[ESt] Fahrten zur Lerngemeinschaft mit fremden PKW

Hallo,

inwieweit dürfen die Fahrten zur Lerngemeinschaft einer Fortbildung mit einem fremden PKW (z.B. PKW der Eltern, des Bruders, Freundes)ebenfalls angesetzt werden.

Beispiel:

Die Person ist ca. 12.000 km in 2005 zur Lerngemeinschaft gefahren. 7.000 km mit dem eigenen PKW und ca. 5.000 mit dem PKW der Eltern, da dieser mit einem Navigationssystem ausgestattet ist.

Darf die Person alle km ansetzen oder nur die 7.000 und die restlichen über die Eltern?

MfG,
M.Siegberg

Hi !

Werbungskosten dürfen immer dann angesetzt werden, wenn dem Steuerpflichtigen tatsächlich Aufwendungen entstanden sind. Wurden also die Kosten für die fahrten mit einem fremden Pkw von dem Steuerpflichtigen getragen, kann dieser Werbungskosten ansetzen. Wurde das Auto lediglich genutzt und hierfür keinerlei geldwerte Gegenleistung erbracht, so ist der Ansatz als Werbungskosten ausgeschlossen.

Die Eltern eines Kindes können in ihrer eigenen Steuererklärung als Werbungskosten/Betriebsuasgaben nur ansetzen, was mit ihren eigenen EInkünften im Zusammenhang steht. Die Nutzungsüberlassung des Pkw dürfte regelmäßig nicht mit den Einkünften im Zusammenhang stehen, weshalb hier ein Ansatz ausscheidet.
Und auch bei den ganzen Möglichkeiten für den Ansatz der „Kind-Vergünstigungen“ dürften sich die hier gezahlten Beträge nicht auswirken.

Daneben ist zu beachten, dass der Steuerpflichtige auf Grund der aktuelle Gesetzeslage (diese wird aber sicher noch von den Gerichten überprüft) die Kosten nur dann als Werbungskosten in voller Höhe abzugsfähig sind, wenn ein Dienstverhältnis (Ausbildung) besteht. Fallen diese Fahrten im Rahmen eines Erststudiums an, sind die Kosten max. bis zur Höhe von € 4.000,00 als Sonderausgaben abzugsfähig.

BARUL76

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Hallo Barul76,

vielen Dank für die Antwort. Es handelte sich um ein Aufbaustudium, d.h. hier gibt es doch keine Grenze der ansetzbaren Werbungskosten.

Des Weiteren hat der Teilnehmer die Benzinkosten für die Fahrten mit dem elternlichen Auto alle selbst getragen. Jedoch keine Miete oder ähnliches zur Nutzung an die Eltern gezahlt.

D.h. er kann die Kosten bzw. die Kilometerpauschale von 0,3 € dafür ansetzen.

MfG,
Michael

[ESt] Nachweise für Lerngemeinschaft
Hi !

Wenn die Kosten für die Fahrten getragen wurden, darf je Kilometer der Betrag von € 0,30 angesetz werden.

Ein klein wenig weiter unten im Brett ist grad eine Diskussion darüber im Gange, wie sich die tatsächliche Durchführung der Fahrten unter Umständen nachweisen läßt und auch im Archiv sind ein paar Beiträge zu den Nachweispflichten für die tatsächliche Durchführung der Lerngruppen enthalten.

Um also eine runde Geschichte präsentieren zu können, sollte sich dort noch mal schlau gelesen werden. Jeder Sachbearbeiter (ob im Finanzamt oder Steuerbüro/Lohnsteuerhilfeverein) will bei einer geltend gemachten Entfernung von 12.000 km (das fahren viele Deutsche nicht mal insgesamt im Jahr mit dem Auto) eine plausible Geschichte hören. Ich würde bei solchen Entfernungen meist Fahrten zu Freund/Freundin vermuten, die zufällig das gleiche studiert. Dann dürften die Fahrten aber privat und nicht beruflich veranlasst sein.
Und mit dieser vorgefassten Meinung ginge ich den Fall an. Dann müßte mir der Gegenüber ziemlich sicher darlegen, wie sich der Sachverhalt in seinem Fall darstellt. Und wenn ich mich nicht überzeugen lasse, weil die Geschichte unglaubwürdig klingt, dann werden diese Fahrten nicht angesetzt.

In soweit darf auch auf FG Düsseldorf Urteil vom 04.06.2002 - 3 K 2300/99 E
verwiesen werden:

Leitsatz

  1. Aufwendungen eines angestellten Steuerfachgehilfen für die Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig (Fortbildungskosten).

  2. Hierin enthaltene Fahrtkosten für die Teilnahme an Lernarbeitsgemeinschaften in den Privatwohnungen der Teilnehmer können indessen nur als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Ausschluss einer nicht nur untergeordneten privaten Mitveranlassung durch den Nachweis des konkreten Gegenstands und Verlaufs der einzelnen Veranstaltungen zur Überzeugung des Gerichts belegt werden kann. Eine Beweisvorsorge durch Aufzeichnungen ist insoweit zumutbar.

BARUL76

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