Hallo,
insgesamt hat ein Arbeitnehmer in 2005 221 Fahrten zu seiner Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln getätigt. Die einfache Entfernung liegt bei ca. 39 km.
Setzt nun der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale an, so wären das
8619km. Multipliziert mit 0,30 ergäbe das EUR 2.585,70
Die tatsächlichen Kosten liegen aber bei EUR 516,-, d.h. 12 Monatsbeiträge für das Jobticket á 43,- EUR!
Was ist nun in der Steuererklärung anzugeben bzw. zulässig? Den Höchstbetrag von EUR 4.500,- überschreitet er ja nicht und die Entfernungspauschale ist wesentlich günstiger als die tatsächlichen Kosten für den Arbeitnehmer! Danke für die Hilfe vorab!
Hallo,
freudige Nachricht für den Arbeitnehmer: Er darf die Entfernungspauschale ansetzen!
Ausnahme wäre nur eine „offensichtlich unzutreffende Besteuerung“, was aber hier eindeutig nicht vorliegt.
Gruß,
Markus
Das hört sich sehr gut an.
Wie sieht es denn im folgenden Beispiel aus: Es sind wieder 221 Arbeitstage á 39km.
Der Arbeitnehmer fährt an 46 Tagen mit dem Auto, d.h. hier ist die Entfernungspauschale auf jeden Fall anzusetzen:
46 Tage * 39km * 0,3 /km = 538,20 EUR
die restlichen 175 Tage fährt er mit der Bahn / Bus:
175 Tage * 39km * 0,3 / km = 2.047,50 EUR
Für das Jobticket sind wiederum 516,- EUR im Jahr gezahlt worden.
Darf / Muss / ist der Arbeitnehmer berechtigt wieder EUR 2.585,70 anzusetzen oder nur 1.054.,20 (Auto + Jobticket).
Das Wiso - Steuerprogramm setzt unabhängig von den tatsächlichen Kosten wieder die 2.585,70 EUR an. Die Finanzbeamtin des Arbeitnehmers will nur EUR 1.054,20 berücksichtigen.
Gibt es hierfür eventuelle Urteile?
[MOD] Komplettzitat gelöscht
Hallo Michael,
dafür braucht man kein Urteil, das steht glasklar im Gesetz § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG.
Die Finanzbeamtin soll sich mal von Ihrem Vorgesetzten beraten lassen.
Mal angenommen der Arbeitnehmer würde diesen Fall von einem Steuerberater klären lassen, was dieser wahrscheinlich mit einem Telefonat oder einem Dreizeiler erledigt, könnte er m.E. die dafür anfallenden Gebühren im Wege der Amtshaftung vom Finanzamt erstattet bekommen.
Gute Infos dazu findet hier: http://computer.freepage.de/cgi-bin/feets/freepage_e…
Grüße
Chris
P.S. @Cirwalda: Ich hoffe letzter Absatz geht als FAQ:1129-Konform durch.
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[MOD] Komplettzitat gelöscht
Hallo,
dem stimme ich zu. Was soll es auch für für eine Begründung geben, dass die Pauschale nicht anerkannt wird ?
Gruß,
Markus
Vorab noch schnell eine Frage:
Muss der Arbeitnehmer neben der Entfernungspauschale auch die tatsächlichen Kosten für das Jobticket mit angeben in der Erklärung
oder kann er sich das sparen?
Gruß,
Michael
oder kann er sich das sparen?
kann er sich sparen. Die Angabe dient nur einer evtl. Günstigerprüfung
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[MOD] Komplettzitat gelöscht
und was ist wenn der Arbeitnehmer die Kosten jetzt bereits in der Erklärung mit angegeben hat? Werden diese dann doch genommen oder
wie gehofft die Entfernungspauschale?
Auch wenn die Fragen immer „komischer“ werden, der Arbeitnehmer will 100%ig sicher sein, bevor er Unterlagen, mit Angaben zu seinem Nachteil, zurückgibt. Zur Zeit stehen im Ausdruck neben der Entfernungspauschale auch die tatsächlichen Kosten drin, aber das Programm berücksichtigt in der Berechnung die km der Entfernungspauschale
wird schon richtig sein. man will aber keine schlafenden hunde wecken…
gesetzlicher Anspruch auf Entfernungspauschale!
Hi !
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf die Anerkennung der Entfernungspauschale. Sollte sich bei einer überschlägigen Berechnung ergeben, dass die Pauschale günstiger ist, als die tatsächlich angefallenen Kosten, dann ist in der Steuererklärung nur die Angabe zu den Pauschalen notwendig.
Eine Angabe zu den tatsächlich entstandenen Aufwendungen HAT NICHT (!!!) zu erfolgen, wenn der erreichbare Gesamtbetrag unter € 4.500,00 liegt. Im obigen Sachverhalt wurde dies so dargestellt.
Angabe der tatsächlichen Aufwendungen für Kfz und ÖPNV ist NUR notwendig, wenn insgesamt Aufwendungen von über € 4.500,00 zur Debatte stehen. Hier erfolgt nähmlich eine teilweise Kürzung.
Dies ist aber für den Sachverhalt nicht gegeben. Daher sollen in der Anlage N nur die Eintragungen bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im oberen Teil ausgefüllt werden und der Teil mit dem ÖPNV muss leer bleiben.
BARUL76
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Hallo Barul76,
vielen Dank für die detaillierten Angaben. D.h. der Arbeitnehmer wird nur seine 46 Fahrten mit dem PKW und 175 Fahrten mit der Bahn angeben. Die tatsächlichen Kosten (Jobticket) werden nicht angegeben, da ja die Entfernungpauschale mit ca. EUR 2.585 weiter unter der Höchstgrenze von 4.500 EUR liegt.
Was bedeutet denn die Aussage: „pauschale günstiger ist, als die tatsächlich angefallenen kosten?“.
Diese Aussagen sind doch immer aus Sicht des Arbeitnehmers zu verstehen, da für ihn ja die km besser sind (mehr geld). Für das FA wären die tatsächlichen Kosten besser, da es weniger zahlen müßte.
Gruß,
Michael
Hi !
„pauschale günstiger ist, als die tatsächlich angefallenen kosten?“.
JA. Diese Aussage ist aus der Sicht des Steuerpflichtigen zu sehen. Bei Günstigerprüfung ist dies eigentlich an allen Stellen im Steuerrecht der Fall. Immer wird geprüft, was für den Steuerpflichtigen die günstigere Alternative ist.
BARUL76
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Hallo,
d.h. der Arbeitgeber muss in diesem Fall in der Anlage N Seite 2
in der Zeile 45 seine 46 Fahrten via PKW und in der Zeile 46 seine restlichen 175 Fahrten via Bahn angeben. Somit kommt er insgesant auf 221 Fahrten á 39km, d.h. 2.586,- EUR ansetzen.
Da der Betrag von EUR 4.500,- nicht überschritten wird, kann oder muss die Zeile 49 leer bleiben. Das ist jetzt ganz wichtig, da der Arbeitnehmer zur Zeit noch dort die EUR 516,- für sein Jobticket drin hat. Also kann oder muss die Zeile leer bleiben?
So und direkt noch eine weiteres Szenario des Arbeitnehmers: er machte keine Angaben zu den tatsächlichen Kosten sondern nur zu den km in den Zeilen 45 & 46. Nun kommt ein Anruf oder Brief vom FA mit der Bitte die tatsächlichen Kosten (Jobticket) anzugeben. Was dann?
Die Angabe dürfte man doch machen, sie muss für das FA doch irrelevant sein.
Gruß,
Michael
Gruß,
Michael
[ESt] Ausfüllen Anlage N
Hi !
d.h. der Arbeitgeber
Nein. Üblicherweise ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Steuererklärungen für seine Mitarbeiter zu fertigen. Wenn es sich nicht um einen zur unbeschränkten Hilfe in Steuersachen Berechtigten handelt, dürfte auch ein Verstoß gegen das Steuerberatungsgesetz vorleigen.
muss in diesem Fall in der Anlage N Seite 2
in der Zeile 45 seine 46 Fahrten via PKW und in der Zeile 46
seine restlichen 175 Fahrten via Bahn angeben. Somit kommt er
insgesant auf 221 Fahrten á 39km, d.h. 2.586,- EUR ansetzen.
Die Fahrten sind üblicherweise nur in einer Zeile einzutragen. Es dürfte aber wohl auch nicht beanstandet werden, wenn die Eintragungen auf zwei Zeilen verteilt werden.
Also kann oder muss die Zeile leer bleiben?
Sie KANN leer bleiben. Um Verwirrungen bei einem Veranlagungs-Sachbearbeiter zu vermeiden, SOLLTE sie leer bleiben. Ein MUSS gibt es an dieser Stelle nicht.
Brief vom FA mit der Bitte die tatsächlichen Kosten
(Jobticket) anzugeben. Was dann?
Im Rahmen der Günstigerprüfung wird festgestellt, dass die Entfernungspauschale günstiger ist als der Ansatz der tatsächlichen Kosten. Ein Nachweis über die tatsächlichen Kosten ist daher nicht mehr zu führen.
Die Angabe dürfte man doch machen, sie muss für das FA doch irrelevant sein.
Üblicherweise JA. ABER es ist durchaus möglich, dass der veranlagende Sachbearbeiter, bisher nicht erkannt hat, dass er eine Günstigerprüfung durchzuführen hat und daher beide Kostengruppen (Pauschale und tatsächliche Kosten) anerkennen will. Ein kurzer Anruf dürfte hier helfen, Klarheit zu schaffen.
BARUL76
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Hi !
d.h. der Arbeitgeber
Nein. Üblicherweise ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die
Steuererklärungen für seine Mitarbeiter zu fertigen. Wenn es
sich nicht um einen zur unbeschränkten Hilfe in Steuersachen
Berechtigten handelt, dürfte auch ein Verstoß gegen das
Steuerberatungsgesetz vorleigen.
Ich meinte auch den Arbeitnehmer und nicht den -geber
Sorry, verschrieben!