[LoSt] Mutterschaftsgeld - Wechsel der LoSt-Klasse

Von: , Frage gestellt am So, 13. Aug 2006
Hallo,
da das Mutterschaftsgeld ja steuerfrei ist, macht es da Sinn, wenn man in dem Mutterschutz vor der Geburt schon die Steuerklasse von Eheleuten (auf 3 für den Ehemann und 5 für die Ehefrau) ändert?
Das Mutterschaftsgeld muß bei der Steuererklärung unter Progressionsvorbehalt angegeben werden. Wie wirkt sich das auf die Berechnung aus, wenn man die Steuerklassen geändert hat?
Schöne Grüße

4 Antworten zu dieser Frage

  1. (abgemeldet) nach 10 Stunden 0 hilfreich
    Re: Mutterschaftsgeld/Wechsel der Lohnsteuerklasse
    Servus, da das Mutterschaftsgeld ja steuerfrei ist, macht es da Sinn,
    wenn man in dem Mutterschutz vor der Geburt schon die
    Steuerklasse von Eheleuten (auf 3 für den Ehemann und 5 für
    die Ehefrau) ändert?
    das ändert nichts. Der AG-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird nach den (Netto-)Entgelten vor MuSchu berechnet; wenn die Mutter während MuSchu auf die V wechselt, schießt sie sich damit nicht ins Knie. Das Mutterschaftsgeld muß bei der Steuererklärung unter
    Progressionsvorbehalt angegeben werden. Wie wirkt sich das auf
    die Berechnung aus, wenn man die Steuerklassen geändert hat?
    ESt bezieht sich immer aufs Kalenderjahr. D.h. es kommt drauf an, wie es mit den Gehältern vor MuSchu aussieht, wie es mit dem Erziehungsjahr (oder sonstigem Daheimbleiben) aussieht. Wenn vor MuSchu etwa gleich viel verdient worden ist, führt III/V ab MuSchu tendenziell zu einer mehr oder weniger feisten Nachzahlung bei Veranlagung.

    Grundsätzlich ist III/V in allen Fällen, die nicht nach dem Prinzip "Die Frau gehört ins Haus, der Mann verdient das Geld" (Canetti, "Blendung") funktionieren, eine Fiktion, mit der man umgehen können muss, wenn man kein dickes Ende erleben will.


    Schöne Grüße




    MM
    • nach 12 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Mutterschaftsgeld/Wechsel der Lohnsteuerklas
      Hi,vielen Dank für die Antwort das ändert nichts. Der AG-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird
      nach den (Netto-)Entgelten vor MuSchu berechnet; wenn
      die Mutter während MuSchu auf die V wechselt, schießt
      sie sich damit nicht ins Knie.
      Genau. Aber der Mann verdient doch dann netto mehr? ESt bezieht sich immer aufs Kalenderjahr. D.h. es kommt drauf
      an, wie es mit den Gehältern vor MuSchu aussieht, wie es mit
      dem Erziehungsjahr (oder sonstigem Daheimbleiben) aussieht.
      Wenn vor MuSchu etwa gleich viel verdient worden ist, führt
      III/V ab MuSchu tendenziell zu einer mehr oder weniger feisten
      Nachzahlung bei Veranlagung.
      Warum? Und lohnt sich das, bei einem Brutto von ca. 2500 Euro (sowohl Ehemann als auch Ehefrau)?


      Grundsätzlich ist III/V in allen Fällen, die nicht nach dem
      Prinzip "Die Frau gehört ins Haus, der Mann verdient das Geld"
      (Canetti, "Blendung") funktionieren, eine Fiktion, mit der man
      umgehen können muss, wenn man kein dickes Ende erleben will.
      Nehmen wir an, die Frau hat nur einen befristeten Vertrag bis Februar und bekommt das Kind Anfang November. Sie nimmt Januar und Februar Erziehungsurlaub und ist danach arbeitslos im Alg 1(?) nach 5 Jahren durchgängiger Arbeit.


      Schöne Grüße
      • (abgemeldet) nach 12 Stunden 1 hilfreich
        Re^3: Mutterschaftsgeld/Wechsel der Lohnsteuerklas
        Servus, Aber der Mann verdient doch dann netto mehr?
        Nein. Es gibt einen mehr oder weniger kleinen Zinseffekt - mit dem Lohnsteuereinbehalt geht erstmal weniger ESt während des Jahres weg, und entsprechend anders fällt die Veranlagung zur ESt aus. Die festzusetzende ESt ist genau gleich hoch und unabhängig von der LSt-Klasse. Warum?
        Grade weil die Höhe der ESt ganz unabhängig von der Lohnsteuerklasse ist. Wenn wenig LSt einbehalten worden ist, fällt bei der Veranlagung eine Nachzahlung (oder eine geringere Erstattung) an. Und lohnt sich das, bei einem Brutto von ca. 2500 Euro
        (sowohl Ehemann als auch Ehefrau)?
        Naja, der Zinsvorteil ist schon gegeben. Wenn man die Frage "Nachzahlung" im Griff hat, lohnt sich das schon. Nehmen wir an, die Frau hat nur einen befristeten Vertrag bis
        Februar und bekommt das Kind Anfang November. Sie nimmt Januar
        und Februar Erziehungsurlaub und ist danach arbeitslos im Alg
        1(?) nach 5 Jahren durchgängiger Arbeit.
        Wenn man hier das Kalenderjahr zu Grunde legt, welches mit dem Erziehungsurlaub los geht, wird III/V wegen der Auswirkung des Progressionsvorbehaltes in jedem Fall zu einer Nachzahlung bei Veranlagung führen. Außerdem führt Klasse V (hier ist tatsächlich eine unmittelbare Auswirkung gegeben, nicht bei der Besteuerung) zu niedrigeren Leistungen im ALG 1. Da empfiehlt sich in jedem Fall IV/IV und möglichst frühzeitige Veranlagung zur ESt.


        Schöne Grüße




        MM
        • (abgemeldet) nach 18 Stunden 2 hilfreich
          FAQ 197 und 210: Unterschied LoSt - ESt
          Hi ! Aber der Mann verdient doch dann netto mehr?
          Nein. Es gibt einen mehr oder weniger kleinen Zinseffekt - mit
          dem Lohnsteuereinbehalt geht erstmal weniger ESt während des
          Jahres weg, und entsprechend anders fällt die Veranlagung zur
          ESt aus. Die festzusetzende ESt ist genau gleich hoch und
          unabhängig von der LSt-Klasse.
          Dieser Punkt wird auch sehr gut in FAQ:197 und FAQ:210 beschrieben.

          BARUL76


          .
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