BVG-Urteil zur Kinderbetreuung

Rein interessehalber, letztes Jahr hat doch das Bundesverfassunbsgericht ein Urteil zu Kinderbetreuungskosten gefällt. Ich erinnere mich an irgendwas von DM 3000.- pauschal pro Kind, die als Auflage gemacht wurden.

Was ist da eigentlich draus geworden? Hätte ich da irgendwas in meiner Steuererklärung von 99 eintragen können?

Gruß abi

Hallo abi,

das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil die Höhe der Kinderfreibeträge in den Jahren 1985,1987 und 1988 für verfassungswidrig erklärt, da sie den existenznotwendigen Mindestbedarf eines Kindes nicht in ausreichendem Maße berücksichtigen. Außerdem bemängelte das BVG hinsichtlich des Haushaltsfreibetrages und des steuerlichen Ansatzes von Kinderbetreuungskosten verfassungswidrige Benachteiligungen von Ehepaaren gegenüber Unverheirateten. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, diese Mängel bis zum 01.01.2000 bzw. 01.01.2002 zu beseitigen. Für den Fall der Unterlassung durch den Gesetzgeber, wurden Ehepaaren mit Kindern ab 2000 ein zusätzlicher Freibetrag für Kinderbetreuungskosten in Höhe von DM 4.000 für das 1. Kind und DM 2.000 für weitere Kinder von Amts wegen zugesprochen.

Da die rot-grüne Bundesregierung am 25.09.1999 das Familienentlastungsgesetz beschlossen hat, wird es hierzu nicht kommen. Offenbar wurden die Vorgaben aus Karlsruhe leider weitgehend nur formaljuristisch umgesetzt, der eigentliche geistige Wesensgehalt des Urteils kommt zu kurz.

Normalverdiener können höhere Freibeträge nicht ausnutzen und das angehobene Kindergeld kann diesen Mangel nicht ausgleichen. Das Kindergeld müsste um mindestens DM 120 steigen, damit Durchschnittsverdiener annähernd davon profitieren könnten. Schon den bisherigen Freibetrag voll ausschöpfen konnte bislang nur der, der mehr als DM 184.000 im Jahr verdiente.

Außerdem ist aus meiner Sicht (Alleinerziehender eines 11-jährigen Kindes) die Gleichstellung von verheirateten Eltern mit Alleinerziehenden, wie es das BVG verlangt hatte, eine faktische Schlechterstellung der Alleinerziehenden geworden, da 90 Prozent der Alleinerziehenden von der Freibetragsregelung nicht profitieren, sie gleichzeitig ihre Betreuungskosten aber nicht mehr geltend machen können. Es bleibt nur die Kindergelderhöhung, die zudem noch mit dem unterhaltsverpflichteten Elternteil geteilt werden muß.

Dieses kann das BVG nicht gewollt haben !!!

In Deiner Steuererklärung für VZ 1999 hättest Du diesbezüglich nichts eintragen müssen, da die Änderungen den VZ 2000 erstmals betreffen. Ein Einspruch ist auch nicht notwendig, weil z.B. die Finanzverwaltungen in Niedersachsen die Bescheide als „vorläufig“ erlassen.

Tschüss

U L F

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