[ESt] Fahrten mit fremdem Pkw - welche Nachweise?

hallo!
folgendes beispiel:
ein arbeitnehmer fährt mit den privatwagen seines arbeitgebers auf dienstreise. dieser privatwagen wird aber am ende des jahres als sonder-betriebsausgaben in der einkommensteuererklärung des arbeitgebers berücksichtigt. die tankquittungen werden also dort bereits berücksichtigt. der arbeitnehmer dürfte also keine fahrtkostenerstattung bekommen, weil er ja keine eigenen aufwendungen hatte. der arbeitgeber auch nicht, weil er die kosten dafür ja bereits am jahresende ansetzt.
also müssten auch die gefahrenen kilometer des arbeitnehmers gar nicht aufgezeichnet werden.
sehe ich das richtig?
danke, gruß nina

Hi !

Der dargestellte Fall beinhaltet zwei Seiten, die jeweils getrennt voneinander zu betrachten sind. Es ist zum Einen die Seite Arbeitnehmers, zum Anderen die Seite des Arbeitgebers.

Arbeitnehmer (AN)
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung kann der AN die Entfernungspauschale für beruflich veranlasste Fahrten ansetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass ihm tatsächliche Aufwendungen entstanden sind.
Wird, wie im vorgelegten Fall, mit einem fremden Kfz gefahren und werden die Kraftstoffkosten nicht selbst getragen, so scheidet allerdings ein Ansatz der Pauschale aus. Wegen des beruflichen Anlasses dürfte auch eine zusätzliche Versteuerung als Arbeitslohn nicht in Betracht kommen.

Arbeitgeber (AG)
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, ein Fahrzeug als Betriebsvermögen oder als Privatvermögen zu behandeln. Ist das Kfz steuerliches Privatvermögen, so dürfen bis zur Grenze der „offensichtlich unzutreffenden Besteuerung“ die beruflich gefahrenen Kilometer in der Gewinnermittlung mir € 0,30 je gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden.

Ist das Kfz im Betriebsvermögen sind, über das Jahr gesehen, sämtliche Aufwendungen (auch die privat veranlassten) als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Am Jahresende hat dann eine Korrektur zu erfolgen. Dies wird erreicht, indem ein privater Nutzungsanteil ermittelt und aus umsatzsteuerlichen Gründen als Einnahme (NICHT Kürzung der Ausgaben) erfasst wird.
Die Ermittlung des Privatanteils kann über die „1%-Regel“ erfolgen oder mittels „ordnungsgemäßem Fahrtenbuch“ nachgewiesen werden. Im ersten Fall (nur zulässig bei notwendigem Betriebsvermögen = beruflicher Nutzungsanteil über 50%) ist eine Aufzeichnung der Fahrten des Arbeitnehmers entbehrlich.
Wenn ein Fahrtenbuch geführt wird, muss schon wegen der lückenlosen Erfassung die Fahrt des AN dokumentiert werden. Hier stellt sich nur die Frage, ob diese Fahrt als dienstliche oder private Fahrt zu kennzeichnen ist. Meiner Meinung nach dürfte, wegen der beruflichen Veranlassung der Fahrt, hier eine dienstliche Fahrt anzunehmen sein.

BARUL76

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Hallo BARUL76!

danke für deine ausführliche antwort.
ich verstehe das so:

  1. der arbeitnehmer kann in diesem fall keine steuerfreie fahrtkostenerstattung vom arbeitgeber bekommen.
  2. der arbeitgeber bekommt im laufenden jahr ebenfalls keine fahrtkostenerstattung vom betrieb.

Aber:

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, ein Fahrzeug als
Betriebsvermögen oder als Privatvermögen zu behandeln. Ist das
Kfz steuerliches Privatvermögen, so dürfen bis zur Grenze der
„offensichtlich unzutreffenden Besteuerung“ die beruflich
gefahrenen Kilometer in der Gewinnermittlung mir € 0,30 je
gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden.

Das bedeutet ja, dass in diesem fall auch ein fahrtenbuch geführt werden muss oder? gibt es nicht die möglichkeit, für ein privates kfz am ende des jahres sämtliche kosten aufzulisten und dann 1% eigenverbrauch abzuziehen und die differenz als sonder-betriebsausgaben zu berücksichtigen?

gruß nina