[egF] Kommanditist in Steuerformularen einer KG?

Hallo,

hat ein Komplementär auch eine Einlage in einer KG oder nur die Kommanditisten? Da die Kommanditisten nur mit Ihrer Einlage haften und der Komplementär voll haftet, zählt dann z. B. ein genommener Kredit auch zu der Einlage eines Komplementärs?

Werden bei der Steuererklärung zur Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (Anlage FE 1) nur die Kommanditisten mit ihren Einlagen berücksichtigt oder auch der Komplementär (aber mit welcher Einlage)?

Vielen Dank schon mal für Antworten.

Gruß Susi

Werden bei der Steuererklärung zur Feststellung von Grundlagen
für die Einkommensbesteuerung (Anlage FE 1) nur die
Kommanditisten mit ihren Einlagen berücksichtigt oder auch der
Komplementär (aber mit welcher Einlage)?

Hallo,

egal ob Kompl. oder Komm. alles Gesellschafter sind zumindest in den FB Anlagen aufzuführen. Es kommt NICHT darauf an, ob der ein oder andere eine Einlage erbrachte (der Kompl. muss nichtmal Einlage haben), sondern wie diese am Gewinn beteiligt sind. Das ergibt sich zuvorderst auf dem Gesellschaftsvertrag der KG und nicht aus irgendwelchen Beteiligungshöhen. Erst wenn kein Vertrag vorliegt (bzw. im Vertrag keine Gewinnverteilungsabrede enthalten ist), muss man auf die gesetzlichen Regelungen zurückgreifen. Gem. § 167 HGB gelten die Regelungen der oHG auch für die KG und nach §§ 121ff. HGB wird die Gewinnverteilung vorgenommen. Erst hier sind bei der Kapitalverzinsung Einlagen zu berücksichtigen. Diese sollten dann in der Handelsbilanz aber getrennt nach Fest- und variabler Einlage/Kapital getrennt sein.

Mfg vom

showbee

Hallo,

erstmal vielen Dank für die Antwort. Eine Frage habe ich dazu noch:
Wenn bei der Gewinnverteilung die Kommanditisten einen bestimmten %-Satz ihrer Einlage erhalten (keine Verzinsung), wo muss dieser Betrag in der Anlage FE 1 notiert werden? Der Komplementär könnte also dann auch bei dieser Anlage nicht mitaufgeführt werden?

Viele Grüße
Susi

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Hallo Susi,

Zum Inhalt, %-Satz der Einlage ist eine Verzinsung des Kapitals iSd handelsrechtlichen Gewinnverteilung. Verzinsung darf man nicht mit Fremdkapital oder gar Kapitaleinkünften verbinden. Die Gewinnverteilung (wie auch immer) ergibt den Gewinnanteil, dieser kann (muss aber nicht) den Einkünften der einzelnen Mitunternehmern entsprechen, welche aber widerum in die Steuererklärungen gehören.

kurzes bsp.

KG mit 2 Gesellschaftern
X = Kompl. ohne Einlage
Y = Komm. 100.000 Einlage

folgende Gewinnverteilungsrede wurde handeslrechtlich beschlossen:
X ist Geschäftsführer und erhält Gehalt 4.000 Euro monatlich
Y erhält 5% auf seine Einlage verzinst
Y überlässt Büro der KG und erhält Miete von 500 monatlich
Restgewinn nach Handelsrecht wird nach Köpfen verteilt

Handelsrechtlicher Gewinn 10.000 EURO

–> nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG sind Vergütungen die ein Mitunternehmer erhält zwingend Einkünfte aus Gewerbebetrieb und NICHT Gehalt, Zinsen etc.

–> Das Gehalt und die Miete mindern den steuerlichen Gewinn nicht, sondern sind Gewinnverteilung

–> X hat schonmal 48.000 Euro Einkünfte aus Gewerbebetrieb, davon haben 48.000 den HB Gewinn gemindert

–> Y hat schonmal 6.000 Euro Einkünfte aus Gewerbe die den Gewinn nach HB gemindert haben

–> der Steuerbilanzielle Gewinn wäre eigentlich 48.000 + 6.000 + 10.000 = 64.000 Euro

Diese verteilen sich wie folgt:

X = 48.000
Y = 6.000
Y = 5.000 (Verzinsung)

59.000 Zwischensumme

nach Köpfen zu verteilen (64.000 - 59.000 = 5.000) = 2.500 für X und Y

----> Ergebnis X hat Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 50.500 und Y von 13.500 Euro. Diese Summen würde man im Bsp. in die Steuerformulare übertragen.

Ich hoffe (!!!) das ich die möglichen Problemkreise zur Zufriedenheit darstellen konnte.

Mfg vom

showbee

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Hallo Showbee,

vielen Dank für die ausführliche Antwort. Damit bin ich schon einen großen Schritt weiter. Ein paar Fragen habe ich nur dazu noch, die ich auch anhand eines Beispiels erkläre.

KG mit 3 Gesellschaftern:
X = Komplementär ohne Einlage
Y = Kommanditist 100 € Einlage
Z = Kommanditist 100 € Einlage

Gewinnverteilung lt. Gesellschaftsvertrag:
Jeder Gesellschafter erhält 3 % seiner Einlage (also 3 € bei den Kommanditisten). Mindestens 3 % des Gewinns sind als Rücklage dem Kapitalkonto II zuzuschreiben.

Darüber hinausgehender Gewinn wird den Privatkonten der Gesellschafter gutgeschrieben. Bedeutet das, dass der restliche Gewinn nach Köpfen verteilt wird, so wie in deinem Beispiel beschrieben?

Gewinn lt. Bilanz: 5.000 €

Privatentnahmen durch X: 14.000 €
Privateinlagen durch X: 7.000 €

Die Differenz aus Privatentnahmen und -einlagen ist doch dann das Gehalt des Komplementärs, dass bei dem Gewinn in der Bilanz schon berücksichtigt wurde. Ist das richtig?

Dann wäre die Verteilung so:
X: 7.000 €
Y: 3 €
Z: 3 €

Ist das dann so richtig?

Viele Grüße
Susi

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Hallo,

Darüber hinausgehender Gewinn wird den Privatkonten der
Gesellschafter gutgeschrieben. Bedeutet das, dass der
restliche Gewinn nach Köpfen verteilt wird, so wie in deinem
Beispiel beschrieben?

wenn nichts abweichendes im Gesellschaftsvertrag steht, gilt die gesetzliche Regelung, also Köpfe.

Die Differenz aus Privatentnahmen und -einlagen ist doch dann
das Gehalt des Komplementärs, dass bei dem Gewinn in der
Bilanz schon berücksichtigt wurde. Ist das richtig?

ggf., es ist zu prüfen ob diese „Geldströme“ als gewinnneutrale Entnahmen/Einlagen gebucht wurden oder auf Kostenkonten. Auch hier sollte es eine Regelung im Gesellschaftsvertrag geben, von GF-Gehältern kann man nicht ausgehen, wenn kein (auch nicht schriftlicher) Vertrag vorliegt.

mfg vom

showbee

Hallo,

eine allerletzte Frage gibt es leider noch von mir.

Wenn im Gesellschaftsvertrag steht, dass der restliche Gewinn auf das Privatkonto des Komplementärs geht, dann gibt es doch keine Verteilung nach Köpfen oder? D. h. hier würden die Kommanditisten nur ihre Einlage verzinst bekommen mit 3 €.

Vielen Dank schon mal für die große Hilfe.

Viele Grüße
Susi

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Wenn im Gesellschaftsvertrag steht, dass der restliche

Gewinn

auf das Privatkonto des Komplementärs geht, dann gibt es

doch

keine Verteilung nach Köpfen oder? D. h. hier würden die
Kommanditisten nur ihre Einlage verzinst bekommen mit 3 €.

Hallo,

Geldfluß ist nicht zwingend Gewinnverteilung. Die
Gewinnverteilung kann abstrakt davon sein. Bspw. kann man
auch vereinbaren, dass der Komplementär 50% des Gewinnes
erhält und ihm zugerechnet wird, er aber max. 25% cash
abziehen darf bis dies oder das als zukünftiges Ereignis
eintritt.

mfg vom

showbee