Verfahren zur Erteilung einer USt-ID: A 282a UStR
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Zum § 27a des UStG gibt es den A 282a UStR. In den UStR 2000 hieß es im Absatz 2 noch:
Antragsberechtigt ist jeder Unternehmer. Unternehmer, die § 19 Abs. 1 UStG anwenden oder nur Umsätze tätigen, die zum vollen Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, und juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, erhalten nur dann eine USt-IdNr., wenn sie diese benötigen, weil ihre Bezüge aus anderen EG-Mitgliedstaaten im Inland als innergemeinschaftliche Erwerbe zu besteuern sind (vgl. hierzu § 1 a Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 und 4 UStG, Abschnitt 15 a Abs. 2). Pauschalierende Land- und Forstwirte erhalten eine USt-IdNr., wenn sie Bezüge aus anderen EG-Mitgliedstaaten im Inland als innergemeinschaftliche Erwerbe versteuern. Dies ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, wobei gleichzeitig die Erteilung einer USt-IdNr. beantragt werden kann. Land- und Forstwirte erhalten auch dann eine USt-IdNr., wenn sie diese zur Abgabe von ZM benötigen (vgl. Abschnitt 245 a Abs. 5).
Seit den UStR 2005 findet sich in Abs. 1 nur noch folgender Satz 4
Jeder Unternehmer erhält nur eine USt-IdNr.
Damit ist also erkennbar, dass als einzige Einschränkung für die Erteilung der ID das Vorliegen der Unternehmereigenschaft zu bejahen sein muss.
BARUL76
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