das ist zwar etwas unorthodox von hinten durch die Brust ins Auge gerechnet, aber Entgelt, Steuerbetrag, Steuersatz sind alle comme il faut auf der Rechnung ausgewiesen.
Nicht ausgewiesen ist der Umfang der sonstigen Leistung; über die übrigen Anforderungen aus § 14 Abs 4 UStG geht aus der Darstellung des Sachverhaltes nix Eindeutiges hervor - die wären im Zweifelsfall nochmal an der „Checkliste“ an der zitierten Stelle zu überprüfen.
Hallo,
das kommt darauf an, ob der Rechnungsersteller Mehrwertsteuer berechnen muss oder nicht.
Ein Kleinunternehmer, der keine Mehrwertsteuer abführt, darf auch keine Mehrwertsteuer ausweisen.
das ist aber ein Fall, der mit der im Sachverhalt vorgelegten Rechnung nix zu tun hat. Die Frage und auch die Antwort wird durch die Ausweitung auf diesen Fall nicht klarer.