[Alg] Missbrauch der Steuernummer möglich?

Auf Rechnungen gehört die Steuernummer.

Folgende Frage taucht gelegentlich (in Gesprächen oder Foren) auf:
Können Rechnungs-Empfänger oder -Leser mit der Steuernummer Missbrauch treiben, z. B.:
Auskünfte beim FA über die finanziellen Verhältnisse des Rechnungsausstellers einholen
oder sich widerrechtlich eine UStIDNr. zulegen?

Gruß JoKu

[MOD] Komplettzitat gelöscht

hallo joku,

theoretisch ja.

Praktisch sollte das nicht der Fall sein, denn der Bearbeiter sollte bei Telefonaten anhand mehrerer Daten = Rückfragen sicherstellen, dass er auch einen Befugten an der Strippe hat.
Könnte ja auch z.B. der Steuerberater des Stpfl. sein.

Mit der USt-ID klappt es nicht, denn die wird ja nur nur steuernummerbezogen vergeben, die bekommt kein anderer.
Das FA klimpert den Antrag auf Erteilung einer USt-ID in den Rechner, dieser Antrag wir automatisch nach Saarlouis weitergeleitet.
Am Telefon passiert da nichts besonderes.

Gruß

der Petz

Die Finanzämter sind angewiesen, bei Anrufen zu überprüfen, ob auch tatsächlich der Anrufer dran ist, der zur Steuernummer gehört. Oft wird dies jedoch nicht getan. Ein Test zu der Zeit, als es lt. UStG Pflicht wurde, die StNr. auf Re. anzugeben hat gezeigt, dass man in 9 von 10 Fällen die Infos bekommen hat, die man eigentlich nicht hätte bekommen dürfen.

Um hier Missbrauch zu unterbinden sollen die FÄ persönliche Dinge nachfragen, z. B. Kontonummer oder Umsatz im Vorjahr etc. Erst nach positivem Ergebnis sollen dann Auskünfte gegeben werden.

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Mit der USt-ID klappt es nicht, denn die wird ja nur nur
steuernummerbezogen vergeben, die bekommt kein anderer.
Das FA klimpert den Antrag auf Erteilung einer USt-ID in den
Rechner, dieser Antrag wir automatisch nach Saarlouis
weitergeleitet.
Am Telefon passiert da nichts besonderes.

Und wenn direkt in Saarlouis beantragt wird?

Gruß JoKu

ja, daher sollte nur USt-ID auf die Rechnungen!
Hi !

Wie ja bereits aus den anderen Antworten ersichtlich, dürfte es theoretisch nicht möglich sein, ist aber praktisch, da eben auf beiden Seiten Menschen sitzen doch möglich.

Daher sollte ein steuerlicher Berater seiner Mandantschaft stets empfehlen, in den Rechnungen nur die USt-ID auszuweisen. Mit denen ist ein Missbrauch (i.S. von Daten Sammeln) bei den Finanzämtern nicht möglich. Und in Saarlouis kann man damit nur die Unternehmereigenschaft prüfen ohne weitere Hinweise zu bekommen.

BARUL76

Daher sollte ein steuerlicher Berater seiner Mandantschaft
stets empfehlen, in den Rechnungen nur die USt-ID auszuweisen.

aber nicht jeder Unternehmer hat eine USt-ID…

Beschaffung einer USt-ID ist sooooo einfach
Hi !

aber nicht jeder Unternehmer hat eine USt-ID…

Jeder Unternehmer kann sich aber ohne weitere Nachweise eine solche beschaffen. Ein Anruf in Saarlouis genügt. Man sollte nur seine Steuernummer zur Hand haben und erhält die USt-ID sogar bereits am Telefon mitgeteilt.

Später erfolgt über die Mitteilung noch die schriftliche Bestätigung.

BARUL76

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Auch dann klappt es nicht

www.bzst.de

Bitte beachten Sie, dass das BZSt zur Verhinderung von missbräuchlicher Beantragung einer USt-IdNr. verpflichtet ist, die in das Formular eingegebenen Daten nach dem Absenden mit dem vorhandenen Adressdatenbestand auf Übereinstimmung zu vergleichen. Das BZSt erhält gemäß § 27a Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes von den zuständigen Landesfinanzbehörden (Finanzämter) die für die Erteilung der USt-IdNr. erforderlichen Daten über die bei ihnen umsatzsteuerlich geführten natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen. Um einen größtmöglichen Erfolg bei der Übereinstimmungsprüfung zu erzielen, sollten Sie daher Ihren letzten Steuerbescheid oder die Steuernummermitteilung vom zuständigen Finanzamt hinzunehmen und die dortigen Adressdaten vergleichen.

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aber nicht jeder Unternehmer hat eine USt-ID…

Jeder Unternehmer kann sich aber ohne weitere Nachweise eine
solche beschaffen.

Jeder?
Kleinunternehmer und andere Nichtvorsteuerabzugsberechtigte vermutlich nicht.(?)

Gruß JoKu

Verfahren zur Erteilung einer USt-ID: A 282a UStR
Hi !

Zum § 27a des UStG gibt es den A 282a UStR. In den UStR 2000 hieß es im Absatz 2 noch:

Antragsberechtigt ist jeder Unternehmer. Unternehmer, die § 19 Abs. 1 UStG anwenden oder nur Umsätze tätigen, die zum vollen Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, und juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, erhalten nur dann eine USt-IdNr., wenn sie diese benötigen, weil ihre Bezüge aus anderen EG-Mitgliedstaaten im Inland als innergemeinschaftliche Erwerbe zu besteuern sind (vgl. hierzu § 1 a Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 und 4 UStG, Abschnitt 15 a Abs. 2). Pauschalierende Land- und Forstwirte erhalten eine USt-IdNr., wenn sie Bezüge aus anderen EG-Mitgliedstaaten im Inland als innergemeinschaftliche Erwerbe versteuern. Dies ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, wobei gleichzeitig die Erteilung einer USt-IdNr. beantragt werden kann. Land- und Forstwirte erhalten auch dann eine USt-IdNr., wenn sie diese zur Abgabe von ZM benötigen (vgl. Abschnitt 245 a Abs. 5).

Seit den UStR 2005 findet sich in Abs. 1 nur noch folgender Satz 4

Jeder Unternehmer erhält nur eine USt-IdNr.

Damit ist also erkennbar, dass als einzige Einschränkung für die Erteilung der ID das Vorliegen der Unternehmereigenschaft zu bejahen sein muss.

BARUL76

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