[AO] Einspruch gesendet - nicht erhalten - Folgen?

Ein Steuerpflichtiger übermittelt einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid lediglich durch normalen Brief gegenüber dem Finanzamt. Nach Ablauf der Einspruchsfrist erhält der Steuerpflichtige eine Mahnung, die er mit Verweis auf den bereits geleisteten Einspruch zurückweist, was das Finanzamt mit der Begründung es liege kein Einspruch vor nicht anerkennt. Was kann der Steuerpflichtige tun, um den rechtzeitigen Versand des Einspruches zu beweisen? Oder hat er schlicht und einfach Pech gehabt?

Hallo,

in einem solchen Fall wäre es wohl das Klügste, den Einspruch - per Einschreiben/Rückschein bzw. persönlich abgeliefert - vorsorglich zu wiederholen und sich in dem Schreiben ausdrücklich auf den vermeintlich nicht angekommenen Einspruch vom soundsovielten zu berufen, und gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung bis zur Klärung der Angelegenheit zu beantragen.

Was kann der Steuerpflichtige tun, um den
rechtzeitigen Versand des Einspruches zu beweisen?

Durch Zeugen zum Beispiel. Wobei es hier wohl nicht auf die rechtzeitige Absendung sondern auf den Zugang ankommen dürfte. Ich denke, daß hier die Beweislast für den Steuerzahler genauso liegt wie für das Finanzamt nach diesem BFH-Urteil: http://www.beamte4u.de/1802.html.

Oder hat
er schlicht und einfach Pech gehabt?

Na ja… Das Finanzamt kriegt tausende Briefe pro Tag, bis die alle verteilt sind… Manchmal schwirren die Briefe auch tagelang herrchenlos durchs Amt, weil z. B. die Steuernummer nicht oder falsch (Zahlendreher reicht schon) angegeben wurde. Manchmal rutschen sie auch in eine andere Akte rein. Manchmal… Wenn es hart auf hart kommt, kann er ja unter Vorbehalt zahlen und bekommt die Summe nach Klärung der Sache dann erstattet oder läßt sie mit einer anderen Steuerschuld verrechnen.

Mit ihrer Laienmeinung meilenweit von einer Rechts-/Steuerberatung entfernt grüßt
Renee

Hi,
der Steuerpflichtige muss beweisen, dass er Einspruch eingelegt hat.
Wenn er das beweisen kann, liegt das Problem beim FA.
Wenn er das nicht beweisen kann, weil er den Einspruch z. B. durch einfachen Brief geschickt hat, pech gehabt.

Wichtige Schriftstücke schickt man am besten immer per Einschreiben mit Rückschein. Die sind aus gutem Grund teuerer als normale Briefe.Mit Einschreiben kann man nämlich beweisen, dass man wirklich was geschickt hat.

Eventuell hilft eine persönliche Vorsprache beim Sachbearbeiter, der muss einem sagen, was man jetzt noch machen kann. Schwerpunkt liegt auf PERSÖNLICH, vielleicht sind die leutchen ja überraschend kulant, wenn der Steuerpflichtige z. B. den Entwurf seines Einspruchs vorlegen kann.

Ansonsten, wenn sich das FA stur stellt, hat der Steuerpflichtige keine Chance.

grüsse
dragonkidd

Hallo,

Na ja… Das Finanzamt kriegt tausende Briefe pro Tag, bis die
alle verteilt sind… Manchmal schwirren die Briefe auch
tagelang herrchenlos durchs Amt, weil z. B. die Steuernummer
nicht oder falsch (Zahlendreher reicht schon) angegeben wurde.
Manchmal rutschen sie auch in eine andere Akte rein.
Manchmal…

Unser Finanzamt hat eine Posteingangsstelle die jedes (!) eingehende Schriftstück erfasst. Dort kann also nachvollzogen werden, ob ein Brief beim FA ankam. Wenn es den zuständigen Sachbearbeiter dann nicht erreicht hat, muss dann halt danach gesucht werden.

Grüße von
Tinchen

Ein Steuerpflichtiger übermittelt einen Einspruch gegen einen
Steuerbescheid lediglich durch normalen Brief gegenüber dem
Finanzamt. Nach Ablauf der Einspruchsfrist erhält der
Steuerpflichtige eine Mahnung, die er mit Verweis auf den
bereits geleisteten Einspruch zurückweist, was das Finanzamt
mit der Begründung es liege kein Einspruch vor nicht
anerkennt.

Hat der Sachbearbeiter wirklich gesagt, dass das Schreiben nicht angekommen sei?

Ein Einspruch entbindet nicht von der Zahlung der festgesetzten Steuer, dazu ist ausdrücklich auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu stellen.

D.h. auch wenn das Einspruchsschreiben angekommen ist, kommt eine Mahnung, wenn nicht AdV beantragt wird.

Ich hab hier schon öfter Missverständnisse erlebt.

Falls das Schreiben nun wirklich nicht angekommen ist, findet sich meistens über die Wiedereinsetzung ein weg. Z.B. wegen fehlender Erläuterung der Abweichung, Versagung rechtlichen Gehörs, …

Grüße
Chris

Hat der Sachbearbeiter wirklich gesagt, dass das Schreiben
nicht angekommen sei?

Der Sachbearbeiter erkennt als Eingangsdatum das Datum an, zu dem die kommentiert zurückgesandte Mahnung (eine Kopie des ursprünglichen Einspruches beiliegend) eingegangen ist. Damit Fristüberschreitung. Gleichzeitig bittet der Sachbearbeiter den Steuerpflichtigen mit beigelegtem Formular um Rücknahme des Einspruches, da dieser sonst als unzulässig zu verwerfen wäre…

Ein Einspruch entbindet nicht von der Zahlung der
festgesetzten Steuer, dazu ist ausdrücklich auch ein Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu stellen.

Nach Bekanntwerden der Mahnung hatte der Steuerpflichtige die Forderung unter ausdrücklichem Vorbehalt des Einspruches beglichen, und um Korrektur des Bescheides gemäß Einspruch gebeten.

Hat der Sachbearbeiter wirklich gesagt, dass das Schreiben
nicht angekommen sei?

Der Sachbearbeiter erkennt als Eingangsdatum das Datum an, zu
dem die kommentiert zurückgesandte Mahnung (eine Kopie des
ursprünglichen Einspruches beiliegend) eingegangen ist. Damit
Fristüberschreitung. Gleichzeitig bittet der Sachbearbeiter
den Steuerpflichtigen mit beigelegtem Formular um Rücknahme
des Einspruches, da dieser sonst als unzulässig zu verwerfen
wäre…

Ich wollte hier nur noch einmal klarmachen, dass z.B. die telefonische Auskunft eines Sachbearbeiters „es wurde keine AdV beantragt“ nicht heisst, der Einspruch sei nicht eingegangen.

Wie schon gesagt, bleibt dann nur

  1. das Posteingangsbuch welches das Finanzamt hoffentlich führen müsste überprüfen zu lassen, ob der Brief im Amt verloren gegangen ist.
  2. zu prüfen (bzw. prüfen lassen) ob wegen kleiner formaler Fehler ein Wiedereinsetzung in Frage kommt.

Ein Steuerberater kann hier weiterhelfen, ob sich das rentiert kommt auf den Betrag an.

Grüße
Chris

Hallo,

Wie schon gesagt, bleibt dann nur

  1. das Posteingangsbuch welches das Finanzamt hoffentlich
    führen müsste überprüfen zu lassen, ob der Brief im Amt
    verloren gegangen ist.

es gibt Bundesländer, in denen die Finanzämter kein Posteingangsbuch führen.

Die Feststellungslast für den rechtzeitigen Zugang des Einspruchs trägt der Einspruchsführer (vgl. BVerwG v. 24.6.1983, 3 B 27/79, HFR 1983, 170; FG Hamburg v. 7.5.1996, II 100/95, EFG 1996, 959).

Ein Steuerberater kann hier weiterhelfen, ob sich das rentiert
kommt auf den Betrag an.

exakt

Schöne Grüße
C.