[LoSt] Welche Klasse wenn ein Ehegatte in GR?

Hallo!

Frau und Mann wollen heiraten. Wenn Mann mehr verdient, dann könnte er Lohnsteuerklasse 3 bekommen und Frau Lohnsteuerklasse 5.

Mann arbeitet 1 Monat bei einer Firma in Deutschland. Nach dem einen Monat wird der Arbeitsvertrag auf Eis gelegt und im 2. Monat wird Mann bei einer Tochterfirma in Griechenland eingestellt. Mann bezahlt in GR Sozialabgaben und Steuern. Wohnort bleibt aber immer noch Deutschland.
Wäre es möglich, dass Frau in Deutschland die begünstigte Lohnsteuerklasse 3 erhalten könnte? Was bekommt Mann für eine Steuerklasse in GR?

Servus Kathy,

zum Sachverhalt fehlen ein paar Angaben:

Wird der Ehegatte bei der Arbeit für den griechischen Arbeitgeber

(a) einen Wohnsitz
(b) seinen dauernden Aufenthalt

in D haben?

© Wo wird er arbeiten? In D oder in Griechenland?
(d) Wer wird sein Gehalt bezahlen? Die griechische Tochter oder (per Refakturierung) die deutsche Mutter?
(e) Wer wird seine Arbeit verwerten? Mutter oder Tochter?

Wenn er nicht in D unbeschränkt steuerpflichtig sein wird und auch nicht auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden kann, fällt die Möglichkeit der Zusammenveranlagung ab dem Jahr weg, ab dem er nicht mehr (und noch nicht wieder) in D unbeschränkt ESt-pflichtig ist.

Wenn beide Ehegatten in D unbeschränkt ESt-pflichtig sind, ist III/V genauso möglich wie V/III. Die Besteuerung in Griechenland - falls der Ehegatte dort unbeschränkt steuerpflichtig ist, oder falls er dort beschränkt steuerpflichtig mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist - hat damit erstmal nix zu tun, die deutschen Lohnsteuerklassen gibts dort nicht.

Hinweis: Eventuelle böse Überraschungen bei der Veranlagung fallen sanfter aus mit IV/IV, und die ESt-Belastung ist ganz genau die gleiche.

Wenn wir zu (a) bis (e) mehr wissen, lässt sich besseres zu dem Fall sagen.

Schöne Grüße

MM

Hallo!

(a) seinen Wohnsitz in D
© Griechenland
(d) die griechische Tochter
Aber was bedeutet „Refakturierung“?
(e) Was ist damit gemeint?

Die Absätze mit dem unbeschränkt steuerpflichig und beschränkt steuerpflichtig verstehe ich nicht.

Was Eheparter in GR für Steuerklasse erhält, weiß man noch nicht.
Im Arbeitsvertrag könnte jedoch stehen: „wenn Ehepartner(Frau) in D selbst berufstätig ist, muss auch in D eine Steuererklärung abgegeben werden.“ Das ist klar. Aber da würde noch stehen: „Dabei sind auch die in Griechenland erzielten Einkünfte des Mitarbeiters mit anzugeben.“ Eine zweite Besteuerung durch D gibt es nicht. Trotzdem ist daraus nicht ersichtlich, ob Frau in D St.-Kl. III haben kann.

IV/IV kommt nicht in Frage, da Nettogehalt weniger wäre als bei III/IV.

Hoffe, dass die Antwort so ausreichen. Vielleicht noch eine kl. Erläuterung zu d und e.

Gruß
Kathy

Servus nochmal,

wenn

(a) seinen Wohnsitz in D

nicht nur „meldetechnisch“ beibehalten wird, haben sich © - (e) erledigt.

Die Absätze mit dem unbeschränkt steuerpflichig und beschränkt
steuerpflichtig verstehe ich nicht.

Darauf kommts aber an:

Der Ehemann bleibt wegen (eines) Wohnsitzes in D unbeschränkt steuerpflichtig. Das heißt, die Zusammenveranlagung der beiden Personen ist weiterhin möglich.

Was Eheparter in GR für Steuerklasse erhält, weiß man noch
nicht.

Das ist auch nicht von Bedeutung. Griechenland besteuert die Einkünfte des Ehegatten aus nichtselbständiger Arbeit nach griechischem Recht - ob es dort überhaupt Lohnsteuerklassen gibt oder irgendwie anders vorgegangen wird, kann hier offen bleiben. Das relativ komplizierte deutsche System ist nicht so sehr verbreitet, aber die Griechen sind dem Vernehmen nach in Besteuerung und anderen Abgaben auf Löhne und Gehälter noch komplizierter als die Deutschen. Falls es in GR überhaupt einen Lohnsteuereinbehalt gibt, ist es möglich (habe das nicht recherchiert), daß in der gegebenen Situation die Besteuerung in GR mit dem Lohnsteuereinbehalt erledigt ist. Jedenfalls ist sie gänzlich unabhängig von einer deutschen LSt-Klasse der Ehegattin.

Ganz interessant wäre diese Frage allenfalls in dem Zusammenhang, ob der deutsche oder der griechische Arbeitgeber sich eigentlich um die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten des deutschen Angestellten kümmert - wenn man sich StB-Honorare so anschaut, die in GR auch nicht anders sind als in D, ist da richtig Musik drin.

Wichtig für die ESt in D ist: Deutschland besteuert die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in GR nicht, aber sie haben einen Einfluss auf den Einkommensteuertarif - der wird berechnet, als wären auch die griechischen Einkünfte in D steuerpflichtig, aber der mit dieser Rechnung gefundene Prozentsatz wird bloß auf das Einkommen angewendet, das sich aus den deutschen Einkünften ergibt. Weiterführendes Stichwort dazu: Progressionsvorbehalt.

Im Arbeitsvertrag könnte jedoch stehen: „wenn Ehepartner(Frau)
in D selbst berufstätig ist, muss auch in D eine
Steuererklärung abgegeben werden.“ Das ist klar.

Mir nicht. Das ist zwar vom Arbeitgeber lieb gemeint, aber er spricht ein großes Wort gelassen aus. Im Fall der getrennten Veranlagung der Ehegatten (unwahrscheinlich, aber möglich, dass diese günstiger ist) müsste der Ehemann, wenn er in D keine steuerpflichtigen Einkünfte hat, sich nicht in D zur ESt veranlagen lassen, sondern bloß die Ehegattin.

Es hilft bloß, beide Alternativen (getrennte Veranlagung / Zusammenveranlagung mit Auswirkung des Progressionsvorbehaltes) durchzurechnen. Es kann sein, daß der Einfluß seiner griechischen Einkünfte auf den ESt-Tarif bei Zusammenveranlagung mehr ausmacht als der Wegfall des Ehegattensplittings bei getrennter Veranlagung.

Aber da würde
noch stehen: „Dabei sind auch die in Griechenland erzielten
Einkünfte des Mitarbeiters mit anzugeben.“ Eine zweite
Besteuerung durch D gibt es nicht. Trotzdem ist daraus nicht
ersichtlich, ob Frau in D St.-Kl. III haben kann.

Damit würde der Arbeitgeber in der Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht auch ein bissel weit gehen: Er weiß nicht, wie hoch ihre Einkünfte sind, und er weiß auch nicht, ob noch andere Einkünfte (z.B. Vermietung, Kapitalvermögen etc.) vorliegen. Es kann leicht sein, daß er hier etwas empfehlen würde, was bei ESt-Veranlagung zu einer fetten Nachzahlung führt, was dem Vertrauen des Arbeitnehmers in die Personalstelle nicht unbedingt förderlich wäre - abgesehen von der Zeit, die dann mit entsprechenden Diskussionen vergeht…

Zu der konkreten Frage aber § 38b Satz 2 Nr. 3 EStG:

"…in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,

a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und

aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder
bb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird, …"

Man sieht also, daß die in D arbeitende Ehegattin Lohnsteuer nach Klasse III, IV oder V einbehalten lassen kann, weil die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Ehegatten mit dem griechischen Gehalt in D schon wegen des beibehaltenen Wohnsitzes in D weiter besteht.

IV/IV kommt nicht in Frage, da Nettogehalt weniger wäre als
bei III/IV.

Dieses ist ein weit verbreiteter Irrtum.

Im gegebenen Fall muss ohnehin eine Veranlagung zur ESt stattfinden. Die Festsetzung der ESt erfolgt gänzlich unabhängig von den Lohnsteuerklassen. Diese dienen bloß der Berechnung des Lohnsteuereinbehaltes, der sowas ist wie eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer.

Nun wird bei Lohnsteuerklasse III die Lohnsteuer so einbehalten, als wäre nur der Arbeitslohn des in Klasse III eingereihten Ehegatten steuerpflichtig, aber mit Anwendung des Tarifs für zusammen Veranlagte.

Das heißt, die Auswirkung des in GR versteuerten Gehaltes auf den ESt-Tarif des Einkommens in D führt in jedem Fall zu einer mehr oder weniger dicken Nachzahlung bei Veranlagung zur ESt.

Der Lohnsteuereinbehalt nach Klasse III bedeutet also bloß einen Zinsgewinn, weil die ESt nicht gleich mit dem Lohnsteuereinbehalt erledigt ist, sondern halt später, bei der Veranlagung, bezahlt werden muss.

Diesen Effekt vom „dicken Ende“ kann man mit LSt-Klassen IV/IV aufheben oder wenigstens dämpfen, je nach Höhe des griechischen Gehaltes. Falls sich die getrennte Veranlagung als günstiger erweist, kommt Lohnsteuereinbehalt nach IV/IV ganz gut hin. Diese Lohnsteuerklassenkombination habe ich d’ailleurs noch bisher allen Eheleuten empfohlen, die wissen wollen, wessen Gehalt eigentlich wie viel im „Netto“ ausmacht. Irgendwelche ESt-Erstattungen oder -Nachzahlungen auseinanderzufisseln ist sehr viel leichter, wenn der LSt-Einbehalt nach IV/IV erfolgt ist. Bisher hats bloß bei der Frau meines Bruders nicht geklappt, die immer noch überzeugt ist, ihr persönlicher Steuersatz läge bei 50%, und das bei ihrem Gehalt furchtbar schlimm findet.

Seiswieswöll: Es ist erlaubt, hier Klassen III/V zu beantragen, mit III für die in D arbeitende Gattin. Bloß, wenn nachher der Bescheid da ist, darf man nicht unbedingt mit einer Stundung der fälligen Nachzahlung rechnen - das Geld muss dann halt abrufbar auf dem Konto liegen.

Schöne Grüße

MM

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Hallo,

vielen lieben Dank für die Antwort. Frau ist jetzt ein bisschen schlauer geworden. :smile:

Die dicke Nachzahlung möchte Mann und Frau natürlich nicht. Nur man möchte auch das bestmöglich rausholen.

Wg. St.-Kl. III/IV - Man hat die Gehälter so gerechnet, als ob Mann und Frau in D arbeiten würden. Da kam mehr raus, als bei Beiden IV/IV.

Mann muss sich halt ein bisschen genauer beim Arbeitgeber erkundigen. Die müssen das einem ja auch irgendwie erklären können.

Gruß
Kathy

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Servus Kathy,

bloß nochmal zum Verständnis einer Simulation wie dieser:

Wg. St.-Kl. III/IV - Man hat die Gehälter so gerechnet, als ob
Mann und Frau in D arbeiten würden. Da kam mehr raus, als bei
Beiden IV/IV.

Wenn der LSt-Einbehalt zugrunde gelegt wird, können ganz verschiedene Sachen rauskommen. Man erfährt aber auf diese Weise bloß die Höhe des LSt-Einbehaltes, also der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer, und nicht die Höhe der fälligen ESt. Wenn die Summe der Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, mehr als 410 € beträgt, muss ganz unabhängig von den LSt-Klasse sowieso zur ESt veranlagt werden, so daß es keinen Weg gibt, die Besteuerung schon mit dem LSt-Einbehalt zu erledigen (unabhängig davon, daß das in der Regel nicht sehr rentabel ist…).

Die Steuerbelastung kann man mit Lohnsteuertabellen, Gehaltsrechnern etc. nicht ermitteln. Um diese zu kennen, muss man die Veranlagung zur ESt simulieren. Kann man z.B. mit der „amtlichen“ und kostenlosen ESt-Software Elster machen.

Und wenn man die Veranlagung zur ESt simuliert, haben die LSt-Klassen überhaupt keinen Einfluss. Die LSt-Klassen bestimmen nur, ob die durch den LSt-Einbehalt geleisteten Vorauszahlungen gut oder nicht so gut zur fälligen ESt passen.

Auch die Auswirkung des Progressionsvorbehaltes kann man mit LSt-Tabellen oder Gehaltsrechnern nicht simulieren. Das geht nur mit der Simulation einer ESt-Veranlagung.

Die Unterschiede zwischen Rechtslage 2005 und 2006 sind minimal, so daß sich für eine solche Simulation ohne weiteres Elster 2005 verwenden lässt. Wenn man LSt-Rechner und Elster kombiniert, kann man die Höhe einer eventuellen Nachzahlung bei LSt-Einbehalt nach Klasse III (Gattin) und Berücksichtigung des griechischen Gehaltes des Gatten ziemlich gut beziffern - Voraussetzung natürlich, dass die Veranlagung in allen Punkten der Erklärung folgt.

Die Steuerbelastung des in GR steuerpflichtigen griechischen Gehaltes bleibt da natürlich außen vor - aber die ist halt wie sie ist, auch sie hängt nicht von der Lohnsteuerklassenwahl ab.

Schöne Grüße

MM

Hallo,
es gibt ein Berechnungsprogramm für Steuerklassenwahl für Ehegatten.

besuchen Sie folgende Webseite:
www.finanzamt.de

Unten rechts finden Sie folgendes Fenster:
Steuerberechnung Online

Das Land Niedersachsen und das Bundesfinanzministerium bieten Berechnungsmöglichkeiten an.

klicken Sie Niedersachsen an:

Steuerberechnungen

Hier können Sie Berechnungen online durchführen!

Wir haben für Sie einige Berechnungsprogramme erstellt, damit Sie schnell und einfach einen Überblick über Ihre steuerliche Belastung erhalten. Sie können insbesondere die Höhe der Lohnsteuer auf den Bruttoarbeitslohn ermitteln oder welche Steuerklassenkombination für Sie und Ihren Ehegatten die Günstigste ist. Aber auch die Kfz-Steuer für Ihren Pkw können Sie in wenigen Schritten ermitteln.

Einkommensteuer

Steuerklassenwahl für Arbeitnehmer-Ehegatten 2006

Lohnsteuer 2006

Lohnsteuer 2005

Lohnsteuer 2004

Lohnsteuer 2002/2003

Lohnsteuer 2001

Lohnsteuer 2006 für sonstige Bezüge und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit

Lohnsteuer 2005 für sonstige Bezüge und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit

Lohnsteuer 2002/2003 für die private Nutzung eines Firmen-Pkw

Kraftfahrzeugsteuer für Pkw

Kraftfahrzeugsteuer für Motorräder

Kraftfahrzeugsteuer für Nutzfahrzeuge

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Ertragsanteil von Leibrenten

Zumutbare Belastung § 33 EStG

Kinderfreibeträge 1983-1995

MfG
WH

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