EinkSt-Erklärung/Umsatzsteuer nicht gemacht 97-99

Hi!
Ich war von 97 bis Anfang 00 als Musiker selbstständig (Habe auch Mehrwertsteuer kassiert und ausgegeben), habe nebenbei eine halbe Stelle auf Lohnsteuerkarte gehabt.
Aus Faulheit/Zeitmangel, wie auch immer, habe ich mich nie(!) um „Steuern“ gekümmert…!!
Sollte man das jetzt noch nachholen?? Ich arbeite jetzt nur noch „auf Karte“ & und bin auch umgezogen.
Mit den Wiso-Programmen habe ich mal durchgerechnet (ich habe brav alle Quittungen gesammelt…), dass ich mir da wohl ziemlich ins eigene Fleisch geschnitten habe. Selbst bei „konservativer“ Rechnung komme ich dahin, dass ich viel mehr investiert habe, als verdient. Insbesondere bei der Mehrwertsteuer. Luat dieser Prgs. hätte ich mit Erstattungen rechnen können.
Was passiert mir, wenn ich das jetzt auf einen Schlag nachhole? Kann ich mit Erstattungen rechnen? (Ueberhaupt: bekomme ich Mehrwertsteuer wieder, wenn ich mehr gezahlt als ausgegeben habe?? Das wäre echt viel…)
Soll man „es drauf aunkommen lassen“ oder nur die Lohnsteuerseite einreichen um wenigstens etwas erstattet zu bekommen oder nichts mehr tun & beten??

Danke für eure Hilfe!!

Was passiert mir, wenn ich das jetzt auf einen Schlag

nachhole? Kann ich mit Erstattungen rechnen? (Ueberhaupt:
bekomme ich Mehrwertsteuer wieder, wenn ich mehr gezahlt als
ausgegeben habe?? Das wäre echt viel…)
Soll man „es drauf aunkommen lassen“ oder nur die
Lohnsteuerseite einreichen um wenigstens etwas erstattet zu
bekommen oder nichts mehr tun & beten??

Reichen Sie Ihre Steuererklärungen nach; andernfalls kann es passieren daß Sie geschätzt werden ! Mir ging es ähnlich, ich mußte meine Gewerbetätigkeit aufgeben. Meine Erklärungen habe ich 4 Jahre später nachgereicht. Die Erstattungen wurden mir anstandslos gezahlt.

Natürlich bekommen Sie zuviel gezahlte MwSt. zurück. Es kann allerdings passieren daß das Finanzamt Ihre Bücher prüfen will. Ging mir genauso, da die aber in Ordnung waren passierte gar nichts.

Grundsätzlich ist eine verspätete Abgabe immer besser als gar nichts abzugeben; ich hab die Erfahrung gemacht irgendjemand merkt immer irged etwas …

Außerdem sind die „Finanzamtler“ gar nicht so schlimm wie ihr Ruf; wenn man kooperiert hat man immer gute Karten.

Reichen Sie Ihre Steuererklärungen nach; andernfalls kann es
passieren daß Sie geschätzt werden ! Mir ging es ähnlich, ich
mußte meine Gewerbetätigkeit aufgeben. Meine Erklärungen habe
ich 4 Jahre später nachgereicht. Die Erstattungen wurden mir
anstandslos gezahlt.

Natürlich bekommen Sie zuviel gezahlte MwSt. zurück. Es kann
allerdings passieren daß das Finanzamt Ihre Bücher prüfen
will. Ging mir genauso, da die aber in Ordnung waren passierte
gar nichts.

Grundsätzlich ist eine verspätete Abgabe immer besser als gar
nichts abzugeben; ich hab die Erfahrung gemacht irgendjemand
merkt immer irged etwas …

Außerdem sind die „Finanzamtler“ gar nicht so schlimm wie ihr
Ruf; wenn man kooperiert hat man immer gute Karten.

Hallo Dietmar!
Ich danke für diese beruhigende Antwort…!
Muss ich denn mit „Strafen“ seitens des Finanzamts rechnen?
Wie sind Sie denn vorgegangen? Persönliche Vorsprache? (Immerhin wohne ich mittlerweile mehr als 600km weg…)

Viele Gruesse!
cm

Hi,

als Erstes: Dietmar hat vollkommen recht. Auch ich habe so ein Hickhack hinter mich gebracht und kann bestätigen, daß die Finanzbeamten wirklich keine Unmenschen sind. Im Gegenteil, die waren sehr nett. Der Vollständigkeit halber muß ich allerdings auch sagen, daß bei mir die Ausgangssituation total anders war.

Allerdings wirst Du nicht drum herum kommen mit ihnen zu reden. Wenn schon nicht persönlich, dann eben telefonisch oder per Brief. Bei mir funktionierte es damals mit Telefon&Fax&Brief hervorragend, obwohl ich keine fünf Minuten vom Finanzamt entfernt wohne.

Muss ich denn mit „Strafen“ seitens des Finanzamts rechnen?
Wie sind Sie denn vorgegangen?

Mit „Strafen“ brauchst Du sicher nicht zu rechnen. Wenn man allerdings keine vernünftige Begründung (Faulheit und Zeitmangel gehören leider nicht dazu *g*) parat hat, können bei der Umsatzsteuer durchaus Säumniszuschläge berechnet werden. Die genauen Prozentsätze habe ich leider im Moment nicht im Kopf.

Melde Dich so schnell wie möglich bei Deinem Ex-Finanzamt und laß Dir eine GUTE Ausrede (der Hund hat die Belege gefressen und ich mußte mir erstmal Duplikate besorgen, zieht leider ebenfalls nicht) einfallen, warum Du die Steuererklärungen nicht rechtzeitig abgeben konntest.

Persönliche Vorsprache?
(Immerhin wohne ich mittlerweile mehr als 600km weg…)

Ein persönliches Erscheinen wird bei dieser Entferung sicher kein Finanzbeamter verlangen. Es gibt heutzutage Telefon&Fax&amp:stuck_out_tongue_winking_eye:ost.

ALSO: REDE MIT DEN LEUTEN (Du brauchst ja nicht vier Tage lang im Büßerhemd vor dem Finanzamt um Einlaß zu flehen) UND SCHIEBE DIE ANMELDUNGEN SCHNELLSTMÖGLICH NACH!!!

Viele Grüße

Tessa

Offene Fagen:
Hat die Tätigkeit als Musiker in 1997 zu einem Verlust geführt?
Welche Steuerklasse stand auf der Steuerkarte (1997) und sind dort Freibeträge eingetragen worden? Warst Du in 1997 verheiratet?

Hast Du in Rechnungen Mehrwertsteuer offen ausgewiesen? Hast Du mit der Absicht musiziert, Gewinne zu erzielen oder die Sache aus Spaß betrieben und dabei Verluste billigend in Kauf genommen?

Für die Bearbeitung Deiner Steuererklärungen ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich Du gerade wohnst. Da erscheinen mir 600 km Entfernung ein wenig viel. Eine solche Entfernung zu einem Finanzamt würde der Fiskus nicht dulden :wink:

Raúl Rivaldo
http://www.kukurukuku.de

Mit „Strafen“ brauchst Du sicher nicht zu rechnen. Wenn man
allerdings keine vernünftige Begründung (Faulheit und
Zeitmangel gehören leider nicht dazu *g*) parat hat, können
bei der Umsatzsteuer durchaus Säumniszuschläge berechnet
werden. Die genauen Prozentsätze habe ich leider im Moment
nicht im Kopf.

Wenn du ohnehin eine MwSt.-Erstattung erwartest werden die Säumniszuschläge ohnehin mit der Erstattung verrechnet. Also los, keine Panik. Man wird dich nicht auffressen. Ich hab bei meiner verspäteten Abgabe angerufen und gesagt: „Ich hab da ne Dummheit gemacht und bräuchte jetzt mal Ihre fachliche Hilfe …“. Der Mann war sehr freundlich und hat geholfen wo es nur ging.

Hi,
also, das zuständige Finanzamt kann gar nicht 600 km entfernt sein. Es ist nämlich immer das Finanzamt zuständig, wo du jetzt gerade wohnst. Nicht das, wo du damals gewohnt hast!!!
Einfach hinfahren, mit deinem Bearbeiter sprechen und alles regeln!
Da du selbständig warst oder auch noch bist, kannst du noch Steuererklärungen ab 1995 beim Finanzamt einreichen.
Nur die davor sind dann verjährt (außer bei Steuerhinterziehung).

Gruß

Peter

Muß nicht stimmen
Hinsichtlich der ESt 1997 kann die zweijährige Antragsfrist nach § 46 EStG abgelaufen sein. Kann ohne weitere Angaben nicht beurteilt werden.

Raúl Rivaldo

Zusammenfassung und Korrektur
Hi „?“,

erstmal trennen wir die Frage nach den Steuerarten und dem „allgemeinen“ der AO:

  1. Umsatzsteuer:

Ich war von 97 bis Anfang 00 als Musiker selbstständig (Habe
auch Mehrwertsteuer kassiert und ausgegeben),

Nun hast Du 2 Möglichkeiten.
Wenn Du „Kleinunternehmer“ warst, dann hast Du die Umsatzsteuer unberechtigterweise ausgewiesen und schuldest sie nach § 14 Abs. 3 dem FA ohne Vorsteuerabzug. Dazu mußt Du eine USt-E abgeben.

Erklärst Du nun dem FA Deinen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (vernünftigere Lösung) oder Du warst kein kleinunternehmer, dann mußt Du ebenfalls eine USt-E abgeben.

(Fristen etc. siehe unter 3.)

  1. Einkommensteuer

Falls, widererwarten, keine Pflicht zur Abgabe einer ESt-E bestand, ist die 2-jährige Antragsfrist für 1997 abgelaufen.
Alle anderen Jahre kannst Du, ohne etwaige Zuschläge, noch abgeben.

Wenn Deine Einkünfte aus der „Musik“ in ALLEN Jahren negativ waren, kann eine „Gewinnerzielungsabsicht“ verneint werden und somit auch die Pflicht zur Abgabe, wenn nicht noch andere Gründe zur Verpflichtung sprechen.
Damit kannst Du aber auch nicht die Verluste aus der „Musik“ steuermindernd geltend machen.

Wenn Du verpflichtet bist, eine ESt-E abzugeben, dann mußt Du dies auch noch nachholen.

  1. Abgabenordnung allgemein

Die Festsetzungsverjährung tritt bei Nichtabgabe von Erklärungen erst nach 7 Jahren ein!
Die Festsetzungsverjährung beträgt 4 Jahre und beginnt erst mit Einreichung der Erklärung beim FA. Wird keine Erklärung eingereicht, beginnt die Festsetzungsverjährung 3 Jahre nach dem VZ.

Säumniszuschläge sind verwirkt, wenn eine Steuer nicht pünktlich zur Fälligkeit gezahlt wird. Eine steuer wird aber erst fällig wenn sie festgesetzt oder angemeldet ist.
Somit können bei Verspäteter Abgabe von Erklärungen keine SZ entstanden sein (außer bei Schätzung, was wieder eine Festsetzung ist).

Für die Verspätete Abgabe von Steuererklärungen gibt es Verspätungszuschläge, die den „Nachteil“ haben, daß sie auch bei Erstattungen festgesetzt werden.
Ein weiterer Unterschied:
Säumniszuschläge entstehen mit Verwirklichung des Tatbestandes ohne Festsetzung; VZ müssen festgesetzt werden.

Weiterhin könnten auf Dich Zinsen nach § 233a AO zukommen, die natürlich zu Deinem Gunsten sind, wenn sich Erstattungen ergeben.

Sollte sich eine „höhere“ Nachzahlung herausstellen, kannst Du mit einem Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitsverfahren rechnen, welches zumeist mit der Zahlung von XX DM an eine gemeinützige Einrichtung endet.

MfG
Undine

Korrektur und Nachfrage
Hola querida profesora,

erstmal trennen wir die Frage nach den Steuerarten und dem
„allgemeinen“ der AO:

Undine „live“!!!

Wenn Du „Kleinunternehmer“ warst, dann …

Woher weiß unser namenloser Fragesteller, was ein Kleinunternehmer iSd. UStG ist?

Falls, widererwarten, keine Pflicht zur Abgabe einer ESt-E
bestand, …

Wider Erwarten? Woraus entnimmst Du den knappen Angaben des Namenlosen etwas, was nach Pflichtveranlagung riecht?

Wenn Deine Einkünfte aus der „Musik“ in ALLEN Jahren negativ
waren, kann eine „Gewinnerzielungsabsicht“ verneint werden…

Nach meinem Kenntnisstand der Rechtsprechung ist immernoch das Prinzip der Totalgewinnabsicht gültig. Einzelne Jahre mit Gewinnen führen danach nicht zur steuerlichen Anerkennung der gesamten Tätigkeit.

Wenn Du verpflichtet bist, eine ESt-E abzugeben, dann mußt Du
dies auch noch nachholen.

Woher weiß der Fragende, ob er verpflichtet ist, eine ESt-Erklärung einzureichen?

Die Festsetzungsverjährung beträgt 4 Jahre und beginnt erst
mit Einreichung der Erklärung beim FA.

…und beginnt MIT ABLAUF des VZ, in dem die Erklärung eingereicht wurde.

Muchas gracias por darnos esta conferencia,

Raúl Rivaldo

Hola querida profesora,

Sprich deutsch mit mir, sofern Du kannst.

erstmal trennen wir die Frage nach den Steuerarten und dem
„allgemeinen“ der AO:

Undine „live“!!!

Da ja die einzelnen Steuergesetze neben der AO noch eigene Regeln zur Abgabe von Erklärungen haben, macht das doch Sinn, gell?

Wenn Du „Kleinunternehmer“ warst, dann …

Woher weiß unser namenloser Fragesteller, was ein
Kleinunternehmer iSd. UStG ist?

Das findet er im Archiv, ansonsten kann er selbst ja nochmal fragen. Oder weißt Du es nicht und das sollte eine Frage werden?

Falls, widererwarten, keine Pflicht zur Abgabe einer ESt-E
bestand, …

Wider Erwarten? Woraus entnimmst Du den knappen Angaben des
Namenlosen etwas, was nach Pflichtveranlagung riecht?

„Erfahrungswert“ *g*
Mir ist noch kein Musiker begegnet, der nur „nebenher“ auf LSt-K gearbeitet hat und keinen Gewinn erzielen konnte.
Außerdem wird das FA ihn nach Einreichung der USt-E zur Abgabe der ESt-E auffordern… dann ist er spätestens verpflichtet.

Wenn Deine Einkünfte aus der „Musik“ in ALLEN Jahren negativ
waren, kann eine „Gewinnerzielungsabsicht“ verneint werden…

Nach meinem Kenntnisstand der Rechtsprechung ist immernoch das
Prinzip der Totalgewinnabsicht gültig. Einzelne Jahre mit
Gewinnen führen danach nicht zur steuerlichen Anerkennung der
gesamten Tätigkeit.

Das EStG spricht doch aber von EK im VZ, die höher als DM 500,00 sind (sonstige EK) … Verpflichtung…
Weiterhin wird auf den erzielbaren Totalgewinn abgestellt!
Das geschieht unabhängig davon, ob er vorzeitig mit der „Musik“ aufgehört hat. Es könnten dafür ja z.B. gesundheitliche Gründe vorliegen.
Eine pauschale Aussage, wie von Dir, daß er keine EK im Sinne des EStG hatte, wenn er nicht immer Gewinne hatte, ist sehr gefährlich und ziemlich falsch.

Wenn Du verpflichtet bist, eine ESt-E abzugeben, dann mußt Du
dies auch noch nachholen.

Woher weiß der Fragende, ob er verpflichtet ist, eine
ESt-Erklärung einzureichen?

Gilt das gleiche, wie zur „Kleinunternehmerregelung“!

Möchtest Du demnächst, wenn jemand eine Frage stellt, eine theoretische Einführung in das deutsche Steuerrecht hören?
Dann fangen wir doch am besten mit § 1 EStG an oder besser noch § 8ff AO … und wer nicht zwischenzeitlich eingeschlafen ist, kriegt auf Seite 999 vielleicht noch seine Antwort mit.

Wenn du Kritik in Form von Korrektur nicht vertragen kannst bzw. Dich ständig angesprochen fühlen mußt (hatte ich direkt auf Dein Posting geantwortet?), dann bist Du in einer Diskussion fehl am Platz!

Die Festsetzungsverjährung beträgt 4 Jahre und beginnt erst
mit Einreichung der Erklärung beim FA.

…und beginnt MIT ABLAUF des VZ, in dem die Erklärung
eingereicht wurde.

Schön daß Dir die AO wieder eingefallen ist…
Tja, aber richtig heißt es „mit Ablauf des Kalenderjahres“…

Muchas gracias por darnos esta conferencia,

Du stehst eigentlich auf meiner persönlichen Ignorliste… war heute also nur eine Ausnahme.

Undine

Got you

Mir ist noch kein Musiker begegnet, der nur „nebenher“ auf
LSt-K gearbeitet hat und keinen Gewinn erzielen konnte.

Hm, hat er nicht angedeutet, daß seine Ausgaben höher waren als die Einnahmen???

Außerdem wird das FA ihn nach Einreichung der USt-E zur Abgabe
der ESt-E auffordern…

Ein bißchen viel Unterstellung für einen (namenlosen) Ratsuchenden, gell?!

Eine pauschale Aussage, wie von Dir, daß er keine EK im Sinne
des EStG hatte, wenn er nicht immer Gewinne hatte, ist sehr
gefährlich und ziemlich falsch.

Das steht in meinem Artikel nicht. Was Du alles so liest.

Möchtest Du demnächst, wenn jemand eine Frage stellt, eine
theoretische Einführung in das deutsche Steuerrecht hören?

Nein, außer Dir tut das hier auch niemand.

Wenn du Kritik in Form von Korrektur nicht vertragen kannst…

Du hast mit Deinem Artikel (Korrektur und Zusammenfassung) nichts von dem, was ich geschrieben habe, korrigiert. Das mit der Kritik solltest Du Dich lieber selbst mal fragen.

Schön daß Dir die AO wieder eingefallen ist…
Tja, aber richtig heißt es „mit Ablauf des Kalenderjahres“…

Ja, da war sie wieder, la profesora. Weicht in D etwa das Kalenderjahr vom ESt-VZ ab (§ 25 Abs. 1 S. 1 EStG)?

Du stehst eigentlich auf meiner persönlichen Ignorliste…

Ich weiß, weil es Dir nicht gefällt, wenn Dir jemand den Spiegel vor die Nase hält.

Hasta la próxima,

Raulito

Was n mit dir los???

Hier versucht jemand Ratschläge zu geben und du???

Was n mit dir los???

Hier versucht jemand Ratschläge zu geben und du???

Hallo Bene,

verstehe ich allerdings auch nicht…Undine tippt sich nen Wolf,
um eine m.E.sehr fundierte Antwort zu geben, und wird von Raul
kritisiert…bezeichnend scheint mir, das seine Antwort nur dem
Selbstzweck des kritisierens dient. Auf die ursprüngliche Frage
geht er vorsichtshalber nicht ein.Fazit:wieder ein Posting mehr,
das zu lesen man sich hätte sparen können.

Michael