Eine Ehefrau hat nach dem Ende Ihrer Elternzeit von Ihrem Arbeitgeber eine Abfindung erhalten.
Die Abfindung wurde unter Berücksichtigung des Freibetrages um die Fälligen Steuern gekürzt und ausgezahlt.
Da die Betroffene mit Ihrem Ehemann gemeinsam veranlagt, ergibt sich in der gemeinsamen Steuererklärung durch die Einmalauszahlung eine signifikant Erhöhung der Einnahmen und damit der Steuerlast.
Frage 1: Kann man grundsätzlich eine einmalig ausgezahlte Abfindung quasi über mehrer Jahre „abschreiben“ um die Steuerlast zu verteilen?
Frage 2: Welche typischen Kosten werde einer einmaligen Einnahme durch eine Abfindung typischerweise entgegensetzen (Anwaltskosten zur durchsetzung der Abfindung?, KM zum Arbeitgeber/Anwalt, … )
Frage 1: Kann man grundsätzlich eine einmalig ausgezahlte
Abfindung quasi über mehrer Jahre „abschreiben“ um die
Steuerlast zu verteilen?
hallo,
nein - auch wenn hier jemand anderer meinung ist - wäre mir neu…
Frage 2: Welche typischen Kosten werde einer einmaligen
Einnahme durch eine Abfindung typischerweise entgegensetzen
(Anwaltskosten zur durchsetzung der Abfindung?, KM zum
Arbeitgeber/Anwalt, … )
… Ältere Mitarbeiter (> 50) können Abfindungen über
mehrere Jahren abschreiben.
Informationen dazu finden sich an vielen Stellen im Netz.
Aber Achtung! Leider hat sich zum 1.2.2006 einiges geändert.
Also unbedingt auf die Aktualität der Informationen achten.
also etwas genauer wäre schon hilfreich…
Zum 1.2.2006 hat sich gar nichts getan, aber zum 1.1.2006. Und so einfach ist das auch nicht im Netz zu finden…
Die betragsmäßig begrenzte Steuerbefreiung für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses wurde nach dem Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm zum 1.1.2006 aufgehoben. Die Abfindungszahlungen sind künftig in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn. Es gilt aber wie bisher die sog. „Fünftelungsregelung“, da außerordentliche Einkünfte vorliegen.
Aus Vertrauensschutzgründen gibt es eine Übergangsregelung. Diese regelt die Weiteranwendung der bisherigen begrenzten Steuerfreiheit für vor dem 1.1.2006
–entstandene Ansprüche des Arbeitnehmers auf Abfindungen,
–ergangene Gerichtsentscheidungen über Abfindungszahlungen an den Arbeitnehmer,
–anhängige Klagen auf Abfindungszahlungen,
aber nur soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließen.