Servus nochmal,
wenn
(a) seinen Wohnsitz in D
nicht nur „meldetechnisch“ beibehalten wird, haben sich © - (e) erledigt.
Die Absätze mit dem unbeschränkt steuerpflichig und beschränkt
steuerpflichtig verstehe ich nicht.
Darauf kommts aber an:
Der Ehemann bleibt wegen (eines) Wohnsitzes in D unbeschränkt steuerpflichtig. Das heißt, die Zusammenveranlagung der beiden Personen ist weiterhin möglich.
Was Eheparter in GR für Steuerklasse erhält, weiß man noch
nicht.
Das ist auch nicht von Bedeutung. Griechenland besteuert die Einkünfte des Ehegatten aus nichtselbständiger Arbeit nach griechischem Recht - ob es dort überhaupt Lohnsteuerklassen gibt oder irgendwie anders vorgegangen wird, kann hier offen bleiben. Das relativ komplizierte deutsche System ist nicht so sehr verbreitet, aber die Griechen sind dem Vernehmen nach in Besteuerung und anderen Abgaben auf Löhne und Gehälter noch komplizierter als die Deutschen. Falls es in GR überhaupt einen Lohnsteuereinbehalt gibt, ist es möglich (habe das nicht recherchiert), daß in der gegebenen Situation die Besteuerung in GR mit dem Lohnsteuereinbehalt erledigt ist. Jedenfalls ist sie gänzlich unabhängig von einer deutschen LSt-Klasse der Ehegattin.
Ganz interessant wäre diese Frage allenfalls in dem Zusammenhang, ob der deutsche oder der griechische Arbeitgeber sich eigentlich um die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten des deutschen Angestellten kümmert - wenn man sich StB-Honorare so anschaut, die in GR auch nicht anders sind als in D, ist da richtig Musik drin.
Wichtig für die ESt in D ist: Deutschland besteuert die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in GR nicht, aber sie haben einen Einfluss auf den Einkommensteuertarif - der wird berechnet, als wären auch die griechischen Einkünfte in D steuerpflichtig, aber der mit dieser Rechnung gefundene Prozentsatz wird bloß auf das Einkommen angewendet, das sich aus den deutschen Einkünften ergibt. Weiterführendes Stichwort dazu: Progressionsvorbehalt.
Im Arbeitsvertrag könnte jedoch stehen: „wenn Ehepartner(Frau)
in D selbst berufstätig ist, muss auch in D eine
Steuererklärung abgegeben werden.“ Das ist klar.
Mir nicht. Das ist zwar vom Arbeitgeber lieb gemeint, aber er spricht ein großes Wort gelassen aus. Im Fall der getrennten Veranlagung der Ehegatten (unwahrscheinlich, aber möglich, dass diese günstiger ist) müsste der Ehemann, wenn er in D keine steuerpflichtigen Einkünfte hat, sich nicht in D zur ESt veranlagen lassen, sondern bloß die Ehegattin.
Es hilft bloß, beide Alternativen (getrennte Veranlagung / Zusammenveranlagung mit Auswirkung des Progressionsvorbehaltes) durchzurechnen. Es kann sein, daß der Einfluß seiner griechischen Einkünfte auf den ESt-Tarif bei Zusammenveranlagung mehr ausmacht als der Wegfall des Ehegattensplittings bei getrennter Veranlagung.
Aber da würde
noch stehen: „Dabei sind auch die in Griechenland erzielten
Einkünfte des Mitarbeiters mit anzugeben.“ Eine zweite
Besteuerung durch D gibt es nicht. Trotzdem ist daraus nicht
ersichtlich, ob Frau in D St.-Kl. III haben kann.
Damit würde der Arbeitgeber in der Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht auch ein bissel weit gehen: Er weiß nicht, wie hoch ihre Einkünfte sind, und er weiß auch nicht, ob noch andere Einkünfte (z.B. Vermietung, Kapitalvermögen etc.) vorliegen. Es kann leicht sein, daß er hier etwas empfehlen würde, was bei ESt-Veranlagung zu einer fetten Nachzahlung führt, was dem Vertrauen des Arbeitnehmers in die Personalstelle nicht unbedingt förderlich wäre - abgesehen von der Zeit, die dann mit entsprechenden Diskussionen vergeht…
Zu der konkreten Frage aber § 38b Satz 2 Nr. 3 EStG:
"…in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,
a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und
aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder
bb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird, …"
Man sieht also, daß die in D arbeitende Ehegattin Lohnsteuer nach Klasse III, IV oder V einbehalten lassen kann, weil die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Ehegatten mit dem griechischen Gehalt in D schon wegen des beibehaltenen Wohnsitzes in D weiter besteht.
IV/IV kommt nicht in Frage, da Nettogehalt weniger wäre als
bei III/IV.
Dieses ist ein weit verbreiteter Irrtum.
Im gegebenen Fall muss ohnehin eine Veranlagung zur ESt stattfinden. Die Festsetzung der ESt erfolgt gänzlich unabhängig von den Lohnsteuerklassen. Diese dienen bloß der Berechnung des Lohnsteuereinbehaltes, der sowas ist wie eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer.
Nun wird bei Lohnsteuerklasse III die Lohnsteuer so einbehalten, als wäre nur der Arbeitslohn des in Klasse III eingereihten Ehegatten steuerpflichtig, aber mit Anwendung des Tarifs für zusammen Veranlagte.
Das heißt, die Auswirkung des in GR versteuerten Gehaltes auf den ESt-Tarif des Einkommens in D führt in jedem Fall zu einer mehr oder weniger dicken Nachzahlung bei Veranlagung zur ESt.
Der Lohnsteuereinbehalt nach Klasse III bedeutet also bloß einen Zinsgewinn, weil die ESt nicht gleich mit dem Lohnsteuereinbehalt erledigt ist, sondern halt später, bei der Veranlagung, bezahlt werden muss.
Diesen Effekt vom „dicken Ende“ kann man mit LSt-Klassen IV/IV aufheben oder wenigstens dämpfen, je nach Höhe des griechischen Gehaltes. Falls sich die getrennte Veranlagung als günstiger erweist, kommt Lohnsteuereinbehalt nach IV/IV ganz gut hin. Diese Lohnsteuerklassenkombination habe ich d’ailleurs noch bisher allen Eheleuten empfohlen, die wissen wollen, wessen Gehalt eigentlich wie viel im „Netto“ ausmacht. Irgendwelche ESt-Erstattungen oder -Nachzahlungen auseinanderzufisseln ist sehr viel leichter, wenn der LSt-Einbehalt nach IV/IV erfolgt ist. Bisher hats bloß bei der Frau meines Bruders nicht geklappt, die immer noch überzeugt ist, ihr persönlicher Steuersatz läge bei 50%, und das bei ihrem Gehalt furchtbar schlimm findet.
Seiswieswöll: Es ist erlaubt, hier Klassen III/V zu beantragen, mit III für die in D arbeitende Gattin. Bloß, wenn nachher der Bescheid da ist, darf man nicht unbedingt mit einer Stundung der fälligen Nachzahlung rechnen - das Geld muss dann halt abrufbar auf dem Konto liegen.
Schöne Grüße
MM