Versorgungsbezügeempfänger, verheiratet, 5 Kinder plant Umzug ins Heimatland seiner Frau (außerhalb der EU). Es gibt es nun 2 Möglichkeiten der Steuerpflicht (?)
a) unbeschränkte Steuerpflicht – es wird eine Mietwohnung (die eigentlich niemand braucht) benötigt, die mind. 1x im Jahr vom Ehepaar bewohnt werden muss. Das wären bei einer 1-ZW im günstigsten Fall ca. 150,-- bis 200,-- Euro im Monat. Dazu für 2 Personen plus Kinder 1x im Jahr die Flugkosten (ca. 3000,-- Euro). Es gibt weder Kindergeld, Wohngeld (?) sowie Erziehungsgeld (?), da der gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb der EU ist und die Kinder dort in die Schule gehen und somit nicht mehr kindergeldberechtigt sind (?). Unnötige Unkosten / Jahr ca. 5500,-- Euro.
b) beschränkte Steuerpflicht – es gibt keinen Wohnsitz in Deutschland. Die Versorgungsbezüge werden nach Steuerklasse 1 versteuert, der Versorgungsbezügeempfänger gilt praktisch als unverheiratet ohne Kinder. Es müssen ca. 250,-- Euro mehr Lohnsteuer im Monat sowie zusätzlich Kirchensteuer (?) und Soli (?) abgeführt werden. Es gibt wieder kein Kindergeld, Wohngeld, Erziehungsgeld, obwohl jetzt eigentlich mehr Steuern abgeführt werden müssen.
Muss in beiden Fällen eine Einkommenssteuererklärung abgegeben werden? Wäre überhaupt eine Steuerrückzahlung zu erwarten?
Welche legale Möglichkeiten hat ein außerhalb der EU lebender Versorgungsbezügeempfän-ger, der verheiratet ist und Kinder hat, Steuern zu sparen?
Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der EU ein Anspruch auf Erziehungsgeld und Wohngeld?
Wie wird die zu zahlenden Lohnsteuer berechnet? Der Pensionsit erhält ja Familienzuschlag (verheiratet, 5 Kinder). Wird die zu zahlende Lohnsteuer ohne Familienzuschlag berechnet? Er gilt ja als steuerrechtlich als unverheiratet und kinderlos.
Es besteht ein DBA mit dem Staat. Die Versorgungsbezüge müssen in Deutschland versteuert werden.
Interessant ist wirklich die Frage wie die Versorgungsbezüge bei beschränkter Steuerpflicht und Steuerklasse 1 besteuert werden? Wird der Familienzuschlag auch besteuert oder wird die zu zahlende Steuer ohne den Familienzuschlag berechnet? Lohnsteuerklasse 1 bedeutet ja: ledig, keine Kinder.
Wie wird die zu zahlende Steuer berechnet bei beschränkter Steuerpflicht.
Laut Finanzamt wäre der Pensionist mit einem Wohnsitz im Ausland beschränkt Steuerpflichtig bei Steuerklasse 1. Außer den Versorgungsbezügen sind keine weiteren Einkünfte vorhanden. In den Versorgungsbezügen ist ein Familienzuschlag (verheiratet, 5 Kinder) mit eingerechnet der im Moment versteuert (Steuerklasse 3)wird. Wird dieser Familienzuschlag auch bei einer Einstufung in Steuerklasse 1 (eigentlich ledig, ohne Kinder)versteuert? Bei einem Familienzuschlag von ca. 1000 Euro monatlich wäre das dann eine steuerliche Mehrbelastung von ca. 300,-- Euro im Monat.
Laut Finanzamt wäre der Pensionist mit einem Wohnsitz im
Ausland beschränkt Steuerpflichtig bei Steuerklasse 1. Außer
den Versorgungsbezügen sind keine weiteren Einkünfte
vorhanden.
dann kann man auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden nach § 1 Abs. 3 EStG http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p1.html
Es gelten dann die ganz normalen Spielregeln.
In den Versorgungsbezügen ist ein Familienzuschlag
(verheiratet, 5 Kinder) mit eingerechnet der im Moment
versteuert (Steuerklasse 3)wird. Wird dieser Familienzuschlag
auch bei einer Einstufung in Steuerklasse 1 (eigentlich ledig,
ohne Kinder)versteuert?
was heißt denn hier „natürlich Versteuerung mit vollem Umfang“.
Für mich ist das nicht so natürlich, denn es soll etwas versteuert werden das es in Steuerklasse 1 (ledig, keine Kinder) nämlich überhaupt nicht gibt. Es soll ein Familienzuschlag versteuert werden für eine Familie die es steuerrechtlich nicht gibt, oder? So interpretiere ich die Steuerklasse 1. Keine Familie. Für mich ergibt das keinen Sinn. Wieso soll man für etwas Steuern zahlen was es nicht gibt?
Wieso soll man für etwas Steuern zahlen was es nicht
gibt?
hi, wenn dem so wäre … also, dass es die familie gar nicht gibt, gäbe es auch den familienzuschlag nicht, korrekt? versorgungsbezüge sind doch nun einmal versorgungsbezüge, die sich je nach einzelfall so, so oder so zusammensetzen. und die versorgungsbezüge unterfallen nun einmal vollumfänglich de steuerpflicht (im gegensatz zur rente). du sagst ja leider nicht, um welches land es sich handelt (warum eigentlich nicht???). manchmal hilft es nämlich, im dba-kommentar nachzulesen. erweitere unbeschränkte steuerpflicht scheint auszuscheiden. im übrigen richtet sich die zahlung des zuschlages natürlich nicht, wie von dir angedeutet, nach steuerlichen aspekten. der zahlung als solches dürfte wohl eine andere rechtsgrundlage zu grunde legen, die steuerliche betrachtung steht auf einem anderen blatt.
eines noch zur eingangseinlassung bzgl. der (eventuellen) unbeschränkten steuerpflicht. es wurde angedeutet, es gäbe ggf. eine mietwohnung, die kein mensch braucht. nun ja, allein das schließt eine unbeschränkte stpfl. m. E. aus. es wird ein wohnsitz benötigt, der darauf schließen lässt, dass der steuerpflichtige ihn auch tatsächlich nutzt oder zu nutzen beabsichtigt (§ 8 AO). wenn das nicht gegeben ist, nutzt eine wohnung, die „man sich nur so hält“, nichts.
Hallo, kann den Sinn deiner Antwort nicht ganz verstehen. Klar gibt es die Familie, nicht aber für das Finanzamt wenn kein Wohnsitz mehr in Deutschland besteht. Man wir in Steuerklasse 1 eingeteilt. Auch im Ausland außerhalb der EU ist man doch noch verheiratet und hat Kinder. Also Steuerklasse 3, verheiratet mit Kindern. Natürlich sollen die Versorgungsbezüge versteuert werden, wie es der Einzelfall fordert. In diesem Fall, wie gesagt, Pensionist, verheiratet, 5 Kinder und nicht ledit, keine Kinder.
Es geht um einen Umzug nach Thailand. Mit Thailand besteht ein DBA.
Das mit der Wohnung wurde auch missverstanden. Es geht doch darum das man eine Wohnung halten muss um unbeschränkt steuerpflichtig zu sein. Nutzen müsste man die Wohnung nur 1x im Jahr soweit ich das richtig verstanden habe. Das ergibt auch irgendwie keine Sinn. Ich weiß nicht wem solche Gesetzte nützen, bestimmt nicht dem Otto-Normalverdiener.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Da ja -wie geschrieben- nur die Pension als Einkunft besteht, sollte o. g. § in Betracht kommen.
Aber anscheinend interessiert das den Fragenden nicht und er tobt sich hier mit Familienzuschlag etc. aus.
Der Familienzuschlag aus Pensionssicht hat mit der Besteuerung nichts zu tun. Wenn hier nach Steuerklasse I besteuert wird, dann natürlich auch der Familienzuschlag.
Hallo, kann den Sinn deiner Antwort nicht ganz verstehen. Klar
gibt es die Familie, nicht aber für das Finanzamt wenn kein
Wohnsitz mehr in Deutschland besteht.
So kann man das nicht sehen.
Man wir in Steuerklasse
1 eingeteilt.
So ist es.
Steuerklasse III bekommt nur dann, wenn beide Ehegatten in D unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
Nur verheiratet allein reicht nämlich nicht aus.
Auch im Ausland außerhalb der EU ist man doch
noch verheiratet und hat Kinder. Also Steuerklasse 3,
verheiratet mit Kindern.
Verheiratet schon, aber die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung und damit Steuerklasse III sind eben folgende:
verheiratet und (!)
beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
Das mit der Wohnung wurde auch missverstanden. Es geht doch
darum das man eine Wohnung halten muss um unbeschränkt
steuerpflichtig zu sein.
Wo steht das ?
Man kann ja auch mal den § 1 Abs. 3 EStG lesen, darauf wurde ja auch schon hingewiesen.
Hier ist er nochmal: http://bundesrecht.juris.de/estg/__1.html
Ich weiß nicht wem solche Gesetzte
nützen, bestimmt nicht dem Otto-Normalverdiener.
Hallo, der Fragende liest die Beiträge sehr sorgfältig durch, leider sind die ganzen Paragraphen nicht unbedingt die Stärke des Fragenden, deshalb hat er auch in einem Experten-Forum gepostet, in der Hoffnung eine Antwort zu bekommen die auch ein Normalbürger versteht und nicht nur ein Experte. Er tobt sich auch nicht mit dem Familienzuschlag aus, der Familienzuschlag ist einfach nur die Sache um die es geht und bis jetzt konnte mir noch keiner verständlich erklären warum man mit einem Wohnsitz außerhalb der EU (sprich in Thailand) steuerrechtlich ledig ist und keine Kinder mehr hat.
Es sollte doch hier für die Zusammenveranlagung und somit beim
Lohnsteuerabzug die Steuerklasse III kein Problem geben.
nein
Ich hatte es schon erwähnt. § 1 (3) EStG, weil nur die
Einkünfte aus Pension bestehen
ja
und § 1a (1) Nr. 2 EStG ist
nach meiner Ansicht einschlägig.
nein, siehe § 1a (1) Nr. 2: der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland wird auf Antrag für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt. [2] Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
dort steht aber:
[2] Voraussetzung ist, dass der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet.
Hallo, kann den Sinn deiner Antwort nicht ganz verstehen. Klar
gibt es die Familie, nicht aber für das Finanzamt wenn kein
Wohnsitz mehr in Deutschland besteht.
hi, ich habe lediglich versucht darauf hinzuweisen, dass die sache mit dem familienzuschlage rechtlich die eine sache ist, die steuerliche betrachtungsweise rechtlich gesehen gleichwohl eine andere. die verschiedenen rechtlichen gebiete müssen einander nicht gleichen. es wird also zu einer beschränkten steuerpflicht in deutschland kommen … m. E. zurecht. man muss auch immer die entstehungsgeschichte und den sinn gewisser steuerrechtlicher §§ betrachten und nicht immer nur auf vorteile bedacht sein.
Nun, der Staat hat doch nun schon jetzt nichts mehr von Ihrer Rente im Sinne z. B. der Umsatzsteuer etc., Ihre Kaufkraft fehlt dem Staat, und das, wo Sie der Staat Jahre lang als Beamten durchgefüttert hat. Zum Dank soll nun die Kaufkraft nach Thailand verlagert werden.