Unternehmer A ist seit mehreren Jahren „Kleinunternehmerin“. Nun waren seine Umsätze aber im Jahre 2004 ausnahmsweise einmal etwas über EUR 17.500 (nämlich knapp über EUR 20.000). In 2005 waren es wieder weniger, s.d.h, da war er wieder Kleinunternehmerin. Hätte er für 2005 trotzdem Umsatzsteuer berechnen und ans FA zahlen müssen (was er angenommer versäumt hat)??? Wenn ja, was ist dann mit 2006?
Die Grenze von 17.500 € gilt abgesehen vom ersten Jahr der unternehmerischen Tätigkeit jeweils für das Vorjahr. Also Umsatz > 17.500 € in 2004 führt zu Regelbesteuerung in 2005. Aber nicht mehr in 2006, da sind die Kleinunternehmergrenzen eingehalten
Für 2005 muss USt abgeführt werden, ab 2006 erst wieder, wenn eine der Grenzen aus § 19 (1) UStG überschritten ist.
Hallo Marin, vielen Dank für die Erklärung. Das heißt also, dass jemand theoretisch immer zwischen Umsatzsteuerfreiheit und Umsatzsteuerfplicht hin- und herwechseln kann, wenn er sich nicht einmal für Umsatzsteuerabgabe entschieden hat?
Es kommt dann immer nur auf das Jahr an, das auf das Jahr mit der „Grenzüberschreitung“ (mehr als EUR 17.500 Umsatz) folgt, nicht auf dieses Jahr selbst?
Was ist denn eigentlich, wenn z.B. 2004 Umsatzgrenze überschritten wurde, 2005 Grenze nicht überschritten wurde und 2006 mehr als EUR 50.000 Umsatz gemacht werden, was aber nicht „vorauszusehen“ war? Ist dann die Kleinunternehmerschaft für 2005 und 2006 hin? Für welche Zeiträume muss dann USt gezahlt werden?
Herzliche Grüße
Annette
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Das heißt also,
dass jemand theoretisch immer zwischen Umsatzsteuerfreiheit
und Umsatzsteuerfplicht hin- und herwechseln kann, wenn er
sich nicht einmal für Umsatzsteuerabgabe entschieden hat?
Die Option zur Regelbesteuerung ist für fünf Jahre bindend. Wenn ein Kleinunternehmer diese Option nicht ausspricht, ist es bei schwankenden Jahresumsätzen in der Nähe von 17.500 € schon möglich, daß er immer wieder Kleinunternehmer ist und dann wieder ein Jahr nicht.
Es kommt dann immer nur auf das Jahr an, das auf das Jahr mit
der „Grenzüberschreitung“ (mehr als EUR 17.500 Umsatz) folgt,
nicht auf dieses Jahr selbst?
Was die „17.500“ betrifft, ist außer im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit immer das Vorjahr betroffen. Für das laufende gelten bloß die „voraussichtlich 50.000“.
Was ist denn eigentlich, wenn z.B. 2004 Umsatzgrenze
überschritten wurde, 2005 Grenze nicht überschritten wurde und
2006 mehr als EUR 50.000 Umsatz gemacht werden, was aber nicht
„vorauszusehen“ war?
Bei den „voraussichtlichen“ Umsätzen ist der Fiskus großzügig: Nach ABschnitt 246 der USt-Richtlinien genügt eine Beurteilung der Situation durch den Unternehmer am Anfang des Kalenderjahres, spätere Erkenntnisse machen nichts aus.
Andererseits dürfte bei einer gleichmäßigen Entwicklung der Umsätze nach Oben die Frage des Nachweises bedeutend sein, wer was hätte wissen können.
Ist dann die Kleinunternehmerschaft für
2005 und 2006 hin? Für welche Zeiträume muss dann USt gezahlt
werden?
Mit dem Vorbehalt, was zu Beginn 2006 vorauszusehen war oder vorauszusehen hätte sein müssen, bloß für 2005.
Das ist ja wirklich interessant. Noch eine allerletzte Frage: Wenn der Unternehmer nun ab 2006 freiwillig Umsatzsteuer zahlen möchte (obwohl er 2005 unter 17.500 EUR verdient hat, 2004 aber darüber war), bis wann muss er sich dazu entschließen und dies dem FA mitteilen?
Wenn der Unternehmer nun ab 2006 freiwillig Umsatzsteuer
zahlen möchte (obwohl er 2005 unter 17.500 EUR verdient hat,
2004 aber darüber war), bis wann muss er sich dazu
entschließen und dies dem FA mitteilen?
die Option zur Regelbesteuerung kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (das ist in der Regel Eingang der USt-Erklärung für das Kalenderjahr beim FA plus vier Wochen) erklärt werden. Freunde macht man sich allerdings bloß bedingt, wenn man zuerst eine Steuererklärung vorlegt und dann erklärt, daß die gar nicht so gemeint war.
Die Option bindet den Unternehmer für fünf Kalenderjahre.
Umsatzsteuervoranmeldung wäre dann für 2006 also nicht nötig?
Grundsätzlich wird § 18 (2) UStG (Voranmeldungszeitraum = Quartal, außer bei Neugründungen) nicht dadurch aufgehoben, daß die Option so spät erklärt wird. In Abschnitt 230 UStR - wo ichs eigentlich vermutet hätte - steht auch nichts dazu. Ob das bereits in Richtung Hinterziehung dümpelt, wenn einerseits USt ausgewiesen wird, andererseits aber nicht gleichzeitig der Verzicht auf Kleinunternehmerbesteuerung erklärt wird, kann ich nicht beurteilen.
Wann muss denn für 2005 die USt-Erklärung erfolgen? Auch hier
sind Voranmeldungen nicht erfolgt…
Die war, zusammen mit der ESt-Erklärung, am 31.05.2006 fällig (Abschnitt 225 Abs. 1 UStR - § 149 Abs 2 AO). Wenn der Unternehmer aber bei Überschreiten dieser Frist vor dem FA aktiv wird (und auch die USt nicht bloß erklärt, sondern auch bezahlt), wird das in der Regel nicht zu irgendwelchen Ärgernissen führen.
wie wäre es, wenn es zu den Themen „Kleinunternehmer und wechselnde Umsätze“ und „Termine für USt-Voranmeldungen und -Erklärungen“
eine oder mehrere FAQs schreibt, auf die man immer wieder verweisen könnte?
das Projekt gibts schon länger. Täte mich auch reizen; aber seit gestern weiß ich endlich, daß ich im Oktober einige FAQ des Finanzministers beantworten darf. Wegen trostloser Disziplinlosigkeit geht schon wieder alles auf den letzten Drücker - voraussichtlich werd ich mich Mitte Oktober mit hängenden Ohren an die FAQ USt für dieses Forum machen…