[ESt] bei Untervermietung auch Kosten abziehbar?

Hallo zusammen,

ich stehe vor einem Rätsel:

Eine Person A hatte mit ihrem Lebensgefährten B eine ETW gekauft.

Beide waren zu 50% als Eigentümer eingetragen, beide erhielten für
diesen Anteil Eigenheimzulage.

Es kam zur Trennung, A kaufte B seinen Anteil ab. Jedoch ist die
Wohnung für A alleine zu groß und auch zu teuer. A plant eine
Untervermietung.

Als Bewohner der Wohnung und Empfänger von Eigenheimzulage ist A ja
wohl nicht berechtigt, die Untermiete gegen die Darlehenszinsen und
Werbungskosten zu verrechnen. Die Einnahmen müssen anscheinend
komplett als Gewinn versteuert werden.

Aber: Die Eigenheimzulage erhält A ja nur für 50% der Wohnung. Daher
die Frage: Kann A für die hinzugekaufte Hälfte Kosten absetzen? Oder
kann er etwa trotz der mittlerweile stattgefundenen Abschaffung nun
auch für diesen Teil EHZ beziehen?

Bin schwer gespannt auf eure Antworten.

Dankeschön im Voraus

Andrea

Hallo,

solange der hinzugekaufte Wohnungsteil noch nicht untervermietet ist, kann für ihn EHZ beantragt werden (auch noch für das Jahr, in dem die Untervermietung beginnt, da ein Tag Eingennutzung grundsätzlich schon ausreicht).
Die Einnahmen der Untervermietung sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben, allerdings dürfen die Kosten, die für den untervermieteten Wohnungsteil entstanden sind, selbstverstädnlich als Werbungskosten abgezogen werden.

Gruß,
Markus

solange der hinzugekaufte Wohnungsteil noch nicht
untervermietet ist, kann für ihn EHZ beantragt werden (auch
noch für das Jahr, in dem die Untervermietung beginnt, da ein
Tag Eingennutzung grundsätzlich schon ausreicht).

Hi Markus!

Dankeschön! Aber sag mal: Der Kauf des neuen Whg-Anteils fand erst
2006 statt. Trotz Abschaffung der EHZ könnte man sie auch jetzt noch
beantragen? Theoretisch müsste aber doch der Anspruch darauf wieder
hinfällig werden, wenn der Untermieter eingezogen ist, oder?

Die Einnahmen der Untervermietung sind in der
Einkommensteuererklärung anzugeben, allerdings dürfen die
Kosten, die für den untervermieteten Wohnungsteil entstanden
sind, selbstverstädnlich als Werbungskosten abgezogen werden.

Es heißt doch, beim Erhalt von EZH kann man nichts steuerlich
absetzen. Ich hätte gedacht, man kriegt entweder EZH oder der
vermietete Teil wird wie eine nicht-selbstbewohnte Wohnung behandelt.

Verwirrt

Andrea

Durch den Kauf (Kaufvertrag 2006) ist die Sache schon erledigt. EHZ gibt es nun nicht mehr.

Durch den Kauf (Kaufvertrag 2006) ist die Sache schon
erledigt. EHZ gibt es nun nicht mehr.

und wegen des räumlichen zusammenhanges hätte es EHZ auch zuvor nicht gegeben…

Es bleibt immer noch ein Objekt, also ist § 6 EigZulG hier nicht von Bedeutung.

Hi Andrea,

tja, wenn der Zukauf 2006 stattfand gibts natürlich keine EHZ - leider ein Jährchen zu spät.

Lg,
Markus

Vielen Dank euch allen!

Ganz klar ist mir das aber noch nicht. Ich versuche mal
zusammenzufassen:

A bekommt nur für seine ursprüngliche Wohnungshälfte EZL und so wird
es auch bleiben, da der Zukauf erst 2006 stattfand.

Nach dem Zukauf der 2. Hälfte vermietet er diese ganz oder teilweise
unter. Er selbst bleibt auch in der Wohnung.

Die Untermiete ist selbstverständlich zu versteuern. Aber sind die
Werbungskosten, Darlehenszinsen etc. jetzt absetzbar?

Hat ein Eigentümer komplett vermietet, so kann er Kosten absetzen.
Wohnt er selbst in seiner gekauften Wohnung kriegt er EZL, wenn der
Kauf vor 2006 geschah. Was passiert denn ab 2006? Hat der Eigentümer
dann keinerlei steuerlichen Vorteile mehr?

Und im hier beschriebenen Fall, wo ja nur ein Teil der Wohnung selbst
bewohnt wird und es auch nur für diesen EZL gibt? Muss A etwa die
gesamte Untermiete komplett versteuern? Ohne Abzugsmöglichkeiten?

Ganz schön tricky!

Viele Grüße von
Andrea

[ESt] Wie Einkünfte (Unter-) Vermietung berechnen?
Hi !

Werden Einnahmen aus (Unter-) Vermietung erzielt, ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben.*

Neben dem Mantelbogen und den sonstigen Anlagen ist für jede vermietete Einheit eine eigene ANLAGE V abzugeben.

Auf Seite 1 der Anlage V werden neben den allgemeinen Daten auch die Einnahmen aufgeführt.

Auf der Seite 2 werden dann ALLE Kosten des Wohnung aufgeführt und anteilig abgezogen. Den „Anteil“ kann man je Kostenart auf unterschiedliche Weisen ermitteln. Standardmäßig hat sich die Aufteilung nach Quadratmetern durchgesetzt.
Wird also in einer 100 qm Wohnung ein Teil von 40 qm untervermietet, so dürfen 40% der Kosten abgezogen werden. Das Formular ist an dieser Stelle ziemlich selbserklärend.
Andere Maßstäbe sind

  • Aufteilung nach Köpfen
  • Aufteilung nach Fassadengröße
  • direkte Zuordnung

Aufteilung nach Köpfen kann dann sinnvoll sein, wenn man den Wasserverbrauch aufteilt. Wenn man in den 60qm alleine Wohnt und die 40 qm von einer 5-köpfigen Familie bewohnt werden, dürfte jedem einleuchten, dass eine Aufteilung 40/60 nicht sachgerecht ist.

Aufteilung Fassadengröße käme bei Sanierung der Fassade in Betracht.

Die direkte Zuordnung kommt immer dann zum Tragen, wenn Aufwendungen direkt und ausschließlich für den vermieteten Teil anfallen. Für den Erwerb der „zweiten Hälfte“ musste sicherlich ein weiteres Darlehen aufgenommen werden. Wenn also genau diese Hälfte vermietet wird, sind die Darlehenszinsen direkt zuordenbar. Auch Aufwendungen für Renovierung (Decke/Wände tapezieren/streichen, Fussbodenbelag, …) können leicht direkt den vermieteten Räumen zugeordnet werden.

Die Summe sämtlicher abzugsfähigen Teile der Aufwendungen wird dann auf Seite 1 übertragen und so der Gewinn/Verlust ermittelt. Verluste werden vom Finanzamt nur anerkannt, wenn über einen Prognosezeitraum (derzeit werden meist 30 Jahre veranschlagt) insgesamt ein positives Ergebnis rauskommt.
Es reicht also nicht, wenn in den letzten Jahren ein paar € plus rauskommen. Nein, diese € plus zum Ende müssen sämtliche Verluste in der Beginnphase übersteigen.

Sollte nicht damit gerechnet werden, dass aus der Vermietung jemals ein Gesamtgewinn erzielt werden kann, liegt steuerlich „Liebhaberei“ vor. Die Zahhlungen hieraus müssen dem Finanzamt nicht erklärt werden.
Es empfiehlt sich in solchen Fällen, im ersten Jahr der Vermietung die Anlage V auszufüllen und abzugeben, dem Finanzamt in einem beigefügten Brief aber mitzuteilen, dass eine Prognose ergeben hat, dass Liebhaberei vorliegt und daher bitte eine Entscheidung über das Verhalten in den Folgejahren getroffen werden soll.

BARUL76

*Über die Ausnahmen bin ich mir im Klaren. Diese sollen hier mal außen vor bleiben.

.

Hi Barul 76!

Na, das war mal ne detaillierte Antwort. Vielen Dank dafür!

So hab ich’s dann jetzt kapiert: Im Endeffekt funktioniert die
Untermiete genauso wie die Komplettvermietung eines Objekts. Es macht
steuerlich keinen Unterschied, ob der Eigentümer selbst einen Teil
der Wohnung bewohnt oder nicht.

Prima!

Hab noch einen schönen Tag!

Andrea