[USt] Angabe der USt-ID erforderlich bei Freiberuf

hallo ihr,

in internet- und paypal-zeiten keine seltenheit: ein freiberufler (Ust-pflichtig) nimmt einen auftrag für ein ausländisches unternehmen an, genauer gesagt, eine firma aus einem der baltischen staaten.

muß der freiberufler in dem fall überhaupt Ust berechnen? wenn ja, braucht er eine Ust-ID-Nr. oder genügt die angabe seiner „normalen“ steuernummer? (vor jahren hatte er die Ust-ID-Nr. mal beantragt, aber die war ihm nicht erteilt worden.)

es muß nicht betont werden, daß der freiberufler kein steuerrecht studiert hat *g*

es dankt für antwort
ann

Servus Ann,

muß der freiberufler in dem fall überhaupt Ust berechnen?

Es hängt von der Art der Leistung ab, ob der Ort der Leistung D oder der Staat ist, wo der Auftraggeber sitzt. Was tut der Freiberufler denn?

Wenn der Ort der Leistung dort ist, wo der Auftraggeber sitzt, ist der Umsatz in D nicht steuerbar (nicht verwexeln mit steuerfrei), und USt wird nicht auf der Rechnung ausgewiesen.

wenn
ja, braucht er eine Ust-ID-Nr.

Nein, der Unternehmer, der die Leistung erbringt, braucht die nicht. Er braucht aber einen Nachweis dafür, daß der Empfänger der Leistung Unternehmer ist - wenn er keiner ist, gelten für den Ort der Leistung andere Regeln. Hier ist in der Praxis die USt-ID-Nummer des Empfängers ganz brauchbar, aber anders als bei der Lieferung nicht zwingend nötig. Jeder andere Nachweis der Unternehmereigenschaft ist ok.

Aber wie gesagt, das ist jetzt alles ein bissel ins Blaue geschrieben, weil die Art der Leistung wesentlich ist. Das Gesagte gilt z.B. dann, wenn die Leistung des Freiberuflers der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit dient (und wofür sonst könnte man im Baltikum deutsche Lektoren bezahlen?..).

Schöne Grüße

MM

hallo martin,

danke für deine antwort bisher.

Wenn der Ort der Leistung dort ist, wo der Auftraggeber sitzt,
ist der Umsatz in D nicht steuerbar (nicht verwexeln mit
steuerfrei), und USt wird nicht auf der Rechnung ausgewiesen.

tja, das ist die frage (für dich aber wahrscheinlich nicht): ort ist … das internet?
ne, im ernst jetzt: der auftraggeber ist eine reguläre firma mit adresse in LT, betriebcode und was man dort sonst noch so braucht.

Das
Gesagte gilt z.B. dann, wenn die Leistung des Freiberuflers
der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit dient (und wofür sonst
könnte man im Baltikum deutsche Lektoren bezahlen?..).

das könnte man schon fast so stehen lassen :smile:

schöne grüße
ann

Hallo nochmal,

zum Ort der Leistung nochmal genaueres:

Grundsätzlich ist der Ort der „Sonstigen Leistung“ (= alle Leistungen, die keine Lieferungen von Gegenständen sind) da, wo der Unternehmer, der die Leistung ausführt, sein Unternehmen betreibt.

Es gibt eine Reihe von Ausnahmen.

Im vorliegenden Fall könnten die „Katalogleistungen“ aus § 3a Abs 4 UStG greifen, für die der Ort der Leistung dort liegt, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt, wenn er ein Unternehmer ist.

Sie stehen hier unter Absatz 4:

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html

Wobei die Nr. 14 relativ vage gefasst ist. Das Medium „Internet oder anderes elektronisches Netz“ ist ein Kriterium, aber nicht das ausschließliche: Die Leistung muss auch inhaltlich damit zu tun haben - so wird etwa die Leistung eines Reporters oder Journalisten nicht automatisch zu einer Leistung nach § 3a Abs 4 Nr. 14 UStG, wenn er seinen Text per Elektropost übermittelt.

Zu den USt-Richtlinien, wo das in Abschnitt 39c ein bissel konkreter ausgeführt ist, hab ich keinen brauchbaren Link zu bieten.

Präzisierungen gern per Elektropost.

Bei der Fakturierung ist zu beachten, daß man (a) keine USt fakturiert, (b) einen Nachweis für die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers bei dem Beleg aufbewahrt, © nützlicherweise - nicht zwingend - einen Vermerk auf die Rechnung macht, daß die Leistung im Empfängerland steuerbar ist und (d) das Ganze als „sonstige nicht steuerbare Leistung“ in die USt-Voranmeldung und -Erklärung aufnimmt.

Schöne Grüße

MM