[ESt] kann Verstorbener Bestattungskosten absetzen

Hallo!
Worüber man sich an einem Grillabend bei Freunden so unterhält:
Angenommen, eine Person verstirbt und hinterlässt eine Summe Geldes, die zu gleichen Teilen an die - erwaxenen- Kinder gehen soll. Diese beschließen, erst sämtliche noch unvermeidlich anfallenden Rechnungen für Krankenhaus, Arzt, etc. und auch Beerdigung davon zu bezahlen und dann aufzuteilen, was noch übrig ist. Gehen wir davon aus, das Erbe war nicht übermäßig groß.

Werden die Bestattungskosten nun bei der abschließenden Steuererklärung des Verstorbenen geltend gemacht, oder anteilmäßig den Kindern zugeschlagen, die sie ihrerseits geltend machen können?

Danke & Gruß,
Eva

die aufwendungen macht derjenige geltend, der sie getragen, hat. der wert des nachlasses ist abzuziehen. es handelt sich hierbei um außergewöhnl. belastungen.

Nein, Erben nur als agB nach Abzug zumutb. Belast.
Hi !

Wie schon erkannt, stellt sich bei Bestattungskosten regelmäßig die Frage, wer diese abziehen kann. Als Personen kommen:

  • der Verstorbene
  • die Erben

in Betracht. Daneben solle beachtet werden, welche Umstände im Einzelnen steuerlich überhaupt berücksichtigungsfähig sind.

Da „Sterben“ eine Privatsache ist, sind die entstehenden Kosten grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzurechnen und daher steuerlich unbeachtlich. Von diesem Grundsatz (§ 12 EStG) hat der Gesetzgeber zwei Gruppen von Ausnahmen zugelassen:

  • Sonderausgaben (klar umrissene Aufwendungen)
  • außergewöhnliche Belastungen (Gummiparagraph).

Nach diesen Ausnahmen wäre, wenn überhaupt, nur ein Abzug als außergewöhnliche Belastung (agB) allgemeiner Art zulässig.

Voraussetzung für den Abzug als agB ist aber, dass die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen „zwangsläufig“ entstehen. Zur Auslegung dieses Begriffes gibt es umfangreiche Rechtsprechung.
Hier nur so viel:

Dem Verstorbenen können keine Kosten „zwangsläufig entstehen“. Eine Berücksichtigung der Bestattungskosten in seiner Einkommensteuer-Erklärung ist daher nicht möglich. Kurzes Zitat hierzu:
Hierzu ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es sich insoweit nicht um Erblasserschulden handelt, sondern die Verbindlichkeiten erst in der Person des Erben begründet werden.

Können die Erben die Bestattungskosten aus dem Nachlass bezahlen, sind sie selbst wirtschaftlich (finanziell) nicht belastet. Eine Minderung der Einkommensteuer ist daher ausgeschlossen.
Nur wenn das Erbe nicht ausreicht, um die Kosten der Bestattung zu decken, dürfen die Kosten, die zu einer wirtschaftlichen Belastung geführt haben als agB angesetzt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass noch eine „zumutbare Belastung“ von diesem Betrag abzuziehen ist. Wie hoch diese ist, bestimmt sich nach § 33 EStG.

In den meisten praktischen Fällen dürfte es daher wohl nicht zu einem Abzug der Aufwendungen kommen.

Ebenfalls als Lektüre zu empfehlen: H 186 bis 189 EStH zum Stichwort „Bestattungskosten“

BARUL76

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Am liebsten 3 Sterne!
Hallo, Steuerfux!
Diese Antwort auf meine Anfrage war dermaßen ausführlich und nützlich, dass ich meinem festen Vorsatz zuwiderhandelnd(Sternchenheischer haben mich vor langem schon in den Streik getrieben :wink:ein Sternchen gegeben habe!

Danke & Gruß,
Eva

Hallo!
Auch Dir vielen Dank. Das war kurz und knapp und trotzdem hilfreich!

Grüßle,
Eva