) vorhersehbar ist.
In einer Abgrenzung zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte, welche durch die Rechtsprechung als “ortsgebundener Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit” definiert, wird besonders deutlich, dass es sich vorliegend um eine EWT handeln muss. Es liegen nämlich weder ein “ortsgebundener Mittelpunkt” bei den Ausbildungsstätten noch die geforderte Dauerhaftigkeit vor. Entsprechend finden sich auch in Kirchhof/Söhn zu 9 Rd.-Nr. F 19 die Hinweise auf weitere Quellen, welche in einer solchen Situation die Anwendung der Grundsätze der Einsatzwechseltätigkeit fordern. Im Einzelnen sind es:
BFH 04. Mai 1990 - BStBl II 1990, S. 856 - VI R 144/85 (Ausbildung Zollsekretär)
Betriebsberater 1990, S. 2170 zu Nr. 3 (Ausbildung der Referendare)

Tätigkeitsstätte/ Arbeitsstätte
Begriff der Tätigkeitsstätten Verweis auf Kirchhof/Söhn zu § 9 Rd.-Nr. B 420 ff und F 13 ff.

Abgrenzung zur einheitlich großräumigen Arbeitsstätte
Kirchhof Söhn § 9 Rz. B 530 ff.

Abgrenzung zur doppelten Haushaltsführung
Grundsätzlich können die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung und einer EWT gleichzeitig vorliegen. Dies würde zu einem Wahlrecht bezüglich der steuerlich zu beachtenden Auswärtstätigkeit führen.

Abgrenzung zur Fahrtätigkeit
Auch zu diesem Punkt dürften sich wohl unstreitig weitere Ausführungen erübrigen.

Abgrenzung zur Dienstreise
Dienstreisen liegen vor, wenn einer vorübergehend aufgesuchten Tätigkeitsstätte eine dauerhafte Arbeitsstätte gegenüber steht. Liegt eine solche dauerhafte Betriebsstätte vor, können Dienstreisen abgerechnet werden.

Hallo Oerdiz,

irgendwie blick ich das Schreiben nich ganz…

Bisher galt doch dass Arbeitnehmer in Einsatzwechseltätigkeit, hier Arbeitnehmerüberlassung, ihre Fahrtkosten nur in den ersten drei Monaten voll ansetzen konnten. Nach den drei Monaten wurden die Fahrtkosten nach der KM-Pauschale abgerechnet. Vorausgesetzt natürlich die Betriebsstätte bleibt über einen längeren Zeitraum die gleiche (zB. 12 Monate).

Nachdem man sich das Schreiben durchgelesen hat, könnte man zum Schluss kommen die Fahrkosten können jetzt über den ganzen Zeitraum, also nicht nur die ersten drei Monate, voll angesetzt werden.

Ist das so?

Vielen Dank

Stefan

Hallo Stefan,

So ganz ausgegoren ist die Sache noch nicht. Aufgrund des Erlasses bleibt es für 2005 noch bei der bisherigen Regelung.
Für 2006 erwarte ich dann noch einen neueren Erlass.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 11.5.2005, DB 2005 S. 1830, den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte wesentlich weiter gefasst als bisher. Eine regemäßige Arbeitsstätte liegt dann vor, wenn jemand den Betrieb nicht nur gelegentlich, sondern dauerhaft und immer wieder aufsucht. Es reicht dort täglich Aufträge entgegenzunehmen, abzurechnen und Bericht zu erstatten oder dort ein Dienstfahrzeug zu übernehmen. Die Fahrten zum Betrieb sind dann Fahrten Wohnung Arbeitsstätte, also Entfernungspauschale.
Beispiel: Politesse ohne Arbeitsplatz im Rathaus fährt aber jeden Tag dorthin zur Berichterstattung, etc. Dann sind das Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte (nach neuerer Rechtsprechung).

Nicht geklärt ist, ob die 3Monatsfrist weitergilt und ob die 30km Grenze gilt. Da müssen wir uns noch überraschen lassen.

Sschöne Grüße
C.

Danke!
Hallo!

Na dann warten wir mal was kommt.

Viele Grüße

Stefan