Angenommen, ein Schüler hat im Januar 2005 ein Gewerbe angemeldet. „Hauptberuflich“ ist Schüler, deshalb hat er sich für die Kleinunternehmerregelung entschieden, da er mit dem Gewerbe keine großen Gewinne erziele, sondern eher sein Taschengeld ein wenig aufbessern möchte. Für das Jahr 2005 beläuft sich der Gewinn auf rund 600 Euro.
Nun die Fragen dazu:
Muss er die Einnahmen Überschuss Rechnung von selbst beim Finanzamt abgeben oder wird er dazu aufgefordert?
(Irgendwie hört man manchmal etwas von Stichtag 30. Mai des Folgejahres)
Muss er diesen amtlichen Vordruck verwenden oder reicht eine einfache Aufstellung der Einnahmen und Augaben?
Muss er die EÜR direkt an einen bestimmten Ansprechpartner beim Finanzamt senden oder reicht als Empfänger das Finanzamt?
Muss er die Einnahmen Überschuss Rechnung von selbst beim
Finanzamt abgeben oder wird er dazu aufgefordert?
Ja, sonst wird er aufgefordert.
(Irgendwie hört man manchmal etwas von Stichtag 30. Mai des
Folgejahres)
Kann auf Antrag verlängert werden
Muss er diesen amtlichen Vordruck verwenden oder reicht
eine einfache Aufstellung der Einnahmen und Augaben?
Bis 17.500€ Umsatz genügt eine Formlose Aufstellung
Das Ergebnis (oft nur eine Zahl) kommt in eine Anlage GSE zur EinkommensteuerErklärung (4 seitiger Bogen)
Muss er die EÜR direkt an einen bestimmten Ansprechpartner
beim Finanzamt senden oder reicht als Empfänger das Finanzamt?
EinkommensteuerErklärung, Anlager GSE und EÜR können geschickt werden
(Unterschrift nicht vergessen!).
Wenn man aber hingeht, können noch offene Fragen sofort geklärt werden.
Ist oft sinnvoller.
mehr: http://www.klicktipps.de/gewerbe2.htm#buchhaltung
Muss er die Einnahmen Überschuss Rechnung von selbst beim
Finanzamt abgeben oder wird er dazu aufgefordert?
Ja, sonst wird er aufgefordert.
Das stimmt für den geschilderten Fall nicht. Aus § 25 EStG in Verbindung mit § 56 EStDV ergibt sich, dass eine Steuererklärung nur dann abgegeben werden muss, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte weit über € 7.000 liegt.
Der Sachverhalt sprach alerdings lediglich von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von € 600,00. Es besteht daher KEINE Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.
Jokus Antworten sind korrekt, bis auf die für diese Frage. Ab
2005 muß die Anlage EÜR ausgefüllt werden, die Erklärung ist
also formgebunden.
Davon abgeshen, dass in diesem Fall gem § 56 EStDV keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, dürfte doch noch immer das BMF-Schreiben vom 10.02.2005 (BStBl. I 2005, Seite 320) in Kraft sein. In diesem heißt es entgegen § 60 EStDV ausdrücklich
„Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von 17.500 Euro, wird es nicht beanstandet, wenn an Stelle dieses Vordrucks der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird.“
Wenn also in dem geschilderten Fall tatsächlich eine Steuererklärung abgegeben würde, dann dürfte die EÜR auch formlos erstellt werden.
„Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze
von 17.500 Euro, wird es nicht beanstandet, wenn an Stelle
dieses Vordrucks der Steuererklärung eine formlose
Gewinnermittlung beigefügt wird.“
Dieser Satz steht auch in der Anleitung zur Anlage EÜR.
Da haben mich übrigens MM oder Du, drauf gebracht.
Barul, für manche Beiträge -nicht nur für diesen- von Dir
kann ich mich nicht genug bedanken!
Danke! Danke! Danke!
Davon abgeshen, dass in diesem Fall gem § 56 EStDV keine
Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, dürfte
doch noch immer das BMF-Schreiben vom 10.02.2005 (BStBl. I
2005, Seite 320) in Kraft sein. In diesem heißt es entgegen §
60 EStDV ausdrücklich:
„Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze
von 17.500 Euro, wird es nicht beanstandet, wenn an Stelle
dieses Vordrucks der Steuererklärung eine formlose
Gewinnermittlung beigefügt wird.“
Beim Finanzamt wird in der Regel jeder Gewerbetreibende oder selbst. tätige Steuerbürger in einem G-Bezirk geführt und dort gibt es nur die Pflichtveranlagung. Das heißt, egal wie hoch die Einkünfte sind, es wird eine Aufforderung zur Abgabe erfolgen. Und dann reicht ein formloses Schreiben über die geringen Einkünfte nicht mehr aus und es muss eine Erklärung abgegeben werden.
habe ich bisher immer andere erfahrungen gemacht - wenn bei kleinstgewerbetreibenden der gewinn innerhalb der 0-ESt zone lag, dann wurde das bisher immer akzeptiert und noch in keinem fall eine erklärung bzw. eür angefordert - ist vllt. aber ein unterschied, ob so ein schreiben vom Stb kommt, oder von dem stpfl. selbst
wenn allerdings schon geschätzte bescheide vorlagen musste dann immer erklärt werden
gruß vom inder
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