Selbständiger X hat es mit den Fristen bei der Abgabe der UStVA nicht so genau genommen und ist - berechtigterweise - mit Verspätungs- und schließlich auch Säumniszuschlägen und Zinsen belastet worden.
Kann er nun
die Zuschläge und Zinsen in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen und
wie bucht er das in seiner GUV mit SKR03-ähnlichem Kontenrahmen ?
die Zuschläge und Zinsen in voller Höhe als
Betriebsausgaben absetzen und
Ja, kann er.
wie bucht er das in seiner GUV mit SKR03-ähnlichem
Kontenrahmen ?
SKR 03 weiß ich jetzt nicht, im SKR 04 gibt es dafür im 7er-Bereich extra Konten:
„Zinsen auf betriebliche Steuern“ und „Verspätungs- und Säumniszuschläge“.
Diese Kontenbezeichnung gibt es im 03er bestimmt auch, vielleicht im 2er-Bereich.
Wenn man sich einfach mal den Charakter der beiden Zahlungen ansieht, kann man neben dem Druckmittel zur pünktlichen Abgabe/Zahlung auch die Zinsabschöpfung erkennen.
Es ist daher nicht völlig falsch, die beiden Zahlungen auf dem #2140 „zinsähnliche Aufwendungen“ zu erfassen.
Schlussendlich ist es aber so, dass es eine verbindliche Regelung für die Buchung dieser Aufwendungen nicht gibt und daher auch jeder selbst sehen kann, wie er damit umgeht.
Für die Kontenklasse 2 für beide Buchungen spricht meines Erachtens auch, dass Verspätungszuschläge nicht zu den „Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ (Klasse 4) zählen, sondern eher außerordentlich sein sollten.
Hm…
Ich persönlich bin ja immer der Meinung, dass es den Kontenrahmen bzw. die einzelnen Konten nicht umsonst gibt… Wenn es also ein Konto gibt, welches „Verspätungszuschläge“ heißt, warum sollte ich Versp.zuschläge dann also auf Zinsen buchen - ist meine Meinung…
LG
Wenn es also ein Konto gibt, welches „Verspätungszuschläge“
heißt, warum sollte ich Versp.zuschläge dann also auf Zinsen
buchen - ist meine Meinung…
Ohne dir zu nahe treten zu wollen, aber das ist die übliche Ansicht der DATEV-Anwender. DATEV nimmt ihnen das Denken ab. Man muss sich nur noch an die Vorgaben halten.
Ich bin eher jemand, der sich selber noch ein paar Gedanken macht, ob die Erfassung gemäß der Vorgabe auch tatsächlich Sinn macht.
Aber wie schon oben geschrieben: Es gibt ja keinen Zwang irgendein Konto (nicht) zu bebuchen. Ich vermute mal nur, dass DATEV diese Aufspliterung der Konten nutzt, um sie in irgendwelchen Auswertungen zu verwenden, die mit dem Hauptgrund der Belegerfassung (nämlich den Gewinn zu ermitteln) nix mehr zu tun haben. Wenn es aber um Ergebnisgliederung gem. HGB geht, finde ich die DATEV-Aufsplittung zumindest sonderbar.
Ohne dir zu nahe treten zu wollen, aber das ist die übliche
Ansicht der DATEV-Anwender. DATEV nimmt ihnen das Denken ab.
Man muss sich nur noch an die Vorgaben halten.
Ich bin eher jemand, der sich selber noch ein paar Gedanken
macht, ob die Erfassung gemäß der Vorgabe auch tatsächlich
Sinn macht.
Ist natürlich alles richtig und ich stimme dir auch zu, aber es erleichtert den täglichen Ablauf doch enorm, wenn alle die gleichen Konten bebuchen und ich fände es doch anstrengender für bsp.w. jedes Büro einen eigenen Kontenplan mit eigener Textung zu erstellen. Da fände man sich ja irgendwann gar nicht mehr zurecht…
Aber wie schon oben geschrieben: Es gibt ja keinen Zwang
irgendein Konto (nicht) zu bebuchen. Ich vermute mal nur, dass
DATEV diese Aufspliterung der Konten nutzt, um sie in
irgendwelchen Auswertungen zu verwenden, die mit dem
Hauptgrund der Belegerfassung (nämlich den Gewinn zu
ermitteln) nix mehr zu tun haben. Wenn es aber um
Ergebnisgliederung gem. HGB geht, finde ich die
DATEV-Aufsplittung zumindest sonderbar.
Ja - auch das stimmt natürlich…
Und damit haben wir uns diesbezüglich wohl auch genug ausgetobt und ich danke dir, für den Gedankenaustausch!
LG, DANI