[ESt,USt] Steuererklärung(en) als Kleinunternehmer

Nachdem der thread wohl im falschen Forum gepostet war, hier nochmal das Problem etwas allgemeiner:

Person A ist auf Steuernummer als freiberuflicher Fotograf und Grafikdesigner taetig, momentan nach Kleinunternehmerregelung Ust.-befreit.

Person A hat 2005 drei Auftraege angenommen, damit einen Umsatz von 1000 EUR gemacht, er hat Ausgaben von 150 EUR, und damit einen Gewinn von 850 EUR.
Anfang des Folgejahres muss A nun seine Steuererklaerung(en) abgeben.

  1. Hat A, der mit seinem Gewinn ja weit unter der (Einkommen)Besteuerungsgrenze liegt, eine Ek.-Steuererklaerung per amtlichen Vordruck einzureichen?

  2. Wenn ja, muss er zusaetzlich dazu noch eine formlose Gewinnermittlung/ E.-Ue.-Rechnung beilegen.

  3. Ist er ferner verpflichtet, jaehrlich auch eine Umsatzsteuererklaerung per amtlichen Vordruck mit einzureichen? (Er fuehrt ja keine ab)

Herzlichen Dank,
Felipe

  1. Hat A, der mit seinem Gewinn ja weit unter der
    (Einkommen)Besteuerungsgrenze liegt, eine Ek.-Steuererklaerung
    per amtlichen Vordruck einzureichen?

Theoretisch nicht nach § 56 EStDV:
http://bundesrecht.juris.de/estdv_1955/__56.html
Praktisch aber ja, denn nur so dokumentiert er seinen Gewinn gegenüber dem FA.
Das FA darf ihn deswegen zu einer Abgabe auffordern:
http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__149.html

  1. Wenn ja, muss er zusaetzlich dazu noch eine formlose
    Gewinnermittlung/ E.-Ue.-Rechnung beilegen.

Eine formlose Gewinnermittlung ja, der Vordruck ist bei einem Kleinunternehmer entbehrlich.

  1. Ist er ferner verpflichtet, jaehrlich auch eine
    Umsatzsteuererklaerung per amtlichen Vordruck mit
    einzureichen? (Er fuehrt ja keine ab)

Theoretisch ja, praktisch verzichten viele FÄ darauf.

Gruß

der Petz

Und Steuerberater verzichten nicht gerne darauf, denn die unnötigerweise erstellten Gewerbesteuererklärungen wenn unter Freibetrag von 24.500 €; die Umsatzsteuererklärungen als Kleinunternehmer kann man gut auf die Rechnungen platzieren [neue Rechtschreibung].

Die Pflichten bestehen zwar, jedoch werden die Daten aus Arbeitsablaufvereinfachungsgründen garnicht in den Rechner eingegeben, zwar sind sie dafür vorgesehen, aber es wird nicht gemacht.

Grundsätzlich, wie Petz schriebe, muss keine Erklärung abgegeben werden, wenn die Voraussetzungen des § 56 EStDV oder 46 EStG nicht erfüllt sind. Jedoch werden Steuerpflichtige, die ein Gewerbe oder eine freiberufl. Tätigkeit angemeldet haben, im Veranlagungsteilbezirk G geführt und dort wird immer eine Erklärung verlangt. Zu guter letzt greift dann der § 149 AO, der die anderen Paragraphen einfach umgeht. Somit bringt es auch nichts, wenn man formlos schreibt, ich hatte 1000 € Einkünfte und gebe nach § 56 EStDV keine Erklärung ab.

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