[ESt] Vorsorgehöchstbetrag (un-)gekürzt 2004/2005?

Hallo zusammen,

ein angestellter Geschäftsführer einer GmbH (Ehefrau ist Alleingesellschafterin) ist laut Krankenkasse nicht sozialversicherungspflichtig und deshalb bei Beginn dieser Tätigkeit aus der gesetzl. Rentenversicherung rausgeflogen.

Er hat eine private Renteversicherung abgeschlossen und erhält hierzu einen 50 % igen freiwilligen Zuschuss vom Arbeitgeber, der jeden Monat mit seinem Gehalt ausgezahlt wird. Eine Pensionszusage o.ä. der GmbH gibt es nicht.

Welche Vorsorgepauschale bzw. welche Höchstbetragsberechnung ist für 2004 und 2005 anzuwenden, gekürzt oder ungekürzt?

MfG
Schisa

gekürzt (2005) und ungekürzt (2004)
Hi !

ein angestellter Geschäftsführer
laut Krankenkasse nicht sozialversicherungspflichtig
aus der gesetzl. Rentenversicherung rausgeflogen.
private Renteversicherung abgeschlossen
50 % igen freiwilligen Zuschuss vom Arbeitgeber,
Pensionszusage o.ä. der GmbH gibt es nicht.

Die Rechtslage bei den Vorsorgeaufwendungen wurde zum 01.01.2005 komplett neu gefasst. Es sind daher Betrachtungen einmal für das Jahr 2004 und einmal für das Jahr 2005 anzustellen.

Rechtsgrundlage ist in beiden Fällen der § 10 EStG. In Abs. 1 Nr. 2 (und 3) werden die abzugsfähigen Versicherungen aufgelistet, in Abs. 3 (und 4) wird das Verfahren erläutert, wie sich die Höhe der abzugsfähigen Beträge berechnet.

Jahr 2004
Von der Summe sämtlicher abzugsfähiger Vorsorgeaufwendungen ist ein Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in Höhe von € 3.068 (bzw. Ehegatten € 6.136) zulässig.

Dieser Vorwegabzug ist zu kürzen, wenn
a)
für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden oder
b)
der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört.

zu a)
Die komplette Prüfung des § 3 Nr. 62 EStG würde hier den Rahmen sprengen und ist auch wegen der nicht exakten Sachverhaltsdarstellung schwierig. Es dürfte jedoch nach überschlägiger Prüfung diese Vorschrift nicht anwendbar sein, da

  • weder (freiwillige) Beiträge an gesetzliche Versicherung
  • noch Beiträge an eine extra aufgezählte Kasse
    geleistet werden.
    Hier sollte aber mit den Tatsachen des Einzelfalles noch eine genaue Prüfung durchgeführt werden. Es empfiehlt sich, zu dieser Prüfung eines etwas umfangreicheren Einkommensteuer-Kommentar heranzuziehen.

zu b)
Auch die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG ist zu verneinen.

  • Nr. 1 erfasst im Wesentlichen Beamte, Richter, Geistliche, …
  • Nr. 2 erfasst im Wesentlichen Pensionszusagen/Direktversicherungen

ERGEBNIS
Im Jahr 2004 ist eine Kürzung des Vorwegabzuges nicht vorzunehmen.

Jahr 2005
Ab dem Jahr 2005 werden die gesamten Versicherungsbeiträge nicht mehr in einen Topf geschmissen, sondern nach Beiträgen

  • zur Riesterrente (§ 10a EStG)
  • für Rentenversicherungen (§ 10 Abs. 3 EStG)
  • für sonstige Versicherungen (§ 10 Abs. 4 EStG)
    aufgeteilt.

Für jede dieser Gruppen werden jetzt eigene Betrachtungen angestellt, die sich nicht auf die Behandlung in einer anderen Gruppe auswirken. Da die Frage sich ausschließlich darauf bezog, wie die Beiträge zur Rentenversicherung zu behandeln sind, wird nachfolgend nur der § 10 Abs. 3 EStG betrachtet.

Rentenversicherungsbeiträge sind danach pro Person (Ehegatte) pro Jahr in Höhe von € 20.000,00 abzugsfähig. Eine Kürzung dieses Höchstbetrages ist vorzunehmen, wenn
a) der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG zählt
b) der Steuerpflichtige Einkünfte nach § 22 Nr. 4 erhält
c) ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen ein Anspruch auf Altersversorgung erworben wird.

zu a)
Am Ergebnis der oben durchgeführten Prüfung ändert sich nichts. Liegt also nicht vor.

zu b)
Abgeordnetenbezüge dürften auch nicht vorliegen. Daher auch hier keine Kürzung.

zu c)
Durch die Zuschüsse wird teilweise ohne eigene Beitragsleistung ein Anspruch aus der Rentenversicherung erworben. Es ist daher eine Kürzung vorzunehmen.

Die Höhe der Kürzung und der Ansatz des Anteils von 60% des Ergebnisses (für 2005) kann nach dem im Gesetz genannten Verfahren nachvollzogen werden. Ein Beispiel dürfte sich hier erübrigen.

ERGEBNIS
Im Jahr 2005 ist eine Kürzung des Höchstbetrages vorzunehmen.

Daneben muss darauf hingeiwesen werden, dass nach § 10 Abs. 4a EStG eine Günstigerprüfung zu erfolgen hat. Danach ist der höhere Betrag, der sich aus altem vs. neuem Recht ergibt, anzusetzen. DIe Prüfung wird automatisch vom Amt durchgeführt. Ein separater Antrag, dass altes oder neues Recht angewendet werden soll, ist nicht notwendig.

BARUL76

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