[ESt] wie ist 'Überlassung' in § 15 I 2 auszulegen

Hoffe mir kann jemand weiter helfen - bitte ist ganz dringend!

Also geht um folgendes:

Es gibt eine Personengesellschaft (diese hat Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und einen atypisch stillen Gesellschafter (Mitunternehmer) - jetzt vermietet der Mitunternehmer einen Computer aus seinem Privatvermögen an die Personengesellschaft. Also hätte er eigentlich Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft aber nach §15(3) erfolgt eine gesetzliche Umqualifizierung in Einkünfte aus Gewerbebetrieb (EK-Art der Gesellschaft), da die Person ja Mitunternehmer ist. Außerdem: §15(2) S.2 „Überlassung von…“

Bis hier hin alles klar.

Was passiert bei dem Verkauf des Computers an die Personengesellschaft? Sind das dann auch EK aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft? Meiner Meinung nach bedeutet „Überlassung“ n. §15(2) nicht Verkauf sondern nur vermieten oder verpachten.

Hoffe mir kann jemand helfen.

Danke euch schon mal!!!

Hi !

Meiner Meinung nach bedeutet „Überlassung“ n. §15(2) nicht Verkauf
sondern nur vermieten oder verpachten.

Im Gesetz heißt es „Vergütung für Überlassung“. Nach allgeiner Auffassung sind damit „Nutzungsvergütungen“ gemeint. Also Miet- oder Pachtzinsen. Dies findet sich auch in allen Kommentaren zum § 15 EStG.

Wird ein Gegenstand aus dem Privatvermögen des Gesellschafters an die Gesellschaft verkauft, liegt hier ein Privatverkauf vor. Dieser ist möglicherweise beim Gesellschafter nach § 23 EStG zu besteuern.

Wird das Wirtschaftsgut über oder unter Wert verkauft, kommen möglicherweise noch andere Problemkreise (Anschaffungskosten der Beteiligung, verdeckte Gewinnausschüttung, …) in Betracht. Dies war aber wohl nicht Gegenstand der Frage.

BARUL76

Hallo,

also ist es doch die Einkunftsart aus einem privaten Veräußerungsgeschäft. Super ich danke dir!

Vielleicht kannst du mir auch noch bei diesem Problem weiter helfen:

Wenn die Gesellschaft bspw. eine KG, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat und der Gesellschafter an diese Gesellschaft ein Grundstück vermietet, hat er dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Handelt es sich hierbei auch um eine Umqualifizierung oder sind es einfach nur „seine“ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Also ich meine nimmt der Gesellschafter bei Personengesellschaften grundsätzlich die EK-Art der Gesellschaft an (Umqualifizierung?)?

Vielen Dank aber schon einmal!

Hi !

Wenn die Gesellschaft bspw. eine KG, Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung hat

Auf Grund gesetzlicher Definition ist dies nicht möglich. Nach HGB muss eine KG ein Handelsgewerbe betreiben. Dieses wird steuerrechtlich stets (auf Gesellschafterebene) als 15er-Einkünfte behandelt.
Die Gewinnanteile aus der KG sind daher, unabhängig aus welchen Quellen das Geld auch immer kommen mag, bei den Gesellschaftern stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die Zinsen (Miete) eines Gesellschafters, die er für die Vermietung erhält, sind als Sondervergütungen nach 15 I 2 EStG auch den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen.

BARUL76

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Es gibt eine Personengesellschaft (diese hat Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung) und einen atypisch stillen
Gesellschafter (Mitunternehmer) - jetzt vermietet der
Mitunternehmer einen Computer aus seinem Privatvermögen an die
Personengesellschaft. Also hätte er eigentlich Einkünfte aus
einem privaten Veräußerungsgeschäft aber nach §15(3) erfolgt
eine gesetzliche Umqualifizierung in Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (EK-Art der Gesellschaft), da die Person ja
Mitunternehmer ist. Außerdem: §15(2) S.2 „Überlassung von…“

Hallo,

das geht nicht! Eine VuV Personengesellschaft kann keinen atypisch stillen Gesellschafter aufnehmen. Entweder der „stille“ wird Miteigentümer oder nicht. Aber anderweitig kann man ihn nicht an den Mieteinkünften beteiligen. Wahlweise wäre ein Nießbrauch möglich, der aber wohl zu weit geht. Insoweit: ab zum Steuerberater bevor noch mehr Kinder im Brunnen landen!

der showbee

Auf Grund gesetzlicher Definition ist dies nicht möglich. Nach
HGB muss eine KG ein Handelsgewerbe betreiben. Dieses wird
steuerrechtlich stets (auf Gesellschafterebene) als
15er-Einkünfte behandelt.

Hallo,

neee… wozu sollte es denn dann § 15 III Nr. 2 EStG geben, der bei kapitalistischer KG (GmbH & Co. KG) Überschusseinkünfte erst in gewerbliche umqualifiziert??? Das Handelsgewerbe qua Gesetz einer Personengesellschaft prägt nicht auf die Steuer durch, nur das Handelsgewerbe einer Kapitalgesellschaft prägt auf das Steuerrecht durch (§ 8 II KStG).

Mfg vom

showbee

Mit KG meine ich nicht Kapitalgesellschaft sondern eine Kommanditgesellschaft - hab mich vielleicht falsch ausgedrückt.

Also wenn die KG ausschließlich vermietet, dann müsste sie doch EK aus VuV haben oder? Und ein Mitunternehmer vermietet nun sein Grundstück was im Privatvermögen liegt an die Gesellschaft - gibt es da auch eine Umqualifizierung? Ich finde in dem § 21 keinen Hinweis dazu. Wenn die Gesellschaft EK aus Gewerbebetrieb hat, sehe ich es ja ein lt. §15(2) umzuqualifizieren.
Und wenn er das nun vermietete Grundstück an die Gesellschaft (VuV) verkauft, sind das dann analog zur Gesellschaft (EK aus Gewerbebetrieb) für den Gesellschafter EK aus einem privaten Veräußerungsgeschäft?

Danke euch schonmal.

Achso - muss damit nicht zum Anwalt - schreibe morgen meine Steuerklausur ;o) und wollt das nochmal klären.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Also wenn die KG ausschließlich vermietet, dann müsste sie
doch EK aus VuV haben oder? Und ein Mitunternehmer vermietet
nun sein Grundstück was im Privatvermögen liegt an die
Gesellschaft - gibt es da auch eine Umqualifizierung?

Hallo,

sprich bitte nicht vom Mitunternehmer! MU gibt es nur bei
gewerblichen Personengesellschaften! Für eine Umqualifizierung nach §
15 I Nr. 2 S. 1 EStG besteht keine Notwendigkeit. Allerdings besteht
auch keine Notwendigkeit für eine Vermietung eines Grundstückes an
einer Vermietungsgesellschaft! Insoweit ist es problematisch, weil
durch „Zumietung“ bei der KG das FA auf die Idee kommen könnte, dass
die KG nun nicht mehr nur VuV erzielt, sondern durch die Zumietung
(und Weiterüberlassung) selber gewerblich wird.

Insoweit würde ich auf die Zwischenschaltung der KG verzichten und
das Grundstück des KG Gesellschafters direkt an den Endnutzer
vermieten.

Verkauf ist natürlich immer unter § 23 zu subsumieren, wenn
Grundstück aus dem PV kommt.

Mfg vom

showbee

Hi barul76,

Auf Grund gesetzlicher Definition ist dies nicht möglich. Nach
HGB muss eine KG ein Handelsgewerbe betreiben.

Was ist denn mit einer KG gemeint?
Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft?

Dieses wird
steuerrechtlich stets (auf Gesellschafterebene) als
15er-Einkünfte behandelt.
Die Gewinnanteile aus der KG sind daher, unabhängig aus
welchen Quellen das Geld auch immer kommen mag, bei den
Gesellschaftern stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die
Zinsen (Miete) eines Gesellschafters, die er für die
Vermietung erhält, sind als Sondervergütungen nach 15 I 2 EStG
auch den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen.

Bei einer Kapitalgesellschaft erzielen die Gesellschafter Einkünfte aus § 19, § 21, ggfs. aus § 17.
Jedenfalls nicht aus § 15.

Bei einer Kommanditgesellschaft erzielen sie meist (!) Einkünfte aus § 15.
Eine Kommanditgesellschaft kann aber sehr wohl Einkünfte aus § 21 erzielen, die bei den Gesellschaftern dann auch als solche zu qualifizieren sind.

Irgendwie widerspricht sich dein Statement in sich.

denkt sich der Petz

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Bei einer Kapitalgesellschaft erzielen die Gesellschafter Einkünfte aus § 19, § 21, ggfs. aus § 17.

§ 21 muss antürlich geändert werden in § 20, sorry, ein Druckfehler von mir :frowning: