[ESt] Pflicht Abgabe Steuererkl. Kleinunternehmer?

Hallo liebe Experten,

Angenommen, ein Schüler hat im Januar 2005 ein Gewerbe angemeldet. „Hauptberuflich“ ist Schüler, deshalb hat er sich für die Kleinunternehmerregelung entschieden, da er mit dem Gewerbe keine großen Gewinne erziele, sondern eher sein Taschengeld ein wenig aufbessern möchte. Für das Jahr 2005 beläuft sich der Gewinn auf rund 600 Euro.

Nun die Fragen dazu:

  1. Muss er die Einnahmen Überschuss Rechnung von selbst beim Finanzamt abgeben oder wird er dazu aufgefordert?
    (Irgendwie hört man manchmal etwas von Stichtag 30. Mai des Folgejahres)

  2. Muss er diesen amtlichen Vordruck verwenden oder reicht eine einfache Aufstellung der Einnahmen und Augaben?

  3. Muss er die EÜR direkt an einen bestimmten Ansprechpartner beim Finanzamt senden oder reicht als Empfänger das Finanzamt?

Ich danke Euch schonmal!!

Daniel

  1. Muss er die Einnahmen Überschuss Rechnung von selbst beim
    Finanzamt abgeben oder wird er dazu aufgefordert?

Ja, sonst wird er aufgefordert.

(Irgendwie hört man manchmal etwas von Stichtag 30. Mai des
Folgejahres)

Kann auf Antrag verlängert werden

  1. Muss er diesen amtlichen Vordruck verwenden oder reicht
    eine einfache Aufstellung der Einnahmen und Augaben?

Bis 17.500€ Umsatz genügt eine Formlose Aufstellung
Das Ergebnis (oft nur eine Zahl) kommt in eine Anlage GSE zur EinkommensteuerErklärung (4 seitiger Bogen)

  1. Muss er die EÜR direkt an einen bestimmten Ansprechpartner
    beim Finanzamt senden oder reicht als Empfänger das Finanzamt?

EinkommensteuerErklärung, Anlager GSE und EÜR können geschickt werden
(Unterschrift nicht vergessen!).
Wenn man aber hingeht, können noch offene Fragen sofort geklärt werden.
Ist oft sinnvoller.
mehr: http://www.klicktipps.de/gewerbe2.htm#buchhaltung

Gruß JoKu

Hallo Daniel,

  1. Muss er diesen amtlichen Vordruck verwenden oder reicht
    eine einfache Aufstellung der Einnahmen und Augaben?

Jokus Antworten sind korrekt, bis auf die für diese Frage. Ab 2005 muß die Anlage EÜR ausgefüllt werden, die Erklärung ist also formgebunden.

Gruß

Nordlicht

Hi !

  1. Muss er die Einnahmen Überschuss Rechnung von selbst beim
    Finanzamt abgeben oder wird er dazu aufgefordert?

Ja, sonst wird er aufgefordert.

Das stimmt für den geschilderten Fall nicht. Aus § 25 EStG in Verbindung mit § 56 EStDV ergibt sich, dass eine Steuererklärung nur dann abgegeben werden muss, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte weit über € 7.000 liegt.

Der Sachverhalt sprach alerdings lediglich von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von € 600,00. Es besteht daher KEINE Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

BARUL76

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Hi !

Jokus Antworten sind korrekt, bis auf die für diese Frage. Ab
2005 muß die Anlage EÜR ausgefüllt werden, die Erklärung ist
also formgebunden.

Davon abgeshen, dass in diesem Fall gem § 56 EStDV keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, dürfte doch noch immer das BMF-Schreiben vom 10.02.2005 (BStBl. I 2005, Seite 320) in Kraft sein. In diesem heißt es entgegen § 60 EStDV ausdrücklich

„Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von 17.500 Euro, wird es nicht beanstandet, wenn an Stelle dieses Vordrucks der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird.“

Wenn also in dem geschilderten Fall tatsächlich eine Steuererklärung abgegeben würde, dann dürfte die EÜR auch formlos erstellt werden.

BARUL76

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1 „Gefällt mir“

von 17.500 Euro, wird es nicht beanstandet, wenn an Stelle
dieses Vordrucks der Steuererklärung eine formlose
Gewinnermittlung beigefügt wird."

Wenn das auch für das Jahr 2005 gilt, nehme ich meinen Beitrag zerknirscht zurück.

wieso zerknirscht?
Hi !

Hier hat sich doch gerade wieder einmal der Sinn des Forums gezeigt. JEDER kann hier immer mal wieder was dazulernen.

BARUL76

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Trotzdem wird das Finanzamt dann eine Erklärung anfordern. Die wissen ja nicht von der geringen Höhe der Einkünfte.

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„Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze
von 17.500 Euro, wird es nicht beanstandet, wenn an Stelle
dieses Vordrucks der Steuererklärung eine formlose
Gewinnermittlung beigefügt wird.“

Dieser Satz steht auch in der Anleitung zur Anlage EÜR.
Da haben mich übrigens MM oder Du, drauf gebracht. :smile:

JoKu

Hi !

Hier hat sich doch gerade wieder einmal der Sinn des Forums
gezeigt. JEDER kann hier immer mal wieder was dazulernen.

BARUL76

Das ist ja gerade das schöne dran.
Die Dialoge sind damit sozusagen selbstkorrigierend.

JoKu

Barul, für manche Beiträge -nicht nur für diesen- von Dir
kann ich mich nicht genug bedanken!
Danke! Danke! Danke!

Davon abgeshen, dass in diesem Fall gem § 56 EStDV keine
Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, dürfte
doch noch immer das BMF-Schreiben vom 10.02.2005 (BStBl. I
2005, Seite 320) in Kraft sein. In diesem heißt es entgegen §
60 EStDV ausdrücklich:

„Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze
von 17.500 Euro, wird es nicht beanstandet, wenn an Stelle
dieses Vordrucks der Steuererklärung eine formlose
Gewinnermittlung beigefügt wird.“

unzweifelhaft - aber es besteht trotzdem keine pflicht zur abgabe - ein schreiben mit der angabe der höhe der einkünfte sollte genügen

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Beim Finanzamt wird in der Regel jeder Gewerbetreibende oder selbst. tätige Steuerbürger in einem G-Bezirk geführt und dort gibt es nur die Pflichtveranlagung. Das heißt, egal wie hoch die Einkünfte sind, es wird eine Aufforderung zur Abgabe erfolgen. Und dann reicht ein formloses Schreiben über die geringen Einkünfte nicht mehr aus und es muss eine Erklärung abgegeben werden.

Hi,

um den Fall im Computer als erledigt zu kennzeichnen, kann auch eine NV Verfügung (=Nichtveranlagungsverfügung) kontiert werden.

Schöne Grüße
C.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Dazu muss jedoch eine Erklärung vorliegen und kein formloses Schreiben mit Inhalt: „ich habe nur 600 € verdient“.

Das reicht nicht aus. Man möchte schließlich die Gewinnermittlung sehen und prüfen, ob das auch glaubwürdig ist bzw. Abschreibugnen etc. korrekt sind.

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Hi,

Dazu muss jedoch eine Erklärung vorliegen und kein formloses
Schreiben mit Inhalt: „ich habe nur 600 € verdient“.

Das reicht nicht aus. Man möchte schließlich die
Gewinnermittlung sehen und prüfen, ob das auch glaubwürdig ist
bzw. Abschreibugnen etc. korrekt sind.

ja, da hast du recht. Eine Gewinnermittlung muss schon sein zwecks Glaubwürdigkeit.

Schöne Grüße
C.

habe ich bisher immer andere erfahrungen gemacht - wenn bei kleinstgewerbetreibenden der gewinn innerhalb der 0-ESt zone lag, dann wurde das bisher immer akzeptiert und noch in keinem fall eine erklärung bzw. eür angefordert - ist vllt. aber ein unterschied, ob so ein schreiben vom Stb kommt, oder von dem stpfl. selbst

wenn allerdings schon geschätzte bescheide vorlagen musste dann immer erklärt werden

gruß vom inder

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]