[ESt] Pflicht Abgabe Erklärg. Abfindung+arbeitsl.?

Wenn jemand im Januar 2005 eine Abfindung von 25.000 brutto (ca. 17.000 Euro netto) erhalten hat und den Rest des Jahres Arbeitslosengeld von insgesamt 14.000 Euro erhalten hat, würde er dann noch eine Teilrückzahlung der 8.000 Euro Steuern auf die Abfindung erhalten oder lohnt sich eine Steuererklärung nicht?.

Außerordentliche Belastungen oder sonstige Steuerminderungen liegen nicht vor.

hallo,

rechne jetzt nicht, aber eine est-erklärung muss auf jeden fall abgegeben werden - lohnt sich entweder für den stpfl. oder fürs finanzamt

ausm gefühl raus wird es wohl eine erstattung

Ach so, man m u s s in diesem Falle sogar? Woher soll man das als Steuerpflichtiger wissen? Bisher ist noch keine Aufforderung zur Abgabe eingegangen und die Frist ist doch schon abgelaufen für die, die verpflichtet sind, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben, oder?

Ach so, man m u s s in diesem Falle sogar? Woher soll man
das als Steuerpflichtiger wissen? Bisher ist noch keine
Aufforderung zur Abgabe eingegangen und die Frist ist doch
schon abgelaufen für die, die verpflichtet sind, eine
Einkommenssteuererklärung abzugeben, oder?

die frist bei pflichtveranlagung läuft anders - ca. 4 jahre

braucht man aber jetzt nicht weiter drauf eingehen…

wissen kann man das nur, wenn man das kleine heftchen liest, das man mit seiner steuerkarte zugeschickt bekommt

auf der jahresbscheinigung vom arbeitsamt steht doch auch irgendwas drauf wg. steuererklärungspflicht - bin mir nicht sicher

ich würde mir mal ein einfaches steuerprogramm holen und rechnen…

gruß inder

ich würde mir mal ein einfaches steuerprogramm holen und
rechnen…

OK, danke.

Welches empfiehlt sich da? Gibt´s da was einfaches als Freeware oder Shareware?

die frist bei pflichtveranlagung läuft anders - ca. 4 jahre

Die gesetzliche Abgabefrist für Pflichtveranlagungen beträgt 5 Monate
= 31.05. des Folgejahres.
Wird „normales“ Arbeitslosengeld bezogen, ist immer eine Erklärung
abzugeben, (§ 46 Estg) In der Regel - d.h. wenn keine besonderen,
hier nicht beschriebenen Umstände vorliegen - kann der
Steuerpflichtige in solchen Fällen mit einer Erstättung rechnen.

(Die Diskussion über Steuerberaterfristen und Gleichheitsgrundsatz
lassen wir hier mal raus. Ein kurzer Anruf beim Finanzamt und die
Nachfrist sollte kein Problem sein.)

Gruß,
Kathi

die frist bei pflichtveranlagung läuft anders - ca. 4 jahre

Die gesetzliche Abgabefrist für Pflichtveranlagungen beträgt 5
Monate
= 31.05. des Folgejahres.

aha - es ging hier darum, wie lange die erklärung noch eingefordert werden kann - der fragesteller hat die antwort sinngemäß verstanden - du nicht ?

Wird „normales“ Arbeitslosengeld bezogen, ist immer eine
Erklärung
abzugeben, (§ 46 Estg)

falsch - wenn nur alg bezogen wurde und keine weiteren einkünfte vorliegen nicht

aha - es ging hier darum, wie lange die erklärung noch
eingefordert werden kann - der fragesteller hat die antwort
sinngemäß verstanden - du nicht ?

Dann wärens aber nicht vier sondern sieben…
Drei Jahre bis die Festsetzungsfrist anfängt zu laufen und dann noch
mal vier.
Sehr zu empfehlen wäre hier die Lektüre der AO.

Drei Jahre bis die Festsetzungsfrist anfängt zu laufen und
dann noch
mal vier.
Sehr zu empfehlen wäre hier die Lektüre der AO.

sehr zu empehlen wäre es auch hier nicht in bereits erledigten threads , bei denen die frage eigentlich abgehandelt ist, klugscheisserisch in den krümeln zu suchen