Zusammenfassung und Korrektur
Hi „?“,
erstmal trennen wir die Frage nach den Steuerarten und dem „allgemeinen“ der AO:
- Umsatzsteuer:
Ich war von 97 bis Anfang 00 als Musiker selbstständig (Habe
auch Mehrwertsteuer kassiert und ausgegeben),
Nun hast Du 2 Möglichkeiten.
Wenn Du „Kleinunternehmer“ warst, dann hast Du die Umsatzsteuer unberechtigterweise ausgewiesen und schuldest sie nach § 14 Abs. 3 dem FA ohne Vorsteuerabzug. Dazu mußt Du eine USt-E abgeben.
Erklärst Du nun dem FA Deinen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (vernünftigere Lösung) oder Du warst kein kleinunternehmer, dann mußt Du ebenfalls eine USt-E abgeben.
(Fristen etc. siehe unter 3.)
- Einkommensteuer
Falls, widererwarten, keine Pflicht zur Abgabe einer ESt-E bestand, ist die 2-jährige Antragsfrist für 1997 abgelaufen.
Alle anderen Jahre kannst Du, ohne etwaige Zuschläge, noch abgeben.
Wenn Deine Einkünfte aus der „Musik“ in ALLEN Jahren negativ waren, kann eine „Gewinnerzielungsabsicht“ verneint werden und somit auch die Pflicht zur Abgabe, wenn nicht noch andere Gründe zur Verpflichtung sprechen.
Damit kannst Du aber auch nicht die Verluste aus der „Musik“ steuermindernd geltend machen.
Wenn Du verpflichtet bist, eine ESt-E abzugeben, dann mußt Du dies auch noch nachholen.
- Abgabenordnung allgemein
Die Festsetzungsverjährung tritt bei Nichtabgabe von Erklärungen erst nach 7 Jahren ein!
Die Festsetzungsverjährung beträgt 4 Jahre und beginnt erst mit Einreichung der Erklärung beim FA. Wird keine Erklärung eingereicht, beginnt die Festsetzungsverjährung 3 Jahre nach dem VZ.
Säumniszuschläge sind verwirkt, wenn eine Steuer nicht pünktlich zur Fälligkeit gezahlt wird. Eine steuer wird aber erst fällig wenn sie festgesetzt oder angemeldet ist.
Somit können bei Verspäteter Abgabe von Erklärungen keine SZ entstanden sein (außer bei Schätzung, was wieder eine Festsetzung ist).
Für die Verspätete Abgabe von Steuererklärungen gibt es Verspätungszuschläge, die den „Nachteil“ haben, daß sie auch bei Erstattungen festgesetzt werden.
Ein weiterer Unterschied:
Säumniszuschläge entstehen mit Verwirklichung des Tatbestandes ohne Festsetzung; VZ müssen festgesetzt werden.
Weiterhin könnten auf Dich Zinsen nach § 233a AO zukommen, die natürlich zu Deinem Gunsten sind, wenn sich Erstattungen ergeben.
Sollte sich eine „höhere“ Nachzahlung herausstellen, kannst Du mit einem Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitsverfahren rechnen, welches zumeist mit der Zahlung von XX DM an eine gemeinützige Einrichtung endet.
MfG
Undine